Rabattmodell der Apotheken

Apotheken dürfen ihren Kunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Trotz der gesetzlichen Preisbindung seien kleinere Rabatte oder Geschenke auf verschreibungspflichtige Medikamente erlaubt, so das Gericht. Dies führt immer wieder zu Unmut, da ausländische Apotheken hieran nicht gebunden sind.

Eine deutsche Apotheke hatte sich daher ein besonderes Rabattmodell einfallen lassen:

Die Apotheke bot ihren Kunden an, Medikamente in Budapest zu bestellen und diese zusammen mit einer Rechnung dieser ausländischen Apotheke bei ihr in Deutschland abzuholen. Den Kunden versprach sie dabei einen Rabatt von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten und von 10% bei verschreibungspflchtigen. Die Medikamente werden von einem Großhändler aus Deutschland nach Budapest geliefert und von dort wieder zurück.

Ein Problem hierbei ist das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz. Da die ausländische Apotheke aber nicht direkt an Endverbraucher in Deutschland liefert, hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß verneint. Die Abgabe erfolge durch die inländische Apotheke. Den Preisvorteil, den die deutsche Apotheke hierdurch erzielt, darf sie aber nicht an ihre Kunden weitergeben.

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