Behandlungsfehler: Zahnarzt muss auch über seltene Risiken aufklären

Die Risikoaufklärung ist ein zentraler Punkt der Arzthaftung. Der Patient muss umfassend über Behandlungsrisiken und auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. In dem aktuell vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall, hatte die Patientin nach Einsetzen von zwei Implantaten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Eine dauerhafte Schädigung der Nerven war eingetreten.

Das Landgericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000,00 € zu. Die Berufung zum OLG durch den Zahnarzt brachte kein anderes Ergebnis. Der Arzt konnte nicht in ausreichender Weise nachweisen, dass er die Patientin ausreichend über alle Risiken des Eingriffs aufgeklärt hatte.

In dem Aufklärungsbogen des Zahnarztes war zwar “Nervschädigung” als mögliches Risiko angegeben, die Patientin konnte daraus aber nicht schließen, dass es zu einem dauerhaften Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen konnte. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne, so das OLG (Beschluß vom 22.08.2012, Az. 5 U 496/12).

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