Achtung vor Umsatzsteuerpflicht bei klinischen Studien

Ein Gynäkologe oder jeder andere Arzt, der weit über 20.000 EUR im Jahr durch die Beteiligung an klinischen Studien verdient, ist zwingend umsatzsteuerpflichtig. Wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und nicht abgeführt, so ist dieses Verhalten strafrechtlich relevant (Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung). Durch eine korrekt gestellte, strafbefreiende Selbstanzeige können jedoch die Konsequenzen eingeschränkt werden.

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