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Die Bezeichnungen Kinderzahnarzt und Kinderzahnarztpraxis sind nicht immer zulässig

Mit Entscheidung vom 25.05.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Zahnarzt nicht mit der Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis werben darf, wenn die Voraussetzungen für die Angabe eines entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkts nicht vorliegen. Für die Bezeichnung einer Praxis als Kinderzahnarztpraxis müssen sogar alle dort beschäftigten Zahnärzte diese Voraussetzung erfüllen. Insbesondere reicht es nicht, wenn in einer Gemeinschaftspraxis lediglich ein anges

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