Zahnarztkosten müssen vor der Behandlung geklärt werden

Ein Zahnarzthonorar wird i.d.R. mit Hilfe eines Heil- und Kostenplans vereinbart. Eine solche Honorarvereinbarung ist aber nur dann wirksam, wenn sie vor der Behandlung abgeschlossen wurde. Vereinbarungen, die während oder nach Erbringung einer ärztlichen Leitung abgeschlossen werden, sind wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) unwirksam.

Wirksam kann aber eine Vereinbarung sein, die zwar nach Beginn oder während der Behandlung abgeschlossen wird, sich jedoch auf ein klar abgrenzbares Behandlungsgeschehen bezieht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn mit neuen prothetischen  Leistungen begonnen wurde.

An die Formalien ärztlicher Honorarvereinbarungen werden hohe Anforderungen gestellt. Sind diese nicht eingehalten, so kann sich leicht zum Verlust oder zu starken Einbußen bei der Vergütung führen.

Haben Sie Fragen zur zahnärztlichen Abrechnung? Kontaktieren Sie uns. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

 

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