Werbung durch den Arzt: zu sehr anpreisende Angebote bleiben verboten

Im hart umkämpften Gesundheitsmarkt müssen sich auch Ärzte zunehmend mit dem Mittel der Werbung beschäftigen. Was früher undenkbar war, ist heute weitgehend erlaubt. Dennoch gibt es weiterhin Schranken zu beachten. So auch in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte ein Arzt dem anderen das Werben für eine LASIK-Behandlung verbieten und hatte Erfolg.

Das Landgericht entschied, ein übermäßig anpreisendes Angebot eines Arztes auf einer Internetplattform verstoße gegen die Regelung in § 27 Abs. 3 ÄBeO, wenn die im Rahmen des Angebots beworbene Leistung in marktschreierischer Art und Weise werblich kommuniziert werde.  Werde die Werbung durch die übermäßig anpreisenden Elemente geprägt und trete dabei die sachliche Information über angebotene Leistung sowie die genaueren Konditionen ihrer Inanspruchnahme in den Hintergrund, sei das Verbot der Werbung auch mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreit des Art. 12 GG vereinbar, urteilte das Landgericht.

Anpreisend und damit unzulässig, ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln. Sie ist gekennzeichnet durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall hatte der Arzt mit dem hervorgehobenen Satz: “Sehqualität und Sehschärfe wie noch nie für 999 statt 4.200 €” geworben. Hinzu kam eine deutliche Angabe eines 76%-tigen Rabattes und einer Preisersparnis von € 3.201,00. Auf der Internetplattform war dann noch zusätzlich “Jetzt kaufen” angegeben, mit dem Hinweis, dass das Angebot nur noch ein paar Stunden läuft.

Nicht entschieden hat das Landgericht aber, ob es grundsätzlich zulässig ist, Angebote von Ärzten auf Internetplattformen einzustellen. In diesem Zusammenhang gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Dienst von 2te-ZahnarztMeinung.de für zulässig erklärt.  Die der oben genannten Entscheidung zugrundeliegende Internetplattform ist jedoch nicht vergleichbar.

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