GmbH: Der Weg aus der Haftung fuer Mediziner?

Ärztliche Kooperationen sind ein immer häufiger auftretendes Thema. In der Musterberufsordnung der Ärzte heißt es dazu:

§ 23a MBO-Ä 1997

Ärztegesellschaften

(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen, Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der Gesellschaft tätige Ärztin / tätigen Arzt besteht.

(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärztinnen und Ärzte angezeigt werden.

Inzwischen haben viele Bundesländer ihre Berufsordnungen entsprechend angepasst und schaffen so – unter teils verschiedenen Voraussetzungen – die Möglichkeit zur Gründung einer Ärzte-GmbH. In Hessen ist dies ebenfalls möglich.Grund genug für uns, Ihnen diese Möglichkeit einmal näher darzustellen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Gesellschafter können nur Ärztinnen und Ärzte oder solche Personen sein, die mit den Ärzten einen gleichgerichteten oder integrierten diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung erfüllen können (z.B. Physiotherapeuten, …)
  • Die Gesellschaft muss verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt werden
  • Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein
  • Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte müssen Ärztinnen und Ärzten zustehen
  • Dritte dürfen keine Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft haben
  • Es muss ausreichend Berufshaftpflichtversicherungsschutz bestehen

Die Vor- und Nachteile einer Ärzte-GmbH sind im Wesentlichen die Selben, wie bei jeder GmbH. Zunächst ist die Gründung nicht durch einen bloßen Zusammenschluss möglich und bedarf einiger Vorbereitung und idealer Weise auch professioneller Beratung, da einige steuerliche und rechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Wesentlicher Vorteil der GmbH ist die Haftungsbeschränkung, die die Gesellschafter i.d.R. vor einer Haftung mit dem Privatvermögen schützt. Doch Vorsicht: Insbesondere die Geschäftsführer können unter Umständen trotzdem persönlich haften und sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen. Des Weiteren kann auch die Haftung für Behandlungsfehler nicht auf die GmbH übertragen werden. Dennoch bringt die GmbH gute Möglichkeiten mit sich, das finanzielle Risiko einer Ärzte-Gesellschaft zu beschränken.

In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass eine Ärzte-GmbH immer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich Freiberufler in ihr tätig sind.

Die Abrechnung gegenüber Patienten kann direkt durch die GmbH erfolgen. Schwieriger und immer wieder mit Problemen behaftet, ist die Abrechnung mit gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Hier ist die Abrechnung durch eine GmbH gesetzlich nicht vorgesehen. Grundsätzlich sollte eine Ärzte-GmbH daher zum jetzigen Zeitpunkt nur privatärztliche Tätigkeiten anbieten, die nicht über eine Krankenkasse abgerechnet werden.

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