EU-Fälschungsrichtlinie: Delegierter Rechtsakt ist öffentlich

Die EU-Kommission hat den Entwurf des delegierten Rechtsaktes zur Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU öffentlich gemacht. Er enthält die technischen und organisatorischen Vorgaben zur Umsetzung der Sicherheitsmerkmale, die Arzneimittel künftig tragen müssen. „Mit der Vorlage des delegierten Rechtsaktes wird klarer, worauf sich Pharmaunternehmen, Großhandel und Apotheken in Zukunft für die Verifizierung von Arzneimitteln einstellen müssen. Nach einer ersten Durchsicht sehen wir securPharm gut vorbereitet und auf dem richtigen Weg, die Fälschungsschutzrichtlinie umzusetzen. Wir werden das umfangreiche Dokument nun genau prüfen und auswerten“, so Dr. Reinhard Hoferichter, Sprecher des Vorstandes von securPharm. Der Entwurf des delegierten Rechtsaktes liegt in englischer Sprache vor und umfasst 34 Seiten sowie als Anhänge die sogenannte White List und die Black List, in der die Ausnahmen für verschreibungspflichtige bzw. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten sind. Die EU-Kommission muss den delegierten Rechtsakt noch beschließen und dem europäischen Parlament und Rat übermitteln. Derzeit wird dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im ersten Quartal 2016 erwartet. Danach gilt eine Umsetzungsfrist von drei Jahren bis die Vorgaben der Richtlinie rechtswirksam werden. Pressemitteilung von securPharm e.V.

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KKH fordert stärkeren Fokus auf Qualität in der Pflege

Die KKH Kaufmännische Krankenkasse beurteilt das heute im Bundeskabinett verabschiedete Pflegestärkungsgesetz II als weiteren wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Begrüßt wird vor allem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem eine gerechtere Verteilung der Leistungen ermöglicht wird. Durch die mit dem Gesetz einhergehende Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung soll das erweiterte Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Pflegende finanziert werden. „Allerdings führen höhere Ausgaben nicht automatisch zu einer besseren Qualität der Pflege“, so Ingo Kailuweit, Vorstandschef der KKH. Auswertungen der KKH dokumentieren diverse Pflegemängel, die auf unzureichende Sturzprophylaxe in Heimen, mangelnde Kommunikation zwischen Pflegepersonal und behandelnden Ärzten oder fehlende Zeitressourcen zurückzuführen sind. „Diese Ergebnisse zeigen, dass die Latte für Qualitätskriterien in der Pflege noch immer viel zu niedrig hängt“, sagt Kailuweit. „Es kann nicht sein, dass Pflegekassen viel Geld für schlechte Pflege zahlen müssen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Pflege.“ Handlungsbedarf für mehr Qualität in der Pflege sieht der KKH-Chef beispielsweise bei der Verbesserung des bisherigen Benotungssystems von Pflegeheimen. Dieses sollte auf echte Transparenz zielen − durch eine realistische Benotung von Pflegeheimen mit verbindlichen Prüfkriterien. „Verzerrungen bei der Benotung von Pflegeeinrichtungen, wie in der Vergangenheit geschehen, darf es zum Schutz der Pflegebedürftigen künftig nicht mehr geben“, fordert Ingo Kailuweit. „Nur wenn geleistete Pflegequalität auch transparent und real bewertet wird, führt das zu Anreizen für Pflegeeinrichtungen, dauerhaft eine hohe Pflegequalität zu liefern.“ Pressemitteilung der KKH Kaufmännische Krankenkasse Hannover

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Pflegereform: Fünf Pflegegrade erfassen Lage Betroffener besser – Keine finanzielle Schlechterstellung für Pflegebedürftige

Die AOK Baden-Württemberg befürwortet ausdrücklich die fünf neuen Pflegegrade der heute (12.08.2015) von der Bundesregierung beschlossenen zweiten Stufe der aktuellen Pflegereform. „Damit wird endlich die Ungleichbehandlung von Menschen mit körperlichen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen aufgehoben“, so Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg, dazu in Stuttgart. Positiv sei auch, dass durch die Umstellung kein Leistungsberechtigter schlechter gestellt werde. In dieser zweiten Stufe der Pflegereform, die in zwei Schritten zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, ragt aus Sicht der Südwest-AOK der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit seinem umfassenden Verständnis von Pflegebedürftigkeit heraus. Pflegerische Betreuung stehe jetzt gleichrangig neben körperbezogenen Maßnahmen. Die fünf neuen Pflegegrade erfassen den Bedarf Pflegebedürftiger wesentlich genauer, denn künftig werde für die Einstufung der Grad der Selbständigkeit gemessen und nicht mehr die Zeit, die zur Pflege der jeweiligen Person notwendig sei. Durch die Einteilung in nun fünf Grade (statt bisher drei Stufen) wird kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt. Hier gilt der Besitzstandsschutz: Alle Pflegebedürftigen erhalten weiter ihre Leistungen, viele höhere als bisher. Bereits mit der zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen ersten Stufe der Pflegereform seien richtige Ansätze auf den Weg gebracht worden. Als richtigen Schritt bewertet Hermann die Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen, die seit Anfang des Jahres gilt. Aber auch hier sei weiterhin eine gesetzlich festgelegte und regelmäßige „Preisanpassung“ erforderlich, damit der Wert der Leistungen zumindest stabil bleibe. Die Leistungsausgaben für die Pflegeversicherung stiegen bei der AOK-Baden-Württemberg von 2009 bis 2015 um 31 Prozent von 1,19 auf 1,56 Milliarden Euro. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen werden mit der zweiten Stufe der Pflegereform die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dadurch stehen ab 2017 jährlich 2,5 Milliarden Euro mehr für dauerhafte Leistungsverbesserungen in der Pflege zur Verfügung. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg

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Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit. Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob jemand an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Und wir beginnen mit der Unterstützung deutlich früher – zum Beispiel, wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder Hilfe im Haushalt benötigt wird. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Außerdem entlasten wir pflegende Angehörige und sorgen dafür, dass sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sind.“ Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz folgen nun weitere Verbesserungen. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Außerdem wird die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung macht es möglich, die Beitragssätze bis in das Jahr 2022 stabil zu halten. Das sind zwei Jahre mehr als bislang angenommen. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen, systematisch um. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die fünf Pflegegrade  In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die  Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte   Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Hauptleistungsbeträge in Euro   PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant   689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 *Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet. In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. Überleitung bereits Pflegebedürftiger Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. Weitere neue Regelungen  o   In stationären Pflegeeinrichtungen hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. o   Das Pflegestärkungsgesetz II stärkt den Grundsatz „Reha vor Pflege“. Durch Rehabilitationsleistungen kann der Eintritt von Pflegebedürftigkeit verhindert oder hinausgezögert werden. Deshalb wird der Medizinische Dienst zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet. o   Pflegepersonen, z.B. pflegende Angehörige, werdenin der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden über die Rentenversicherung abgesichert. Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nac
h Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. o   Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet und die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen  anbieten. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort – z.B. der Kommunen – durch verbindliche Landesrahmenverträge verbessert werden. o   Der Entwurf enthält zudem Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen von Bürokratie. So soll das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in […]

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vdek zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Reform wird Situation Demenzkranker verbessern

„Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist ein entscheidender Beitrag zu mehr Gerechtigkeit in der Pflegeversicherung. Die Reform wird die Situation von demenzerkrankten Pflegebedürftigen erheblich verbessern“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit einem neuen Begutachtungsverfahren für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie die Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade seien die wichtigsten pflegepolitischen Maßnahmen seit vielen Jahren. Gut sei insbesondere auch, dass die Regierung sich vorgenommen habe, durch die Reform niemanden schlechter zu stellen als bisher, so Elsner. Um die Pflege nachhaltig zu gestalten, schlug Elsner vor, die Regelungen zur Anpassung der Leistungsbeträge zu überarbeiten. „Es bietet sich an, bei der Dynamisierung der Leistungen einen gesetzlich geregelten Automatismus einzuführen. Angesichts steigender Preise und Lebenshaltungskosten können die Leistungsbeträge auf diese Weise am besten vor einer schleichenden Entwertung geschützt werden. Wir schlagen vor, die Anpassung der Leistungsbeträge gesetzlich an eine wirtschaftliche Kenngröße zu koppeln. Diese regelhafte Überprüfung findet auch in der Rentenversicherung statt.“ Die vdek-Vorstandsvorsitzende begrüßte, dass der neue Qualitätsausschuss ein Nachfolgemodell für die Pflegenoten erarbeiten soll. „Die Pflegenoten müssen aussagekräftiger werden, eine Überarbeitung ist daher dringend geboten“, unterstrich Elsner. Richtig sei es aber, das bestehende Notensystem vorerst weiterzuführen. „Eine gewisse Orientierung ist deutlich besser als gar keine“, betonte Elsner. Pressemitteilung des vdek

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Weiterbildung – Ein vom Marburger Bund geplanter Musterarbeitsvertrag für die ambulante Weiterbildung ist nach Meinung der KBV nicht zielführend. Auch die Kritik an einer Stiftung Weiterbildung weist die KBV zurück.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die vom Marburger Bund veröffentlichte Positionierung zur Weiterbildung im ambulanten Bereich in Teilen begrüßt. Darin zeige sich, dass die Initiative der KBV, der ambulanten Weiterbildung im gesetzlichen Rahmen ein solides finanzielles Fundament zu geben, auch von der größten Klinikarztgewerkschaft  mitgetragen wird. Skeptisch bleibt die KBV jedoch bei dem vom Marburger Bund vorgeschlagen Mustervertrag für Weiterbildungsassistenten und Niedergelassene im ambulanten Bereich. „Hier gilt immer noch das freie Vertragsverhältnis zwischen beiden Akteuren“, betont KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann, „dies könne man nicht mit einem Einheitsvertrag übergehen.“ Auch könne das vom Marburger Bund befürchtete Gehaltsdumping ausgeschlossen werden, da die vorgesehenen Entgelterhöhungen direkt für die Weiterbildungsassistenten vorgesehen seien. Zudem würden bereits heute die Kassenärztlichen Vereinigungen überprüfen, ob ausgezahlte Fördergelder die Weiterbildungsassistenten auch wirklich erreichten. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Marburger Bund das KBV-Modell einer Stiftung Weiterbildung nach niederländischem Vorbild ablehne. Im KBV-Modell werden die Weiterbildungskosten über eine von Steuermitteln getragenen Stiftung finanziert und seien so von den Krankheitskosten entkoppelt. „Im Klinikbereich hierzulande ist es dagegen heute noch so, dass die Weiterbildungskosten für Klinikassistenten in den DRGs eingepreist sind, egal, ob die jeweilige Klinik ausbildet oder nicht“, erklärt Feldmann. Mit anderen Worten: die Wirtschaftlichkeit einzelner DRG-Positionen entscheidet darüber, ob Weiterbildungsstellen überhaupt angeboten werden oder nicht – mit den bekannten Problemen des Nachwuchsmangels in vielen Fachgebieten. Der Vergleich, den der Marburger Bund zur Weiterbildung in Deutschland und in den Niederlanden anstellt, sei zudem unzulässig. „Das ist, als würde man Äpfel mit Birnen vergleichen“, betont Feldmann. Schließlich ist der Zugang zur Facharztausbildung in den Niederlanden stark reglementiert und nicht mit dem deutschen System zu vergleichen: „Wir haben den freien Zugang zur Weiterbildung. Ein hohes Gut, dass wir anerkennen und schützen sollten. Anzuerkennen ist aber ebenso, dass in den Niederlanden keine Nachwuchsprobleme in der hausärztlichen Versorgung bekannt sind.“ Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

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Schwerkranke Privatversicherte von Vorauszahlungen in Apotheken entlasten

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die beiden privaten Krankenversicherungen HUK-COBURG und PAX-Familienfürsorge wollen schwerkranke Patienten ab sofort von hohen Vorauszahlungen und unnötiger Bürokratie entlasten. Eine neue Vereinbarung ermöglicht die Direktabrechnung zwischen Apotheke und Krankenversicherung bei teuren Arzneimitteln, die auf Privatrezept verordnet werden. Diesen zusätzlichen Service können alle Versicherten der HUK-COBURG Krankenversicherung AG und der PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG in Anspruch nehmen. Jede Apotheke, die Mitglied im jeweiligen Landesapothekerverband ist, kann mitmachen. „Mit der HUK-COBURG und der PAX-Familienfürsorge konnten wir zwei wichtige private Krankenversicherungen als Kooperationspartner für die Direktabrechnung von Arzneimitteln gewinnen“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Für Patienten in schwierigen Lebenslagen ist die Apotheke ein Ort, wo sie neben Kompetenz und Vertrauen oft auch eine ganz besondere Hilfeleistung erwarten. Mit diesem Service können wir Privatversicherten, die schwerkrank sind und deshalb hohe Auslagen haben, eine echte Unterstützung in der Apotheke anbieten.“ Normalerweise muss ein privat versicherter Patient in Vorleistung gehen, d.h. die Arzneimittel zunächst komplett bezahlen. Später kann er bei seiner Versicherung eine Kostenrückerstattung beantragen. Dies kann jedoch zwischenzeitlich zu hohen finanziellen Belastungen führen. Bei einer Direktabrechnung zwischen Apotheke und Krankenversicherung muss der Patient künftig gegenüber der Apotheke nicht mehr in Vorkasse treten. Ein Einreichen der Rezepte ist ebenfalls nicht mehr notwendig. Voraussetzung für die Teilnahme am Direktabrechnungsverfahren ist, dass die Rezeptsumme mindestens 1.000 Euro beträgt und der Patient seine Forderung gegenüber der HUK-COBURG Krankenversicherung AG oder der PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG an die Apotheke abtritt. Die Versicherung muss jeweils im Einzelfall zustimmen. Formulare dazu hält jede teilnehmende Apotheke für die Versicherten von HUK und PAX bereit. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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Entscheidend ist die Entscheidung: Krankenkassen verschicken knapp 70 Millionen Organspendeausweise

Zum zweiten Mal bekommen knapp 70 Millionen Menschen in Deutschland, die 16 Jahre oder älter sind, einen Organspendeausweis zugeschickt. Die Reform des Transplantationsgesetzes verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, ihren Versicherten alle zwei Jahre einen Ausweis mit Informationen zur Organspende zuzuschicken. Allein die Techniker Krankenkasse (TK) versendet zwischen dem 11. August und dem 27. Oktober 2015 über acht Millionen Briefe. Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK: „Umfragen, die das Meinungs-forschungsinstitut Forsa in unserem Auftrag gemacht hat, zeigen, dass wir bereits mit der ersten Versandaktion den Anteil der Versicherten, die einen ausgefüllten Organspendeausweis besitzen, deutlich erhöhen konnten. Wir hoffen, dass auch diesmal viele Versicherte, die seitdem 16 Jahre alt geworden sind oder sich inzwischen mit dem Thema beschäftigt haben, eine Entscheidung für sich treffen und diese dokumentieren. Eine so persönliche Frage sollte jeder selbst beantworten und nicht anderen überlassen.“ Diese sogenannte Entscheidungslösung gilt seit der Reform des Transplantationsgesetzes 2012. Was viele nicht wissen: Spricht man sich zu Lebzeiten nicht für oder gegen die Organspende aus, werden die Angehörigen gefragt, ob sie einer Organentnahme zustimmen. Und: Die Wahrscheinlichkeit, einmal ein Spenderorgan zu benötigen ist größer als das man selbst als Organspender in Frage kommt. Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse

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2014 gaben Apotheken mehr als 26 Mio. kühlpflichtige Medikamente ab

Viele Medikamente sind nur bei kühler Lagerung dauerhaft wirksam. Im Jahr 2014 gaben die deutschen Apotheken zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung rund 26 Millionen kühlpflichtige Medikamente ab. Das ermittelte das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI). Nicht erfasst hat das DAPI die Abgabe auf Privatrezept oder in der Selbstmedikation. Insgesamt dürfte die Zahl der kühlpflichtigen Medikamente daher noch höher liegen. Ob ein Medikament kühl gelagert werden muss, ist auf der Packung angegeben. Patienten sollten diese Medikamente im Kühlschrank bei Temperaturen zwischen 2 und 8 Grad aufbewahren. „Wenn Medikamente zu warm gelagert werden, können sie ihre Wirkung verlieren. Problematisch ist, dass der Patient das aber nicht unbedingt sofort bemerkt. Er weiß nicht, dass seine Arzneimitteltherapie nicht mehr anschlägt“, sagt Dr. Peter Froese, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender des DAPI. Eine niederländische Studie mit rund 330 Patienten zeigte, dass die Mehrheit der Patienten ihre kühlpflichtigen Medikamente nicht korrekt lagert. Viele kühlpflichtige Medikamente sind zudem sehr teuer. Eine falsche Lagerung kann deshalb auch vermeidbare Kosten verursachen. Froese: „Patienten lagern ihre Medikamente nicht absichtlich falsch, sondern weil sie sich nicht der Bedeutung der Kühlung bewusst sind.“ Die Apotheker klären ihre Patienten deshalb darüber auf, welche Medikamente das ganze Jahr über in den Kühlschrank gehören. Bekannte kühlpflichtige Medikamente sind die verschiedenen Insuline und die meisten Impfstoffe, z.B. gegen Hepatitis A / B oder Tetanus. Weitere Beispiele sind viele der so genannten Biologicals, die z.B. gegen Rheuma oder Krebserkrankungen eingesetzt werden. Etwa ein Drittel der 26 Mio. kühlpflichtigen Arzneimittel (8 Mio. Packungen) mussten vom Patienten nicht nur Zuhause, sondern auch beim Transport von der Apotheke nach Hause gekühlt werden. Dafür eignen sich zum Beispiel Isoliertaschen oder Styroporbehälter. Ein direkter Kontakt zwischen Medikamenten und Kühlelementen sollte vermieden werden, denn ein Einfrieren könnte die Wirkung der Medikamente vermindern. Beispiele für kühlkettenpflichtige Medikamente sind Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln oder Gelbfieber. Auch einige Dosieraerosole gegen Asthma sowie einige Glaukom-Augentropfenmüssen ununterbrochen gekühlt werden. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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Aktuelle wissenschaftliche Studie belegt: AOK-Kurse senken psychische Belastung

Psychische Erkrankungen machten auch 2014 mehr als 10 Prozent der Arbeitsunfähigkeitstage von Versicherten der AOK-Baden-Württemberg aus. Mit dem Programm „Lebe Balance“ hat die AOK Baden-Württemberg 2013 als erste Krankenkasse ein maßgeschneidertes, wissenschaftlich fundiertes Präventionsangebot geschaffen und bislang mehr als 15.000 Menschen damit erreicht. In ihrem aktuellen Präventionsbericht veröffentlicht die Kasse nun aktuelle Zwischenergebnisse vom Mannheimer Zentralinstitut für Seelische Gesundheit. „Die ersten Evaluationsergebnisse zeigen einen signifikanten Rückgang der psychischen Belastung und einen Anstieg der Lebenszufriedenheit“, erklärt Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. „Zielgerichtete Prävention kann also weit im Vorfeld einer psychischen Erkrankung das innere Gleichgewicht verbessern.“ Lebe Balance richtet sich an gesunde Menschen und soll möglichen psychischen Störungen vorbeugen. Für die Evaluation wurden über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lebe-Balance-Seminare schriftlich befragt. „Vergleicht man die psychische Belastung im Vergleich zur Kontrollgruppe, so nimmt diese signifikant ab“, sagt Diplom-Psychologin Lisa Lyssenko, die das Programm unter Leitung von Prof. Dr. Martin Bohus, Wissenschaftlichem Direktor am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, mitentwickelt hat. „Die Teilnehmer zeigten sowohl unmittelbar nach dem Kurs, als auch drei Monate später eine deutlich geringere psychische Belastung als die nicht teilnehmende Kontrollgruppe. Die Resilienz, also die psychische Widerstandsfähigkeit unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nimmt zu. Wir können also aus wissenschaftlicher Sicht bislang die Wirksamkeit des Programms bestätigen.“ Seit Jahrzehnten spielt  bei der AOK Baden-Württemberg Prävention  eine wichtige Rolle und zählt seit über 25 Jahren zum Markenkern. 2014 hat die Gesundheitskasse mehr als 6.300 Kurse angeboten und dabei mehr als 65.0000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht. Im Jahr 2014 hat die AOK Baden-Württemberg 21,1 Millionen Euro für Primärprävention ausgegeben, investierte 5,34 Euro je Versicherten und damit deutlich mehr als der Durchschnitt der gesetzlichen Krankenkassen (4,11 Euro je Versicherten) in die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung sowie Betriebliches Gesundheitsmanagement. Der Präventionsbericht 2014 der AOK Baden-Württemberg steht unter www.aok-bw-presse.de zum Download bereit Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg

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