Urlaubsansprüche langfristig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden konnten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 12.01.2012 in einem Fall entschieden, in dem der einschlägige Tarifvertrag keine Verfallsfrist … Weiterlesen
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2012
Wir wünschen all unseren Lesern einen guten Start in ein gesundes Jahr 2012…
… und dass gefasste gute Vorsätze nicht zu schnell in Vergessenheit geraten