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GmbH: Der Weg aus der Haftung fuer Mediziner?

Ärztliche Kooperationen sind ein immer häufiger auftretendes Thema. In der Musterberufsordnung der Ärzte heißt es dazu: § 23a MBO-Ä 1997 Ärztegesellschaften (1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleiste

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