Sind wir ganz ehrlich: Raucher sollten aufhören zu rauchen. Doch selbst dann bleibt ihnen ein erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Und auch Nichtraucher sind keineswegs davor gefeit. Neben dem Verzicht auf den Glimmstengel sollten also weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um das Lungekrebsrisiko senken. Laut einer neuen chinesischen Studie minimiert beispielsweise roher […]
Related Posts
Ulla Schmidt will Doping im Freizeitsport untersuchen
Ulla Schmidt kündigt eine Untersuchung zu Doping im Freizeitsport an. Die bisher vorliegenden Schätzungen gleichen eher Kaffeesatzleserei. Experten gehen davon aus, dass im Freizeitsport durch eine Befragung die Zahl der Doping-Konsumenten
überschätzt wird.
Methodisch nicht einfach, was bei der Definition der Substanzen anfängt und bei der Einnahmefrequenz nicht aufhört. Sozialwissenschaftliche Studien von deliquenten Verhalten sind immer eine Herausforderung. Fitness-Studios sind jedoch nur ein Ort, wo leistungsfördernde Mittel eingesetzt werden. Der ehrgeizige Amateur kann für viele Sportarten unterstützende Substanzen über das Internet beziehen. Da darf man gespannt sein: Die Sportverbände hätten sicher ein Interesse daran, dass die angekündigte Studie sich auf kommerzielle Sportstudios beschränkt.
J&J zahlt 68,7 Millionen Dollar an Evra-Opfer
Johnson & Johnson (J&J) hat sich zu Schadensersatzzahlungen von mindestens 68,7 Millionen Dollar an hunderte Frauen bzw. deren Angehörigen bereit erklärt, die durch die Verwendung der Verhütungspflasters “Ortho Evra®” venöse Thromboembolien, Herzinfarkte und Schlaganfälle erlitten hatten. Der sehr ausführliche Report bei Bloomberg nennt auch Zahlen. So sollen typischerweise Todesfälle mit mehr als 1 Million Dollar, Fälle von tiefer Venenthrombose mit 125.000 bis 175.000 Dollar und Lungenembolien mit 140.000 bis 300.000 Dollar abgefunden worden sein. Die Summen hängen von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Über 4000 Frauen und deren Familien hatten gegen J&J Klage eingereicht, weil J&J es versäumt haben soll, in der Werbung auf das erhöhte Risiko von Thrombosen gegenüber den üblichen oralen Kontrazeptiva hinzuweisen.
Die enthaltenen Östrogenmengen der US-Variante und der des in Europa verkauften Pflasters unterscheiden sich geringfügig. Janssen-Cilag, die deutsche Tochterfirma der Pharmakonzerns Johnson & Johnson (J&J), steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei Evra® um ein gänzliches anderes Produkt als das amerikanische handele. Doch die tägliche Hormonabgabe ist laut Herstellerangaben für beide Evras genau gleich. Bei beiden sollen 20 Mikrogramm Östrogen täglich direkt ins Blut gehen. Der WDR hatte im April 2006 einen aufschlussreichen Beitrag gesendet, in dem auch Wolfgang Becker-Brüser, der Herausgeber des Informationsdienstes Arznei-Telegramm, seine Bedenken zu dem Verhütungspflaster äusserte. Die Stiftung Warentest hatte im Juli 2008 die Konsumentinnen über eine neue Studie zum Risiko von Ortho Evra® informiert und zur Vorsicht geraten, insbesondere bei Frauen, die bereits ein erhöhtes Risiko für Thrombosen haben.
Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
[…]
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
[…]
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
[…]
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
[…]
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
[…]
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
[…]
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.