Zahnarzt darf Approbation bei fehlender Einwilligung entzogen werden

Zieht ein Zahnarzt seinem Patienten Zähne, ohne diesen vorher aufgeklärt zu haben und ohne dessen ausdrückliche Einwilligung, so erfüllt dieser den Tätbestand der Körperverletzung. Die fehlende Einwilligung des Patienten kann damit weitreichende Folgen haben. In dem hier vorliegenden Fall wurde der Zahnarzt wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt.

Das fehlerhafte Vorgehen des Zahnarztes hatte aber auch den Widerruf der Approbation zur Folge, sodass der Zahnarzt nicht mehr als solcher arbeiten darf. Eine hiergegen gerichtete Klage des Arztes war ohne Erfolg. Insbesondere bei Verurteilung wegen einer Körperverletzung liege ein Fehlverhalten zugrunde, dass mit der Vorstellung an eine Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne.

Ärzte sollten daher in besonderem Maße auf die Voraussetzungen der Einwilligung und deren Einhaltung achten. Ein Vorgehen ohne Einwilligung des Patienten kann zur Strafbarkeit und zum Verlust der Approbation führen.

Haben Sie Fragen zur Arzthaftung oder zum Berufsrecht der Ärzte und Zahnärzte? Kontaktieren Sie uns.

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