Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 13. September 2018 (Az.: III ZR 294/16) unter anderem mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist. Sachverhalt Der Zahnarzt …
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Ich mein, geht’s noch schöner?