Therapienutzen. Die Einlage von Paukenröhrchen hilft Kindern mit chronischer Otitis media und Paukenerguss offenbar wenig. US-Forscher haben die Datenlage gesichtet und längerfristig keinen nennenswerten Vorteil gegenüber einer abwartenden… … lesen Sie weiter! Quelle: : http://www.springermedizin.at/fachbereiche-a-z/a-h/hno/?full=58769
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Expertise warnt Ärzte und Zahnärzte vor VSDM
In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. September
2014 zum Thema „Versichertenstammdatendienst (VSD) in der Arztpraxis und
Strafbarkeitsrisiken für Ärzte nach § 203 StGB” führen die Experten Dr. phil.nat. André Zilch
(Managing Partner LSc LifeScience Consult GmbH; Sachverständiger und
Fachexperte Identitätsmanagement im Gesundheitswesen CertEuropA) und
Rechtsanwältin Dr. iur. Franziska Meyer-Hesselbarth u.a. aus:
„Die Nicht-Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen durch Krankenkassen bei Beantragung und Ausgabe der eGKs
hat erhebliche Auswirkungen für die Durchführung von VSD in Arztpraxen.
Der fehlende Identitätsnachweis kompromittiert die gesamte
Telematikinfrastruktur, die somit als „datenschutzrechtlich unsicher zum
Zugriff auf Sozialdaten” einzustufen ist.”
Die eGK sei zwar gesetzeskonform gemäß §291 Abs. 2a Satz 4
technisch geeignet, eine Authentisierung zu ermöglichen, jedoch fehlten
die zwingend notwendigen organisatorischen datenschutzkonformen
Maßnahmen bei Beantragung und Ausgabe der eGK, so dass die eGK weder als
elektronischer noch als physischer Identitätsnachweis eingesetzt werden
könne.
Über den allgemeinen Kenntnisstand vieler Beteiligten
hinaus enthalte der Versichertenstammdatensatz im Übrigen weit mehr
Informationen als die auf der eGK aufgebrachten sichtbaren Informationen
wie Name, Vorname und Versichertennummer. So seien im VSD-Datensatz u.
a. auch die Teilnahme an Disease-Management-Programmen und der
Zuzahlungsstaus und damit dem Sozialdatenschutz unterliegende Daten
impliziert.
Letztendlich kommen die beiden Experten zu folgendem Ergebnis:
Um als Arzt nicht Gefahr zu laufen, selbst gegen die
Regelungen des §203 StGB zu verstoßen, kann der Arzt nur durch die
Nichtbeteiligung am VSD wegen der immanenten rechtlichen Mängel seine
eigene Strafbarkeit – sei es als Täter oder Teilnehmer – sicher
vermeiden.”
Das ganze Gutachten hier zum Download
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