Verschiedene Viren zoonotischen Ursprungs treten neuerdings auch bei Menschen auf. Virologen stellen sich auf mögliche Pandemien ein. … lesen Sie weiter! Quelle: : http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/article/908818/neue-infektionen-virologen-bereiten-ausbrueche.html
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Datenschutzskandal im Hause Friedrich: Arzt-Gutachten und
Krankenakten von Mitarbeitern sind im elektronischen Aktensystem offen
einsehbar – obwohl sie nicht einmal digital erfasst werden dürften.” so die Zeitung “Die Welt ” am 13.12.2013.
Mehr dazu hier: http://www.welt.de/politik/deutschland/article122915309/Im-Innenministerium-sind-Krankenakten-oeffentlich.html
Wir einnern uns, das eGK Projekt (“alles auf eine Karte”) wurde vor vielen Jahren von der rot-grünen Bundesregierung unter Kanzler Schröder geplant. Federführend war damals das Innenministerium, nicht das Gesundheitsminsterium. Wer hat jetzt noch Vertrauen in die staatlichen Protagonisten dieses Projektes? Die nach Aussagen des neuen schwarz-roten Koalitionsvertrages dieses gefährliche Mammutprojekt unbeirrt und völlig unbeeinflusst von sachlicher Kritik, jahrelangem Scheitern und schlechten Testergebnissen weiter führen wollen.
Einfach fit bleiben – Ständig krank? Neun simple Tipps, mit denen Sie Ihr Immunsystem aufrüsten
Manche Menschen bekommen schon Schnupfen, wenn im Nebenzimmer jemand niest. Andere können sich gar nicht erinnern, wann sie zuletzt erkältet waren. Der Unterschied liegt im Immunsystem. Wie schlagkräftig die körpereigene Abwehr ist, bestimmen vor allem drei Faktoren.Von FOCUS-Online-Autorin Petra Apfel
Gehört das Einsenden eines Passbildes zu den gesetzlich definierten Mitwirkungspflichten der Versicherten? Ein juristischer Kommentar
Besteht für mich als gesetzlich Krankenversicherten tatsächlich eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass ich meiner Krankenkasse ein Passfoto bzw. ein Lichtbild von mir zur Verfügung stellen muss?
Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Versicherten dahingehend, der Versicherung ein Passfoto/Lichtbild von sich zur Verfügung zu stellen. § 291 Abs.2 SGB V regelt lediglich, dass die Krankenversichertenkarte neben der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Es wurde aber keine diesbezügliche Verpflichtung des Versicherten geregelt. Sinn und Zweck des § 291 Absatz 2 SGB V ist es, Missbräuchen dadurch entgegenzuwirken, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird. Siehe hierzu Anlage 4a des BMV-Ä Anhang 1 unter Ziffer 1.2.:„Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen.” Sofern der Versicherte über keine eGK verfügt, was nach § 15 Abs.2 SGB V eine nicht sanktionierte Pflichtverletzung darstellt, kann/darf der Arzt nach dem “Bundesmantelvertrag Ärzte” (BMV-Ä), die avisierte Behandlung gegenüber dem Versicherten privat abrechnen, wenn dieser auch nach zehn Tagen noch keine eGK vorlegt (Anhang 1 Pkt. 2 BMV-Ä). Weist der Versicherte dem Arzt jedoch seinen Leistungsanspruch über die zuständige Krankenkasse noch im selben Quartal nach, ist der Arzt zur Rückzahlung der Privatvergütung an den Versicherten verpflichtet.
Sind bereits rechtsverbindliche Anforderungen an dieses Lichtbild definiert (z.B. Farbfoto, biometrisch vermessbar, …)?
Nein, aus § 291 Abs.2 SGB V ergeben sich keine diesbezüglichen zwingenden Anforderungen. Die §§ 291a, 291b SGB V sehen im Übrigen die Einrichtung einer Gesellschaft für Telematik vor, welche die “technischen Vorgaben einschließlich des Sicherheitskonzeptes” sowie “Inhalt und Struktur der Datensätze” zum Betrieb der eGK regelt. Diese Gesellschaft empfiehlt die Nutzung eines biometrischen Fotos. Allerdings ist diese Empfehlung eine Orientierungshilfe für die Krankenkassen, die für sich aber m.E. keinen Anspruch der Krankenkassen auf ein biometrisches Foto bergründen kann. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung.
Muss ich als Versicherter tatsächlich negative Konsequenzen befürchten, wenn ich kein Lichtbild von mir zur Verfügung stelle und das Schreiben der Krankenkasse ignoriere?
Nein, § 206 II SGB V stellt auf eine Verletzung der Pflichten aus § 206 Abs.1 SGB V ab. Dies betrifft aber ausschließlich die Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen, wie die, die der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben dienen. Diese Aufgaben betreffen im Prinzip die Erfüllung des Sachleistungsprinzips (Bereitstellung von Leistungen durch die KK etc.pp). Das Foto dient aber – wie oben bereits dargestellt – nicht der Feststellung der Beitragspflicht, Versicherungspflicht oder der Ermöglichung der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben. Denn diese Tatsachen sind ja nicht strittig. § 307 SGB V ist vorliegend ebenso nicht einschlägig. Nach § 307 Abs.2 Nr.2 SGB V handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt. Bei dem Foto handelt es sich – wie schon gesagt – nicht um eine Auskunft, die unmittelbar die Beitrags – oder Versicherungspflicht des Versicherten betrifft. Auch § 307 Abs.1 Nr.2 SGB V ist nicht einschlägig. Hiernach handelt der Versicherte ordnungswidrig, wenn er entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Das Foto ist keine erforderliche Unterlage im Sinne von § 206 SGB V. § 60 SGB I ist ferner ebenso wenig einschlägig, da das Foto keine Tatsache darstellt, die unmittelbar für die Inanspruchnahme der Sachleistung der Krankenkasse erheblich ist.(RA Ouahes)
Wir danken dem Berliner Rechtsanwalt Marksen Ouahes (Medizinrecht) für diese juristische Beurteilung!