89-jährige Patientin, polymorbide mit folgenden Erkrankungen: Schrittmacherträgerin bei Sinusknotensyndrom mit rez. paroxysmalen Vorhofflattern. Dauerantikoagulation. Hypertensive Herzerkrankung.Hypertensive HerzerkrankungSt.3. Zustd. nach Ileoascendostomie wegen mesenterialer Ischaemie. Rez. TIA´s. Beg. Hirnleistungsstörung. Hochgradige Cerebralsklerose. Gen. Arteriosklerose.. Cholecystolithiasis. Obstipationsneigung mit Koprostase. Gen. Osteoporose etc. etc. Pat. ist jetzt zunehmend depressiv, schläft tagsüber viel, liegt dadurch nachts viel wach. Ist sonst durchaus gut ansprechbar – aber sehr unglücklich über ihre Situation. Lebt zusammen mit schwer kranken Ehepartner noch in eigener Wohnung. Wie kann ich Einfluss auf das psychische Befinden der Patientin nehmen, ohne dabei ihr gesamtes Krankheitsbild negativ zu beeinflussen, insbes. ihre Tagesschläfrigkeit nicht noch zu verstärken?
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Bundesverband Internetmedizin (BIM) fordert geregelte Zulassung der Fernbehandlung
Die Telemedizin gewinnt zunehmend an Bedeutung für eine wohnortnahe und sichere Versorgung. Ein gesetzliches Verbot von Arzneimittelverordnungen im Rahmen der Fernbehandlung greift unnötigerweise in die ärztliche Therapiefreiheit ein und verhindert einen zeitgemäßen Ausbau einer bedarfsgerechten telemedizinischen Infrastruktur und Versorgung. Die Fernbehandlung ist in Deutschland in den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Dort ist festgelegt, dass eine ärztliche Behandlung ausschließliche über Telekommunikationsmedien nicht zulässig ist. Damit ist es in Deutschland tätigen Ärzten nur eingeschräkt gestattet, Patienten ausschließlich telemedizinisch zu behandeln. Der Gesetzgeber plant nun mit dem vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, die Abgabe von Arzneimitteln zu verbieten, wenn der Verordnung nicht ein direkter Kontakt mit dem verordnenden Arzt voran gegangen ist. Die berufsrechtliche Reglementierung der ausschließlichen Fernbehandlung würde so im Arzneimittelgesetz sogar noch verschärft werden und die Kontrolle der abgebenden Stelle, nämlich die Apotheke, übertragen. Aus Sicht des BiM ist die Definition von Behandlungsstandards ärztliche Aufgabe. Außerdem muss bei den ständig wachsenden Möglichkeiten der Telemedizin auch die Entscheidung, ob und wann ein physischer Arztbesuch notwendig ist, dem Arzt überlassen bleiben. Daher ist es weder sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier in eine originäre Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung eingreift, noch, dass Apotheker in die Pflicht genommen werden, ärztliche Verordnungen im Hinblick auf deren Zustandekommen zu überprüfen. In anderen europäischen Ländern ist die Fernbehandlung unter definierten Bedingungen erlaubt. Die Schweiz ermöglicht nicht nur das Angebot von Telekonsultationen unter Einschluss von Arzneimittelverschreibungen. Vielmehr werden Telekonsultationen dort von den Kostenträgern durch Prämienreduzierungen sogar aktiv gefördert. In Einklang mit dem Schweizer Rechtsrahmen erbringt das Schweizer Zentrum für Telemedizin Medgate, einer der europaweit führenden Telemedizin-Anbieter, monatlich ca. 16.000 Telekonsultationen, die auch die Verschreibung von Arzneimitteln umfassen. Großbritannien überlässt die Entscheidung über das geeignete Kommunikationsmedium dem behandelnden Arzt. Und auch in skandinavischen Ländern wird die Patientenversorgung in entlegenen Gebieten durch telemedizinische Angebote ergänzt – auch anstelle des persönlichen Arzt-Patienten Kontakts. Dass die ärztliche Selbstverwaltung in Deutschland die Möglichkeiten der Fernbehandlung nach wie vor pauschal einschränken will und in ihrem Berufsrecht reglementiert, ist vor diesem Hintergrund bereits diskussionswürdig. Eine gesetzliche Festschreibung des Arztbesuches vor jeder Arzneimittelverordnung im Arzneimittelrecht würde dieses Verbot jedoch wenig zeitgemäß zementieren. Das wäre paradox, hat die Bundesregierung doch gerade vor einem halben Jahr ein Gesetz zur Einführung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen verabschiedet. Das E-Health Gesetz sieht sogar die Einführung einer Videosprechstunde vor. Aus Sicht des BiM Ärzte die Möglichkeit haben, im Rahmen einer Videosprechstunde Patienten auch zu behandeln. Ohne diese Möglichkeit verkümmert die Videosprechstunde zu einer reinen Beratungsinstitution, die nicht zur bedarfsgerechten Versorgung beitragen kann. Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzesentwurf mit dem Schutz der Patienten vor Fehldiagnosen. Beispiele aus dem Ausland zeigen jedoch, dass eine sinnvolle Regulierung der Fernbehandlung den Patientenschutz ebenso gewährleistet und gleichzeitig Ärzten und Patienten die Möglichkeit eröffnet, das geeignete Medium zur Behandlung selbst zu definieren. Auch verkennt die Regierung die noch gar nicht abschließend erkennbaren Chancen der Medizin unabhängig von Ort und Zeit und verbaut diese schon bevor sie entstehen können. Um Patienten vor unseriösen Angeboten zu schützen, sollte die Bundesregierung anstelle eines radikalen Verbots gemeinsam mit Ärzten und Anbietern telemedizinischer Leistungen geeignete Qualitätskriterien definieren, die eine hochwertige Fernbehandlung sicherstellen. Dazu gehört, dass bei einer Fernbehandlung ein qualifizierter (Fach-)Arzt den Patienten behandelt. Ebenso können Indikationen definiert werden, in denen eine Fernbehandlung möglich ist. So könnte man sich den neuen Herausforderungen der Fernbehandlung stellen und die möglichen Chancen fördern. Ein europäisches Zertifizierungsverfahren für Telemedizin-Anbieter könnte ebenso zur Patientensicherheit beitragen. Zudem würde es gewährleisten, dass auch nicht-deutsche Telemedizin-Anbieter aus dem EU-Ausland den Qualitätsanforderungen genügen. Steigt die deutsche Bundesregierung in einen solchen Dialog ein, statt ein Verbot umzusetzen – das zudem auch aus europarechtlicher Perspektive äußerst fragwürdig ist – ebnet sie den Weg in ein bedarfsgerechtes, ein patientenorientiertes, digitales Gesundheitswesen. Der BiM würde es begrüßen, den gerade angestoßenen Prozess der Digitalisierung weiter zu verfolgen und fordert die Bundesregierung dazu auf, das geplante Verbot von Fernrezepten nicht umzusetzen, sondern sich der Herausforderung zu stellen, die das digitale Zeitalter auch an Gesundheitslösungen stellt. Pressemitteilung des Bundesverband Internetmedizin (BiM)
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SPECTARIS und Deutscher Pflegeverband fordern Gleichberechtigung für vollstationäre Pflege
Die demografische Entwicklung und der damit verbundene weitere Anstieg der Pflegebedürftigen zwingen beim Blick auf die derzeitige Situation in der Pflege zu einem Umdenken. Die stationäre Pflege muss gleichberechtigt neben der ambulanten Pflege sowie den gemischten Pflegelösungen angesehen und entsprechend gefördert werden. Dies fordern der Branchenverband SPECTARIS und der Deutsche Pflegeverband (DPV) in einem gemeinsamen Positionspapier anlässlich der Messe ALTENPFLEGE, welche vom 8. bis 10. März in Hannover stattfindet. Marcus Kuhlmann, Leiter des Fachverbands Medizintechnik bei SPECTARIS: „Keine Pflegeform darf einer anderen undifferenziert vorgezogen werden, wie es die Politik seit Jahren gerne mit der ambulanten Pflege propagiert.“ Das Prinzip des SGB XI, die häusliche bzw. ambulante Pflege vor die stationäre Pflege zu stellen, greife viel zu kurz. „Die stationäre Pflege wird zukünftig besonders im Bereich der Altenpflege deutlich an Bedeutung gewinnen. Eine vollumfängliche Pflege allein durch Angehörige zu Hause wird schon aufgrund der demografischen Entwicklung und Multimorbidität nicht mehr überall möglich sein“, so Kuhlmann weiter. Durch Krankheiten wie Demenz, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes würden zunehmend medizinische Kenntnisse der Pflegenden benötigt, die nur gut qualifizierte Pflegekräfte besitzen. Ein großer Vorteil der stationären Pflege liege darin, dass eine Einbindung in andere medizinische Versorgungskanäle leichter möglich sei als bei der häuslichen Pflege. Um zudem die Qualität der Pflege für die Betroffenen weiter zu verbessern, müssen die zu pflegende Person und ihre Angehörigen in die Lage versetzt werden, unabhängig von den finanziellen Mitteln eine freie Wahl für die stationäre Pflege oder die Pflege zu Hause treffen zu können. Staatliche Förderprogramme müssen diese Wahlfreiheit garantieren. Auch eine umfassende Beratung durch die medizinischen und pflegenden Berufsgruppen sollte sichergestellt werden. Ferner müsse die vielfach in Medien und Öffentlichkeit festzustellende Diffamierung der stationären Pflege aufhören, so Kuhlmann weiter. Will man ein hohes Qualitätsniveau in der Pflege gewährleisten, muss neben der Gleichberechtigung der vollstationären Pflege dringend weiter in die Ausbildung des Pflegepersonals und in die Ausstattung der Pflegeeinrichtungen investiert werden. Die von der Bundes- und den Landesregierungen zukünftig vorgesehenen, höheren Beträge für die Ausstattung der ambulanten und stationären Pflege werden nicht ausreichen, um den größer werdenden Bedarf zu decken. Nach Bedarfseinschätzung fehlen der Pflege heute jährlich 4,5 Milliarden Euro, um eine qualifizierte, pflegerische Versorgung zu garantieren. Trotz der partikularen Verbesserung, welche die beiden Pflegestärkungsgesetze bringen, verdeutlicht diese Zahl eingehend den zukünftigen Handlungsbedarf. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass das seit vielen Jahren geforderte Pflegeberufsgesetz sich nun im parlamentarischen Verfahren befindet. Der Gesetzesentwurf belegt die Versprechungen aus dem Koalitionsvertrag, signalisiert endlich Rechtssicherheit bezüglich der vorbehaltenen Tätigkeiten der Pflegeprofession und berücksichtigt die längst überfällige generalistische Ausbildung. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Multimorbidität älterer Menschen in Altenpflegeheimen und Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Krankenhäusern ist eine Gesamtkompetenz der Pflegenden, die mit der Generalistik einhergeht, dringend erforderlich. Mit der Reform wird dem Fachkräftemangel begegnet und die Pflegeprofession wird attraktiver für Berufsanfänger. Gleichzeitig erhöht sich die horizontale und vertikale Durchlässigkeit im Bildungssystem bei zusätzlichen Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten. „Der Anfang ist gemacht. Nun geht es darum, kontinuierlich das in der Vergangenheit von der Politik stark vernachlässigte Thema Pflege wieder gesund zu pflegen“, so Rolf Höfert, Geschäftsführer des DPV. „Die Pflege nach den Grundsätzen der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen muss möglich sein! Und das im Sinne der beruflich Pflegenden, der pflegenden Angehörigen und nicht zu vergessen, der Pflegebedürftigen und Patienten.“ Das ausführliche Positionspapier von SPECTARIS und DPV finden Sie unter http://www.spectaris.de/verband/presse/artikel/seite/spectaris-und-deutscher-pflegeverband-fordern-gleichberechtigung-fuer-vollstationaere-pflege/presse.html Pressemitteilung von SPECTARIS. Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V.
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Nur noch 19.942 Apotheken in Deutschland: Immer mehr Inhaber geben auf
Mit nur noch 19.942 Apotheken erreicht die Arzneimittelversorgung in Deutschland am Ende des ersten Quartals 2017 einen neuen Tiefpunkt. Mit 32 Neueröffnungen und 113 Schließungen ergibt sich ein Rückgang der Apothekenzahl um -81 innerhalb von drei Monaten (Ende 2016: 20.023). Im ersten Quartal 2016 war nur ein Rückgang um -59 Apotheken zu verzeichnen gewesen (30 Neueröffnungen und 89 Schließungen). Das ergeben aktuelle Berechnungen der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Besonders auffällig ist der Verlust an selbständigen Apothekeninhabern, deren Zahl in den ersten drei Monaten des Jahres um -128 sank. Der Zuwachs an Filialen um +47 lässt dies nicht offensichtlich erscheinen, da ehemalige Selbständige zum Teil als angestellte Filialleiter weiterbeschäftigt werden. In Deutschland gilt das Fremd- und Mehrbesitzverbot, das es Apothekern erlaubt, neben der Hauptapotheke maximal noch drei Filialen in enger räumlicher Nähe bei voller Verantwortungsübernahme zu betreiben. „Immer mehr Apotheken müssen schließen. Die Neueröffnungen können diesen Abwärtstrend leider immer weniger aufhalten“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der örtliche Verdrängungswettbewerb und die schwierige Nachwuchssuche können Gründe sein, um die eigene Apotheke schließen zu müssen. Die aktuellen Zahlen deuten darauf hin, dass immer mehr Inhaber entweder ihre Apotheke schließen müssen oder als Filialapotheke verkaufen. Immer mehr selbständige Apotheker verlieren offenbar das Vertrauen in die Zukunft. Wir gehen davon aus, dass dabei auch die neue Situation nach dem EuGH-Urteil zur Arzneimittelpreisbindung aus dem Herbst eine Rolle spielt. Dieser Verlust an selbständigen Apothekern schmerzt deshalb besonders, weil Freiberuflichkeit und Gemeinwohlpflicht unzertrennbar miteinander verbunden sind. Jeder Inhaber trägt die volle Verantwortung und gibt der Apotheke ein Gesicht.“ Schmidt weiter: „Zum Glück haben wir noch eine flächendeckende Versorgung. Ein harter Preiswettbewerb mit ausländischen Versandhändlern bei rezeptpflichtigen Medikamenten wird allerdings den Abwärtstrend beschleunigen. Deshalb brauchen wir ein Verbot des Versandhandels mit diesen Arzneimitteln.“ Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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