(HAMBURG) Das UKE hat eine Studie zur Situation älterer Menschen in Hamburg und Umgebung durchgeführt. Untersucht wurden insgesamt 8518 Verstorbene ab dem 60 Lebensjahr. 3,3% aller Verstorbenen hatten einen Dekubitus 3. oder 4. Grades aufzuweisen. Das ist nicht erfreulich. Allerdings darf daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass eine mangelhafte pflegerische Versorgung die Ursache ist. Interessanterweise belegt die Studie nämlich auch, dass die Mehrzahl dieser Druckgeschwüre unter dem Aspekt der Versorgung chronischer Wunden gut verbunden war und sich in einem gut heilenden Wundstatus befand. Diese Ergebnisse belegen, dass Hamburg und Umgebung – ebenso wie der Rest des Bundesgebietes – professionelle pflegefachliche Kompetenz braucht, und zwar nicht nur in stationären Versorgungsformen, sondern insbesondere für präventive Maßnahmen im häuslichen Bereich. Immerhin lagen 2% der in Hamburg verstorbenen Senioren vor ihrem Auffinden längere Zeit in ihrer Wohnung. Etwa ein Drittel der Wohnungen dieser Menschen waren in einem verwahrlosten Zustand. (Al)
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Eltern im Osten nehmen häufiger Kinderpflegekrankengeld in Anspruch
Immer mehr berufstätige Eltern nutzen die Möglichkeit, während der Pflege ihres kranken Kindes finanzielle Unterstützung von ihrer Krankenkasse zu erhalten. Der Anteil der AOK-Mitglieder mit Kinderpflegekrankengeld ist in den letzten fünf Jahren um 47 Prozent gestiegen. Besonders oft wird Kinderpflegekrankengeld im Osten Deutschlands beansprucht. Während in Dresden 10,2 Prozent aller Mitglieder diese Leistung wahrgenommen haben, waren es in Gelsenkirchen gerade einmal ein Prozent. „Mütter in den neuen Bundesländern kehren nach der Geburt ihrer Kinder früher in den Beruf zurück als in den alten Bundesländern und sind insgesamt häufiger Vollzeit erwerbstätig“, so Helmut Schröder, Stellvertretender Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO). Während im Jahr 2012 nur 1,9 Prozent aller AOK-Mitglieder das Kinderpflegekrankengeld nutzten, waren es 2016 bereits 2,8 Prozent. Somit haben von den 12,5 Millionen erwerbstätigen AOK-Mitgliedern mehr als 340.000 mindestens einmal Kinderpflegekrankengeld in Anspruch genommen. Nach wie vor sind es zwar vor allem die Mütter, die ihr krankes Kind pflegen. Jedoch steigt der Anteil der Männer, die Kinderpflegekrankengeld beanspruchen, seit 2012 kontinuierlich an: Von 25 auf fast 29 Prozent im Jahr 2016. Regional gibt es große Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Kinderpflegekrankengeld. Besonders in den großen Städten im Osten Deutschlands liegt der Anteil deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. In den acht größten Städten Ostdeutschlands nahmen im Schnitt 6,9 Prozent aller Beschäftigten mindestens einmal im Jahr Kinderpflegekrankengeld in Anspruch, in den westlichen großen Städten waren es hingegen im Durchschnitt nur 1,6 Prozent der Beschäftigten. An der Spitze lag Dresden mit 10,2 Prozent der AOK-Mitglieder, Schlusslichter waren Duisburg und Gelsenkirchen (1,1 und 1 Prozent aller Mitglieder). „Für dieses Phänomen dürfte die jahrzehntelange Tradition der Müttererwerbstätigkeit in Ostdeutschland eine wichtige Rolle spielen“, erläutert Helmut Schröder. „In den neuen Bundesländern ist die Erwerbstätigenquote der Mütter in allen Familienphasen höher als in Westdeutschland. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, Kinderpflegekrankengeld in Anspruch nehmen zu müssen.“ Kurze betriebliche Ausfallzeiten durch kranke Kinder Kinderkrankengeldfälle zeichnen sich durch kurze Fehlzeiten im Beruf aus. Eltern, die wegen eines kranken Kindes fehlen, sind durchschnittlich 2,3 Tage je Krankheitsfall abwesend: Bei knapp 82 Prozent dieser Fehlzeiten werden drei Tage nicht überschritten. Im Vergleich dazu dauert die krankheitsbedingte Fehlzeit eines erwerbstätigen AOK-Mitgliedes im Durchschnitt 11,7 Tage je Fall. Auch der Ausbildungsabschluss hat einen Einfluss darauf, ob Kinderpflegekrankengeld beantragt wird: So haben nur 1,2 Prozent der AOK-Mitglieder ohne einen beruflichen Ausbildungsabschluss dieses Angebot in Anspruch genommen. Liegt hingegen ein akademischer Abschluss vor, steigt dieser Anteil auf 5,6 Prozent. „Der gesetzliche Leistungsanspruch des Kinderpflegekrankengeldes bietet gerade bei den klassischen Kinderkrankheiten eine sinnvolle Unterstützung für berufstätige Eltern und kann helfen, Belastungsfaktoren, wie Finanzknappheit oder psychische Anstrengungen, im Zaum zu halten“, so Helmut Schröder. Eltern können bis zum 12. Geburtstag ihres gesetzlich versicherten Kindes jeweils bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von ihrer Krankenkasse beziehen, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und wenn das keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Arbeitstage. Leben mehrere Kinder im Haushalt liegt der Anspruch bei maximal 25 bzw. 50 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Krankenstand bleibt stabil Insgesamt ist der Krankenstand im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr mit 5,3 Prozent gleich geblieben. Damit hat jeder Beschäftigte im Durchschnitt 19,4 Tage aufgrund einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Betrieb gefehlt. Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen sind in den letzten 10 Jahren konstant angestiegen, sie nahmen um 79,3 Prozent zu. Psychische Erkrankungen führen außerdem zu langen Ausfallzeiten. Mit 25,7 Tagen je Fall dauerten sie mehr als doppelt so lange wie der Durchschnitt mit 11,7 Tagen je Fall im Jahr 2016. Der Analyse des WIdO liegen die Daten von 12,5 Millionen AOK-versicherten Arbeitnehmern zugrunde, die 2016 in mehr als 1,5 Millionen Betrieben beschäftigt waren. Pressemitteilung des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen
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„Impulse“-Chefredakteur Nikolaus Förster bei „Mensch Wirtschaft!“
Journalist und Unternehmer: „Impulse“-Chefredakteur Nikolaus Förster bei „Mensch Wirtschaft!“ Wie wird ein Journalist auch Unternehmer? Diese Frage steht im Zentrum des TV-Talks „Mensch Wirtschaft!“ auf Hamburg1. Der Moderator der Sendung, Prof. Heinz Lohmann, unterhält sich mit seinem aktuellen Gast, dem Chefredakteur des Unternehmermagazins „Impulse“, über seinen spannenden Berufsweg. Normalerweise stehen Zahlen, Daten, Fakten im Zentrum der … Weiterlesen →
Änderungen für drei Millionen Pflegebedürftige – die Vorbereitungen sind im Plan
Anfang des kommenden Jahres tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit wird der notwendige Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung vollzogen. Durch die umfassende Berücksichtigung von körperlichen und psychischen/kognitiven Beeinträchtigungen werden die Belange von 1,6 Millionen Menschen mit einer demenziellen Erkrankung erstmals gleichberechtigt berücksichtigt. „Mit der Umstellung wird das System gerechter, denn künftig richtet sich die Leistungshöhe der Pflegeversicherung danach, was ein Pflegebedürftiger tatsächlich noch selber kann und was nicht“, so Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes. „Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Die Pflegekassen werden sich ab Mitte Oktober bis Dezember bei jedem Einzelnen schriftlich melden und ihn über seinen künftigen Pflegegrad informieren.“ Ab dem 1. Januar 2017 orientiert sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS, betont: „Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs findet eine grundlegende Änderung der Pflegebegutachtung statt. Ab Januar 2017 wird mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ bei den Medizinischen Diensten ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Der zentrale Vorteil des neuen Verfahrens besteht darin, dass die verschiedenen Dimensionen der Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad umfassend berücksichtigt werden. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen werden besser eingestuft. Sie erhalten nun einen leichteren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.“ Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbandes VdK: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum 1. Januar 2017 Realität. Endlich bekommen demenziell erkrankte Menschen, die körperlich noch fit sind, aber ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können, die notwendigen Hilfen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff haben wir einen Paradigmenwechsel in der Pflege. Wichtig ist, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Verbesserungen ab 2017 auch spüren. Die Hilfsangebote und die Unterstützung müssen bei den Betroffenen auch ankommen. Dazu gehört vor allem, dass sie gut informiert werden. Daher brauchen wir in der Zukunft eine zentrale Anlaufstelle für die Pflegeberatung und keinen Flickenteppich aus verschiedenen Beratungsangeboten. Diese Anlaufstelle sollte nach unserer Auffassung ein fachlich umfassend besetzter Pflegestützpunkt sein“. Zahl der Leistungsberechtigten steigt durch Pflegereform Bei der Überleitung von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden gilt der Grundsatz, dass Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad erhalten. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Zu den bisherigen drei Millionen Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung kommen rund 200.000 Personen hinzu, die im kommenden Jahr allein durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben werden. Das Bundeministerium für Gesundheit geht mittelfristig von bis zu 500.000 Personen aus. Hier wird augenfällig, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff den tatsächlichen Unterstützungsbedarfen der Pflegebedürftigen besser entspricht. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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