Eine 31-jährige Patientin hat seit zwei Jahren chronische Nackenschmerzen, eine Kyphosierung der oberen HWS und als weitere Auffälligkeit eine chronische Tonsillenhyperplasie. Hier sind episodische Reizzustände mit Exazerbationen der Nackenschmerzen verbunden. mehr…
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Zum Tod von Marcel Reich-Ranicki
„Und so sehen wir betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Einer der größten deutschen Literaturkritiker ist von uns gegangen – Marcel Reich-Ranicki starb heute, am 18.09.2013 in Frankfurt im Alter von 93 Jahren. Bekannt wurde er vor allem durch das “Literarische Quartett”, das er fast 14 Jahre moderierte. Reich-Ranicki erhielt zahlreiche Ehrungen […]
Zyprexa®: Lilly zahlt 1,4 Milliarden Dollar Strafe
Der Pharmakonzern Eli Lilly hat sich nach jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen wegen illegalen Vermarktungsmethoden für das Psychopharmakum Zyprexa® mit den US-Behörden geeinigt. Lilly wird insgesamt 1,4 Milliarden Dollar zahlen. Diese Summe war schon im dritten Quartal 2008 in die Bilanzen verbucht worden und hatte Lilly rote Zahlen beschert.
Die Whistleblower, die den Fall bei den Behörden angezeigt hatten, partizipieren mit einem 18%-Anteil, der von der Strafe an sie ausgezahlt wird. Qui tam macht dies möglich.
Therapie vor Strafe
Bei Menschen,die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit gegen das Gesetz verstoßen,eröffnet das Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,zugunsten einer Therapie,zumindest vorläufig von einer Strafe abzusehen oder die Strafvollstreckung zurückzustellen.Im Falle einer Zurückstellung der Vollstreckung wird die Dauer der Therapie auf die verhängte Strafe angerechnet,bis zwei Drittel erreicht sind.Voraussetzung ist aber,daß es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung handelt.
Süchtige,die rauschbedingt Straftaten begehen und deswegen verurteilt werden bzw.wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden dürfen,können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in einer Anstalt untergebracht werden.(Siehe § 64 STGB)