Ein Patient mit Bauchbeschwerden hatte andernorts den Marker M2pk bestimmen lassen. Die Werte betrugen 22,4 10/2011und 24,4 04/2012). Calprotectin im Stuhl betrug 115. Eine umfassende bildgebende und apparative Diagnostik – mehr…
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Gesinnungsprüfung
Ich wurde als Grüner Unterstützer abgelehnt – mal was Bemerkenswertes ausserhalb der Medizin: Die Wiener Grünen wollen Nichtmitglieder an der Listenaufstellung beteiligen und blamieren sich österreichisch.
Traumberuf Medizinjournalist (XIV) (Update)
Heute ist wieder so ein Tag, an dem die Medizinjournalisten in aller Welt zur Hochform auflaufen. Nur die Kollegen aus Deutschland sind noch ein wenig in Verzug. Selbst “focus.de” ist bis jetzt noch nicht am Start.
Wunderpille gegen Herzerkrankungen (der Standard)
‘Superpill’ may cut heart disease: study (AFP)
Polypill cuts stroke risk by half (Livemint)
Five-in-one ‘polypill’ can halve risk of heart disease, says study (Guardian)
Polypill ‘significantly reduces the risk of heart disease and strokes’ (Telegraph)
Worin genau liegt die Sensation? Eine Studie eines kanadischen Wissenschaftlers mit umfangreichen Verbindungen zur Pharmaindustrie hat im Auftrag einer indischen Pharmafirma gezeigt, dass die gemeinsame Einnahme von fünf Wirkstoffen ausgewählte Laborparameter ähnlich stark beeinflusst, als würde man die Wirkstoffe einzeln schlucken.
Der in vielen Schlagzeilen behauptete klinische Nutzen, der bei der Primärprävention von Herzinfarkten und Schlaganfällen schon für die Einzelwirkstoffe fraglich ist, war noch nicht einmal Gegenstand der Untersuchung.
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Update: Na also, geht doch. Focus Online gewinnt wie in erwartet den nationalen Geschwindigkeitspreis mit dem Titel “Kombi-Pille: Alleskönner für den Herzschutz”.
Weiter widerrechtliche Laienwerbung von MSD Austria
1. die Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist (Laienwerbung),
2. die Arzneimittelwerbung für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind (Fachwerbung),
…
§ 51. (1) Laienwerbung darf nicht für
1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
…
betrieben werden.
Aus dem österreichischen Arzneimittelgesetz.
Wie trennt MSD Österreich bei dem Diabetes-Medikament Januvia® im Internet die Fachwerbung von der Laienwerbung?
Durch nette Buttons in Magenta.
Damit ist nicht sichergestellt, dass die Informationen nur Personen erreichen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind. Sollte ein klarer Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz sein. Was aber in Österreich weder Behörden noch Mitbewerber besonders interessiert. Die Seite steht unverändert schon mindestens seit Juni im Netz.
Durch die Werbung könnte MSD Österreich (dortige Tochterfirma des Pharmakonzerns Merck & Co.) auch deutsches Recht verletzen. Das Telemediengesetz legt fest:
5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
…
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
In Deutschland darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Das HWG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Verbrauchers. Ich bin kein Jurist, aber somit sollte auch die deutschsprachige Seite zu Januvia® von MSD Österreich, trotz des Firmensitzes in Wien und der .at-Domain, in den Geltungsbereich des HWG fallen und das Herkunftsland-Prinzip nicht gelten.
Die rechtlichen Implikationen dadurch, dass im Herkunftsland die Internetseite wahrscheinlich auch nicht mit den Gesetz vereinbar ist und wie sich das auf das Privileg des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien durch Anbieter, die in einem anderen Staat innerhalb der EU niedergelassen sind, auswirkt, überlasse ich mal den Juristen. Nach meiner Meinung stände einem Unterlassungsanspruch nichts entgegen, da auch nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestände.