Angeregt durch die “Positivliste” von @Sassal beschäftigt mich die Frage, ob es inzwischen verbindliche Empfehlungen/Erfahrungen bei der differenzierten Therapie mit atypischen Neuroleptika gibt. D.h.: Gibt es Substanzen, die auf ein bestimmtes Symptom besonders gut ansprechen? Bisher hatte ich den Eindruck, dass sich die Wahl der Substanz einerseits am Nebenwirkungsprofil, andererseits am Geschmack der jeweiligen Klinik orientiert.
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AOK Bayern: Zahnärztliche Vergütung 2014: Verhandeln statt polemisieren!
Über drei Prozent mehr Vergütung für 2014 hat die AOK Bayern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) angeboten. „Das jetzt modifizierte Angebot entspricht einem Finanzvolumen von fast 20 Millionen Euro“, so Dr. Helmut Platzer, Vorstandsvorsitzender der AOK Bayern. Platzer erläutert, dass gegenüber dem auch schon im Schiedsverfahren vorgelegten Angebot noch einmal ein deutliches Entgegenkommen eingepreist wurde, das die Vergütung der Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung pflegebedürftiger Patienten betrifft. Das Angebot gelte trotz des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts. Dieses hat den nach dem Scheitern der Vergütungsverhandlungen erfolgten Schiedsspruch als rechtswidrig angesehen, weil er allein für das Jahr 2014 Ausgabensteigerungen von über 12 Prozent verursacht hätte. Bereits 2013 hatte die AOK Bayern rund 7,5 Prozent mehr an die KZVB überwiesen als 2012. In nur zwei Jahren hätte bei Bestand des Schiedsspruches die AOK-Vergütung um rund 20 Prozent anwachsen können. Der AOK-Chef fordert die KZVB auf, die Gespräche über das AOK-Angebot wieder aufzunehmen und die Puffertage abzusetzen, statt zu polemisieren. Zudem müsse die KZVB künftig sicherstellen, dass sie die von den Krankenkassen überwiesene Vergütung über das ganze Jahr gleichmäßig an die Zahnärzte verteilt – damit würden Puffertage grundsätzlich überflüssig. Diese verunsichern Patienten und Zahnärzte. Grundsätzlich haben Patienten keine Einschränkungen zu erwarten. Puffertage sind ein rein abrechnungstechnischer Vorgang zwischen der KZVB und den Zahnärzten. Die Behandlung der Patienten darf nicht beeinträchtigt werden – das ist gesetzlich so vorgesehen. Dies betrifft nicht nur Schmerzpatienten, sondern alle Behandlungen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass die Rechtsaufsicht die Entwicklung sehr aufmerksam verfolgt. Die Ausgaben der AOK Bayern für die von den Puffertagen betroffenen Leistungen wie beispielsweise Füllungen liegen je Versicherten zwölf Prozent über dem Bundesdurchschnitt. In Bayern hat die AOK 2013 die über die Gesundheitskarte abgerechneten Einzelleistungen in exakt gleicher Höhe vergütet wie etwa die Ersatzkassen (z.B. vierflächige Füllung 54,47 Euro plus Begleitleistungen). Dies ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Punktwertangleichung. Pressemitteilung der AOK Bayern
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Grippesaison: KBV und KVen rufen zur Impfung auf
Die Impfung ist das wirksamste und einfachste Mittel gegen die Krankheit“, sagte Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Oktober und November seien die optimalen Monate für diese Vorsorge. Viele Menschen würden diese schwere Infektionserkrankung immer noch unterschätzen. Nicht zu verwechseln ist die Influenza mit einem meist undramatisch verlaufenden grippalen Infekt. Nach Schätzungen der Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut (RKI) suchten in der Saison 2014/2015 aufgrund grippebedingter Symptome bundesweit 6,2 Millionen Menschen einen Arzt auf. Etwa 31.000 Patienten kamen ins Krankenhaus. Die Altersgruppe ab 60 Jahre war besonders von schweren Krankheitsverläufen betroffen. Um möglichst viele Menschen zu sensibilisieren, hat die KBV gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Aktion „Gib der Grippe eine Abfuhr!“ aufgelegt. Ein Plakat, eine Patienteninformation und ein Video weisen auf die Vorteile der Impfung hin. Ärzte können diese Materialien in den Wartezimmern einsetzen. Gefährlich ist die Grippe insbesondere für ältere Menschen, chronisch Kranke und immungeschwächte Personen. Zudem sollten sich Schwangere und all jene impfen lassen, die aus beruflichen Gründen viel Kontakt zu anderen Menschen haben wie beispielsweise medizinisches Personal. Für diese Risikogruppen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten. Einige Kassen bezahlen die Impfung auch für weitere Versicherte. Der Aufruf zur Grippeschutzimpfung ist Teil der Präventionsinitiative, welche die KBV vor vier Jahren zusammen mit den KVen gestartet hat. Ziel ist es, die Bereitschaft für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu erhöhen sowie die Durchimpfungsrate zu steigern. Schließlich hat sich laut einer Studie des RKI zuletzt nur jeder Zweite der gefährdeten Altersgruppe der über 60-Jährigen gegen Influenza impfen lassen. Alle Informationsmaterialien für Patienten stehen unter www.kbv.de/html/gesundheitsvorsorge.php bereit. Das Plakat zur Grippeschutzimpfung können Ärzte bei der KBV kostenfrei bestellen: versand@kbv.de Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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Fälschungsschutzrichtlinie: Neue Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel kommen in drei Jahren
Heute wurde die delegierte Verordnung (EU) 2016/161 zur Umsetzung für Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit beginnt für die Akteure der Arzneimittelversorgung die dreijährige Umsetzungsfrist. Ab 09.02.2019 dürfen in Deutschland nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verkehr gebracht werden, die auf ihrer Packung eine individuelle Seriennummer tragen und deren Unversehrtheit erkennbar ist. „Dies ist ein wichtiger Tag für den Patientenschutz. Deutschland soll auch weiterhin zu den sichersten Märkten für Arzneimittel gehören. Für die Umsetzung der Sicherheitsmerkmale läuft ab jetzt die Uhr“, so Dr. Reinhard Hoferichter, Vorstandssprecher von securPharm e. V., der Stakeholder-Organisation, die ein System für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln in Deutschland aufbaut. Ziel der Fälschungsschutzrichtlinie und der heute veröffentlichten delegierten Verordnung ist der Patientenschutz, indem die legale Lieferkette mit den neuen Sicherheitsmerkmalen vor dem Eindringen gefälschter Arzneimittel geschützt werden soll. Die delegierte Verordnung ergänzt die Fälschungsschutzrichtlinie aus dem Jahr 2011 um die technischen und organisatorischen Details für die Umsetzung der Sicherheitsmerkmale. Die delegierte Verordnung bestätigt das securPharm-System in den wesentlichen Grundpfeilern wie etwa die Umsetzung durch die nationalen Stakeholder-Organisationen, den Data Matrix Code als Datenträger, getrennte Datenbanken für pharmazeutische Unternehmen und Apotheken sowie ein End-to-End-Überprüfungssystem. Beim End-to-End-System erzeugt der pharmazeutische Unternehmer bei der Fertigung des Arzneimittels die individuelle Seriennummer, die jede Packung zum Unikat macht und die von Großhandel und Apotheke künftig auf ihre Echtheit geprüft werden soll. Mit Stand Februar 2016 wurden bereits über 21 Millionen Packungen in das securPharm-System hochgeladen. Die Vorgaben der heute veröffentlichten Verordnung berücksichtigen zwar die Abläufe der einzelnen Handelsstufen und finden pragmatische Lösungen. Sie stellen jedoch die pharmazeutischen Unternehmen vor technische und wirtschaftliche Herausforderungen. Das Management der Seriennummer von deren Generierung, dem Andruck auf der Packung bis zum erfolgreichen Weiterleiten in die Datenbank erfordert eine Anpassung der IT-Lösungen und Prozesse im Unternehmen. Pharmazeutische Großhändler spielen bei der Sicherung der legalen Lieferkette ebenfalls eine große Rolle. Sie sollen laut Verordnung alle Arzneimittel-Packungen prüfen, die nicht direkt vom pharmazeutischen Unternehmen oder in dessen Auftrag geliefert werden. So wird ein Großhändler etwa jede Arzneimittelpackung auf ihre Echtheit prüfen, die er von einem anderen Großhändler erwirbt oder die er als Retoure aus einer Apotheke bekommt. Die Vorgaben der heute veröffentlichten Verordnung berücksichtigen in vielen Punkten das Alltagsgeschäft in einer Apotheke. So sind in dem Data Matrix Code die Chargennummer und das Verfalldatum enthalten, die nun zusammen mit der Pharmazentralnummer (PZN) gescannt werden können. Apotheker haben zusätzlich zur verbindlichen Echtheitsprüfung vor der Abgabe an den Patienten die Möglichkeit, die Packung auch schon beim Wareneingang zu prüfen. Dies hat für Apotheker verschiedene Vorteile, etwa die regelhafte Übernahme von Charge und Verfalldatum in das Warenwirtschaftssystem sowie die klare Zuordnung nicht abgabefähiger Arzneimittel zum jeweiligen Lieferanten. Außerdem sieht die Verordnung alltagstaugliche Fristen im Umgang mit Arzneimitteln vor, die bereits aus dem System ausgebucht, aber noch nicht abgegeben wurden. Bis zu 10 Tage darf ein Arzneimittel wieder eingebucht werden, solange es im Besitz des Apothekers geblieben ist. Auch die Schnelligkeit des Datenspeichersystems zur Echtheitsprüfung wird klar festgelegt. Sie muss Apothekern ermöglichen, ihre Tätigkeit ohne wesentliche Zeitverzögerungen auszuführen. Weitere Informationen unter www.securPharm.de Pressemitteilung des securPharm e.V.
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