Crash [krε∫], der; -s, -s {engl.} Zusammenstoß, Zusammenbruch. Häufig im Zusammenhang mit Börseneinbrüchen oder Unfällen verwendet. Siehe auch –> Crashkurs, der; -e, -es {engl.} Synonym für: zügig zu erlernende Maßnahme, aber auch: der eingeschlagene Weg, der zwangsläufig an die Wand führt, z.B. Parteien und Demografie. (Zi)
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Neue Informationsangebote über Leistungsverbesserungen des Pflegestärkungsgesetzes I
Mit dem Pflegestärkungsgesetz I sind zu Beginn des Jahres 2015 die gesetzlichen Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige umfassend verbessert worden. Dazu stellt das Bundesministerium für Gesundheit ab sofort weitere Informationsangebote zur Verfügung. Pflegestärkungsgesetz.de: Neuer Internetauftritt erklärt das PSG I Der Internetauftritt www.pflegestärkungsgesetz.de ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zum Pflegestärkungsgesetz. Im Vordergrund stehen dabei konkrete Serviceinformationen: Wem stehen eigentlich welche Leistungsverbesserungen zu? An wen kann ich mich mit meinen Fragen wenden? Darüber hinaus wird über weitere gesetzliche Veränderungen informiert. So ist noch in diesem Jahr die Verabschiedung des Pflegestärkungsgesetzes II geplant, mit dem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingeführt wird. http://bpaq.de/bmg-psg Multimedia-Reportage zeigt den Alltag einer neuen Betreuungskraft Früher Lkw-Fahrerin – jetzt Tagesbegleiterin, Obstschnitzerin und Meisterin im Zuhören: Die Geschichte der Altenbetreuerin Gaby Richter ist Ausgangspunkt der ersten Multimedia-Reportage, die das Bundesgesundheitsministerium auf www.pflegestärkungsgesetz.de präsentiert. Gaby Richter steht stellvertretend für bis zu 20.000 neue Betreuungskräfte, die durch das Pflegestärkungsgesetz I seit Anfang des Jahres zusätzlich eingestellt werden können und so den Alltag in der stationären Pflege verbessern. Im Gegensatz zu Pflegekräften sind sie vor allem dafür zuständig, das Leben von Pflegebedürftigen aktiv zu gestalten, beispielsweise durch Gruppenkurse oder Spaziergänge. http://bpaq.de/bmg-reportage1 Neue Broschüren informieren über erweiterte Pflegeleistungen Die neuen Kurzratgeber „Informationen für die häusliche Pflege“ und „Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen“ richten sich vorrangig an pflegende Angehörige mit Hinweisen zu konkreten Herausforderungen im Alltag. Die Leserinnen und Leser erhalten Tipps, beispielsweise zur Einrichtung des Pflegezimmers, und finden darüber hinaus zahlreiche Hinweise auf weiterführende Hilfsangebote. Die Broschüre „Alle Leistungen zum Nachschlagen“ bietet eine Übersicht über wichtige Leistungen der Pflegeversicherung: http://bpaq.de/psg1infos Die neuen Broschüren können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit in der Rubrik „Service“ unter dem Menüpunkt „Publikationen“ kostenfrei bestellt und heruntergeladen werden. Weitere Informationen rund um das Thema Pflege finden Sie unter www.pflegestärkungsgesetz.de und www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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2016 gaben Apotheken rund 28 Millionen kühlpflichtige Medikamente ab
Viele Medikamente sind nur bei kühler Lagerung dauerhaft wirksam. Durchschnittlich jedes 24. zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegebene Arzneimittel muss gekühlt werden, zum Beispiel einige Insuline. „Werden kühlpflichtige Arzneimittel zu warm gelagert, verlieren sie ihre Wirkung“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e.V. (DAPI). „Aber niemand kann einem Medikament ansehen, wie es gelagert wurde. Deshalb müssen bei der Lagerung und dem Transport besondere Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Apotheker informieren ihre Patienten darüber, aber es ist wichtig, dass diese Hinweise auch von Patienten beachtet werden.“ Auf jeder Packung ist vermerkt, ob ein Medikament kühl gelagert werden muss. Patienten sollten diese Medikamente im Kühlschrank bei Temperaturen zwischen 2 und 8 Grad aufbewahren. Im Jahr 2016 gaben die deutschen Apotheken zulasten der GKV rund 27,7 Millionen kühlpflichtige Medikamente ab. Das ermittelte das DAPI. Nicht erfasst wurde die Abgabe auf Privatrezept oder in der Selbstmedikation. Insgesamt dürfte die Zahl der kühlpflichtigen Medikamente daher noch höher liegen. Etwa ein Drittel der 27,7 Mio. kühlpflichtigen Arzneimittel (8,4 Mio. Packungen) müssen nicht nur in der Apotheke, sondern auch beim Transport von der Apotheke zum Anwendungsort gekühlt werden. Dafür eignen sich zum Beispiel Isoliertaschen oder Styroporbehälter. Ein direkter Kontakt zwischen Medikamenten und Kühlelementen sollte vermieden werden, denn ein Einfrieren könnte die Wirkung der Medikamente vermindern. Beispiele für kühlkettenpflichtige Medikamente sind Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln oder Gelbfieber. Auch einige Dosieraerosole gegen Asthma sowie einige Glaukom-Augentropfen müssen ununterbrochen gekühlt werden. Kiefer: „Dauerhaft zu kühlende Medikamenten eignen sich nur bedingt für den Versandhandel. Auch hier sichern die wohnortnahen Apotheken die flächendeckende Versorgung. Deshalb bleibt es für Patienten wichtig, eine Apotheke in der Nähe zu haben.“ Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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Hermann Gröhe: „Versorgungsstärkungsgesetz verbessert die Versorgung und stärkt die Patientenrechte“
Der Deutsche Bundestag berät heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz). Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Wir haben eine gute medizinische Versorgung in Deutschland, aber wir müssen jetzt handeln, damit das auch in Zukunft so bleibt. Das erfordert eine gute Verteilung der Ärzte – in städtischen Ballungsräumen genauso wie im ländlichen Raum. Ärzte sollen dort tätig sein, wo sie für eine gute Versorgung der Patienten gebraucht werden. Deshalb ermöglichen wir es den Kassenärztlichen Vereinigungen, zum Beispiel durch Zuschüsse für eine Praxis-Neueröffnung, überall in Deutschland Anreize für die Niederlassung von Ärzten zu schaffen – und zwar bevor eine Unterversorgung entsteht. Das nutzt Ärzten und Patienten. Außerdem stärken wir die Patientenrechte. Denn Terminservicestellen helfen gesetzlich Versicherten, wenn es beim Facharzttermin einmal hakt. Ziel ist, dass jeder, der eine medizinische Versorgung braucht, diese innerhalb der nächsten vier Wochen erhält.“ Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz trägt dazu bei, eine gut erreichbare, flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Regionen Deutschlands auf hohem Niveau sicherzustellen.Gleichzeitig stärkt es die Patientenrechte und verbessert die Versorgungsqualität. Wesentliche Schwerpunkte des Gesetzes: Die Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden weiter entwickelt. Das Gesetz ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen, über Strukturfonds überall in Deutschland Anreize für die Niederlassung von Ärzten zu schaffen, schon bevor Unterversorgung droht (z.B. durch Zuschüsse für die Praxis-Neueröffnung oder für besonders gefragte Leistungen). Das nutzt Ärzten und Patienten. Künftig werden mehr Weiterbildungsstellen gefördert. So steigt die Zahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin von 5.000 auf 7.500. Für Fachärzte, die an der Grundversorgung teilnehmen, werden weitere 1.000 Stellen gefördert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden Terminservicestellen einrichten, die dazu beitragen sollen, die Wartezeiten auf einen Facharzttermin zu verkürzen. Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Operationen nur dann erfolgen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Deshalb wird das Recht der Versicherten auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gestärkt. Für bestimmte planbare und besonders mengenanfällige Eingriffe wird ein strukturiertes qualitätsgesichertes Zweitmeinungsverfahren eingeführt. Der behandelnde Arzt muss die Patienten auf ihr Recht auf Zweitmeinung hinweisen. Zudem werden die Anforderungen an die Qualifikation des Arztes, der eine Zweitmeinung ausstellt künftig, klar geregelt. Die Krankenhäuser erhalten erweiterte Möglichkeiten, um erforderliche Leistungen, zum Beispiel Arzneimittel, verordnen zu können. Zudem werden die Krankenkassen stärker in den Prozess des Entlassmanagements einbezogen. Die Hochschulambulanzen profitieren von verbesserten Finanzierungs- und Teilnahmebedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Das Versorgungsstärkungsgesetz dient der Entwicklung neuartiger Versorgungsformen: Beim Gemeinsamen Bundesausschuss wird ein Innovationsfonds eingerichtet. Mit jährlich 300 Millionen Euro werden von 2016 bis 2019 innovative Versorgungsformen gefördert. Die Hebammen werden deutlich entlastet: Kranken- und Pflegekassen sollen künftig auf Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen verzichten. Das kann dazu beitragen, die Versicherungsprämien langfristig zu stabilisieren und den Versicherungsmarkt zu beleben. Zudem trägt dies dazu bei, eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe dauerhaft sicherzustellen. Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de
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