Umfang der Aufklärungspflicht „fremder“ Patienten
Wird ein Aufklärungsgespräch vertretungsweise durch einen anderen Arzt als demjenigen, der später die Behandlung vornimmt, durchgeführt, so ist er verpflichtet nicht nur über allgemeine Risiken einer beabsichtigten Operation aufzuklären, sondern auch über konkrete Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen. Geschieht dies nicht, so haftet der aufklärende Arzt wegen einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung. Dies entschied im vergangen Jahr der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 14/