Privatärztlicher Abrechnungsbetrug: Die Gefahren des § 4 GOÄ
Nach § 4 GOÄ darf der Arzt nur eigene Leistungen abrechnen. Wann diese Leistungen als “eigene” zu betrachten sind, ist höchst umstritten. So darf der Chefarzt beispielsweise seine Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen delegieren. Es reicht aber nicht aus, dass er lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegenden Entscheidungen einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann. Zur Erfüllung de
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