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Untreue: Strafbarkeit bei Heilmittelverordnung

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16) verdeutlicht das Risiko des Vertragsarztes, sich im Rahmen der Heilmittelverordnung nach § 266 StGB wegen Untreue strafbar zu machen. Der Fall Angeklagt war ein Arzt, der als Chirurg und Durchgangsarzt eine eigene Praxis betrieb und dabei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen gewesen ist. Zusätzlich hatte eine Kooperation mit einem Ehepaar eingegangen. Dieses führte verschiedene Gesundheitszentren, in denen es

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