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Prüfpflichten von Medizinprodukten: Ein Urteil mit Signalwirkung

In der Auseinandersetzung um fehlerhafte Brustimplantate der französischen Herstellerfirma PIP hat der Europäische Gerichtshof am 16. Februar 2017 im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Benannte Stellen wie der TÜV nach derzeitigem Recht nicht generell verpflichtet sind, Medizinprodukte selbst zu prüfen oder unangekündigte Besichtigungen bei den Herstellern durchzuführen. Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen für diese Prüfstellen jed

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