In der Privatabrechnung gibt es einige Besonderheiten bei Patienten mit COPD zu berücksichtigen. Die GO-Nrn. 605 (Ruhespirometrie) und 605a (Darstellung der Flussvolumenkurve) sind auch bei Durchführung von Kontrolluntersuchungen nach Broncholyse nicht mehrfach berechnungsfähig. … lesen Sie weiter! Quelle: : http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/asthma/article/914260/abrechnungstipp-go-nr-34-nur-erstdiagnose-begruendung.html
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Wichtiger Schritt in der Allergieforschung
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