Einbeziehung von Abrechnungsstellen: aktueller Stand.
Am 11.12.2008 schrieb ich diesen Artikel, nachdem das BSG die Einschaltung von Abrechnungsstellen für unzulässig erklärt hatte. Sodann reagierte der Gesetzgeber und regelte in § 120 Abs. 6 SGB V: Das Krankenhaus darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unberührt § 80 des Zehnten Buches is
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