BSG zur “echten” Berufsausübungsgemeinschaft
In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 7/09 R) anschaulich zeigt:Der Fall: In Niedersachsen gründeten 19
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