Heute kam ein sehr nettes Team zum Dreh in die Praxis. Mit einem interessanten Thema: Die Zunahme von Krankmeldungen in Deutschland seit 5 Jahren…. Schaut um 18:50 mal die Aktuelle Stunde im WDR . Thema “Gerne wieder krank”. Die freie Redakteurin Dorothea Schluttig ist das Thema mutig und unkonventionell angegeangen. (Auch wenn ich für die […]
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Ein kleiner „Pieks“ mit großer Wirkung: KV Nordrhein rät zur Grippeschutzimpfung
Die Grippe ist keine harmlose Erkrankung: Mehrere tausend Menschen sterben allein in Deutschland jährlich an der „echten Grippe“, also an einer Infektion mit Influenza-Viren und ihren Folgen. Bei etwa 20 Prozent der Infizierten kommt es zu schweren Verläufen. Den besten Schutz vor einer Grippe bietet eine Impfung. Vor allem über 60-Jährige, chronisch Kranke und immungeschwächte Menschen sollten sich impfen lassen – sie sind besonders gefährdet, sich mit dem Virus anzustecken. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein empfiehlt, sich möglichst bald impfen zu lassen. „Die beste Zeit für die Impfung sind die Monate Oktober und November. In der Regel dauert es dann zwei Wochen, bis der Körper genügend Antikörper produziert hat, um gegen eine Infektion geschützt zu sein“, sagt Dr. med. Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein. Die ersten Chargen des diesjährigen Influenza-Impfstoffes sind ausgeliefert und in den Arztpraxen verfügbar. Neben Hausärzten nehmen auch Kinder- und Jugendärzte sowie Gynäkologen die Grippeschutzimpfungen vor. Ob eine Impfung medizinisch sinnvoll ist, sollten Patientinnen und Patienten mit ihrem Arzt besprechen. Im vergangenen Jahr ließen sich in Nordrhein rund eine Million Menschen gegen die Influenza schützen. Mit einigen Krankenkassen konnte die KV Nordrhein wieder Sondervereinbarungen abschließen: So übernehmen die Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse, BKK 24, Pronova BKK, die actimonda Krankenkasse sowie die VIACTIV Krankenkasse von Oktober dieses Jahres bis Ende März 2017 die Kosten der Grippeimpfung für alle ihre Versicherten – auch wenn sie keiner der oben genannten Risikogruppen angehören. Die AOK Rheinland/Hamburg trägt zudem die Kosten der Grippeimpfung für alle Versicherten bis 18 Jahre. Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
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IT-Umstellung erfolgreich abgeschlossen: Die 3,5 Millionen Versicherten der IKK classic werden ab sofort mit iskv_21c betreut
Mit der IKK classic setzt die sechstgrößte Krankenkasse bundesweit ab sofort vollständig auf die etablierte GKV-Branchensoftware iskv_21c. Die noch ausstehende Umstellung des letzten Teilbestandes wurde Mitte Dezember erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt wurden im Rahmen des Rollouts von iskv_21c exakt 120 Umstellungsprojekte erfolgreich durchgeführt – rund 16,6 Millionen Versicherte werden aktuell mit der Software von BITMARCK betreut. Nächster Meilenstein: End-of-Life von ISKV Basis „Mit der erfolgreichen Umstellung der IKK classic haben wir die Großkassenfähigkeit von iskv_21c erneut unter Beweis gestellt und damit ein wichtiges Signal an den Markt gesendet. Die ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen den Kollegen der IKK classic, unseren Mitarbeitern und unseren Partnern war entscheidend für diesen weiteren Projekterfolg“, resümiert Andreas Strausfeld, Vorsitzender der Geschäftsführung der BITMARCK-Unternehmensgruppe und richtete zugleich den Blick nach vorne: „Wir haben gleichzeitig den End-of-Life von ISKV Basis, der Vorgängersoftware von iskv_21c, erklärt. Die Alt-Bestände ISKV Basis werden nun sukzessive auf unsere Archivlösung bitArchiv umgestellt.“ Gerd Ludwig, Vorstandsvorsitzender der IKK classic: „Nach einer insgesamt fast 3-jährigen Projektlaufzeit – mit einem hohen Engagement aller Beteiligten – haben wir heute einen wichtigen Meilenstein für die IKK classic erreicht: die Konsolidierung aller Datenbestände unter iskv_21c. Damit kann die IKK classic den Blick nach vorne richten und sich den Herausforderungen des Gesundheitsmarkts auf Basis einer auf die Zukunft ausgerichteten IT-Landschaft stellen.“
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Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
Die Begründung und Durchführung einer weltweiten Auslandskrankenversicherung ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Betriebskrankenkassen dürfen daher nicht mit privaten Versicherungsunternehmen den Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder vertraglich regeln. Dies entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Betriebskrankenkassen schlossen Gruppenversicherungsverträge Im Jahre 2007 schlossen die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers – sowie über 20 weitere Betriebskrankenkassen – jeweils mit privaten Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge über einen Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder. Dieser umfasste die bei Urlaubs- oder beruflich bedingten Reisen im Ausland entstandenen Kosten für die medizinische Behandlung sowie – unter anderem – für Arzneimittel, Rettungsdiensttransporte und den Rücktransport. Bundesversicherungsamt beendet diese Ausweitung des Versicherungsschutzes Nach umfangreichen Prüfungen der Wirtschaftlichkeit teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass es diese Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete schließlich im Jahr 2012 bzw. 2013 die beiden Betriebskrankenkassen, die Verträge über den Auslandskrankenversicherungsschutz zu beenden. Für die erfolgte Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland gebe es keine gesetzliche Grundlage. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen lägen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Die Krankenkassen hätten kein Leistungserfindungsrecht. Die Betriebskrankenkassen könnten zwar als Vermittler einer privaten Zusatzversicherung tätig werden. Mit der streitigen Vereinbarung seien die Krankenkassen hingegen selbst Vertragspartner geworden. Die aufsichtsrechtliche Tolerierungspraxis habe das Bundesaufsichtsamt zum 1. Januar 2013 insgesamt aufgegeben. Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhoben die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht. Sie vertreten die Auffassung, dass der Auslandskrankenversicherungsschutz eine zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Jedenfalls sei der Gesetzeswortlaut entsprechend auszulegen. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, die aufsichtsrechtliche Duldungspraxis zu beenden, ohne den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, den Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen. Pro versicherter Person falle lediglich eine Jahresbetrag von weniger als 4 € an. Landessozialgericht bestätigt aufsichtsrechtliches Verbot Das für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständige Landessozialgericht in Darmstadt gab dem Bundesversicherungsamt Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien für einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt. Die Verträge seien daher eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Beiträge ihrer Mitglieder nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden. Diese Aufgaben würden die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland nur in sehr begrenztem Umfang umfassen. So hätten die Versicherten Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der Europäischen Union sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit hätten die gesetzlichen Krankenkassen unter anderem die europäische Krankenversicherungskarte sowie die nötigen Informationen für die Versicherten bereitzustellen. Ferner seien bestimmte Kostenerstattungsansprüche für Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland gesetzlich vorgeschrieben. Ferner könnten die Krankenkassen ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen vermitteln. Darüber hinaus sei der Auslandskrankenversicherungsschutz hingegen nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. (AZ L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL – Die Revision wurde nicht zugelassen. Presseinformation des Landessozialgerichts Hessen
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