Jeden Tag ein medizinischer Cartoon: medi-learn.de/cartoons
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Die Krätze scheint in Deutschland wieder deutlich auf dem Vormarsch zu sein. Das legt eine Analyse der BARMER nahe. So ist die Verordnungszahl wichtiger Krätze-Medikamente zwischen den Jahren 2016 auf 2017 um 60 Prozent gestiegen, von 38.127 auf 61.255 Verordnungen bei den BARMER-Versicherten. „Die Ärzte verschreiben wieder deutlich mehr Krätze-Medikamente, und zwar in allen Regionen Deutschlands. Ähnlich stark dürfte auch die Anzahl der Erkrankten gestiegen sein“, sagt Dr. Utta Petzold, Dermatologin bei der BARMER. Bereits bei den ersten Krätze-Anzeichen wie gerötete Papeln im Intimbereich, zwischen den Fingern oder in den Achseln und vor allem nächtlichem Juckreiz solle man zügig den Arzt aufsuchen. Regionale Anstiege um bis zu 127 Prozent Ein Blick in die Bundesländer zeige massive regionale Unterschiede bei der Entwicklung der Verordnungen von Krätze-Präparaten. Während die Anzahl der Rezepte in Berlin um 35 Prozent zulegt habe, habe es in Schleswig-Holstein eine Zunahme von 127 Prozent gegeben, gefolgt von Bremen (98 Prozent), Rheinland-Pfalz (89 Prozent). Die meisten Verordnungen seien im Jahr 2017 in Nordrhein-Westfalen mit 26.758 verschrieben worden, gefolgt von 5.011 in Niedersachsen. Ausgewertet habe die BARMER Verordnungen mit den Wirkstoffen Permethrin, Ivermectin und Benzylbenzoat. So lässt sich das Übertragungsrisiko reduzieren „Eine Ansteckung mit Krätze kann jeden treffen und hat nicht automatisch etwas mit Hygiene zu tun. Die Erkrankten können andere Menschen durch Körperkontakt schon anstecken, wenn sie noch keine Symptome aufweisen“, erklärt Petzold. Besonders leicht könne sich die Krätzmilbe in Kitas verbreiten. Da Krätzmilben außerhalb des menschlichen Körpers einige Tage überleben könnten, rät die Expertin den Betroffenen und ihren Kontaktpersonen, Kleidung und Bettwäsche täglich zu wechseln und bei mindestens 60 Grad zu waschen. Handtücher solle man direkt nach Gebrauch erneuern. Nicht waschbare Dinge sollten sieben bis 14 Tage lang luftdicht verpackt werden. Sinnvoll sei es auch, Polstermöbel und Matratzen täglich mit einem starken Staubsauger abzusaugen. „Man sollte außerdem den Körperkontakt mit an Krätze Erkrankten meiden und nicht im selben Bett schlafen“, rät Petzold. Pressemitteilung der BARMER
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer aktuell getroffenen Entscheidung bestätigt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berechtigt ist, einem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit wieder abzusprechen, ohne dabei an die Vorgaben von Verwaltungsverfahren gebunden zu sein (Az.: B 6 KA 14/14 R). Nach mehrjährigem Rechtsstreit um die Streichung eines Mittels gegen Kopflausbefall (Jacutin® Pedicul Fluid) aus der Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte war damit die Revision des G-BA gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 119/11 KL) erfolgreich. „Der 6. Senat des BSG hat ein für unsere Arbeit sehr wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Nun besteht Klarheit, dass für die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich sind“, sagte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA heute in Berlin. Der G-BA hatte im Jahr 2008 Jacutin® Pedicul Fluid in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen. Eine Überprüfung ergab im Jahr 2010 jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss deshalb, das Medizinprodukt aus der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen. Gegen den Aufhebungsbescheid klagte der Hersteller des Medizinprodukts, die Firma Almirall Hermal GmbH. Medizinprodukte sind im Rahmen der Arzneimittelversorgung grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der G-BA hat die Aufgabe, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen Fällen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung ausnahmsweise einbezogen und damit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Hintergrund – Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung Die Regelungskompetenz des G-BA in Bezug auf Medizinprodukte im Bereich der Arzneimittelversorgung bezieht sich lediglich auf einen sehr kleinen Teil der im Medizinproduktegesetz (MPG) genannten Medizinprodukte, nämlich auf Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte (nach § 3 Nr. 1 oder 2 des MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Diese Produkte unterscheiden sich jedoch von Arzneimitteln, da sie ihre Hauptwirkung vorwiegend auf physikalischem Wege entfalten, während Arzneimittel pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch wirken. In der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA ist festgelegt, wann ein Medizinprodukt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Die nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte sind abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Hersteller von Medizinprodukten können beim G-BA Anträge zur Prüfung auf Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen, über die – sofern sie ausreichend begründet sind – innerhalb von 90 Tagen entschieden werden muss. Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses
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Die Überführung der bislang drei eigenständigen Pflegeberufsausbildungen in eine generalistische Pflegeausbildung ist nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ein Paradigmenwechsel mit sehr weitreichendem Ausmaß und nur schwer abschätzbaren Auswirkungen. „Sorgfalt vor Geschwindigkeit“ muss deshalb oberste Leitschnur für das Gesetzgebungsverfahren sein, zu dem am morgigen Tag die Anhörung der federführenden Ministerien stattfindet. Auch die bewährten Strukturen der dualen Ausbildung in der (Kinder-)Krankenpflege in den Krankenhäusern als Arbeitgeber und Träger der Schulen dürfen nicht gefährdet werden. „Diesen Anforderungen wird der Referentenentwurf nicht gerecht. Zum einen, weil die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gar nicht vorliegt. Damit sind die zukünftigen Ausbildungsinhalte nicht klar. Zum anderen werden bewährte Strukturen der derzeitigen Ausbildung in den Krankenhäusern nicht ausreichend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Finanzierung der Ausbildung. Das Finanzierungssystem der Krankenpflege muss auch in Zukunft die individuellen Kosten in den Häusern und Schulen ausgleichen. Obligatorische landeseinheitliche Pauschalen, wie sie mit dem Referentenentwurf vorgesehen sind, müssen als Regelfinanzierungsinstrument angelehnt werden. Am sinnvollsten wäre, die Finanzierung der Ausbildung in den Krankenhäusern als eigenständiges Finanzierungssystem fortzuführen“, erklärte Georg Baum, DKG-Hauptgeschäftsführer. Die vorgesehene Einbeziehung der Kinderkrankenpflege in einen generellen Pflegeberuf sollte gegebenenfalls zurückgestellt werden. Rund 6.300 Auszubildende in der Kinderkrankenpflege stehen rund 126.000 Auszubildenden in der Kranken- und Altenpflege gegenüber. „Alleine diese Zahlen machen deutlich, dass die im Entwurf geplanten ?pädiatrischen Pflichteinsätze? aller Auszubildender in den Kinderkrankenhäusern und Kinderabteilungen gar nicht möglich sein werden. Es wäre sinnvoller hier die Reformüberlegungen auszusetzen“, so Baum. Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.
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