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Ärztetag kritisiert das Mammutprojekt eGK
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„Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 bekräftigt die in seinen Beschlüssen der letzten Jahre formulierte sachliche Kritik an dem Großprojekt elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 bestätigt die Vorteile moderner Kommunikationstechnik in der Medizin.
Inzwischen ist klar geworden, dass große über das Internet gespeicherte Datenmengen auf Dauer nicht sicher zu schützen sein werden. Um trotzdem die Vorteile moderner Kommunikationstechniken nutzen zu können, ist die dezentrale Speicherung dieser Daten alternativlos: Medizindaten stehen unter dem besonderen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht.
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert im Einzelnen:
Datensparsame dezentrale Punkt-zu-Punkt-Kommunikations- und
Speicherlösungen für die Medizin. Dies gilt insbesondere auch für zukünftige
elektronische Patientenakten, die nur die Unterstützung der Ärzteschaft finden
werden, wenn sie auf dezentralen Speichermedien abgelegt sind.
Keine Verwaltungsverlagerung der Krankenkassen in die Arztpraxen mittels des Online-Versichertenstammdatenmanagement (VSDM).
Keine Verpflichtung der Ärzteschaft zur Ausweiskontrolle bei Patientinnen und
Patienten; die Gewährleistung einer sicheren digitalen Identität ihrer Versicherten ist Aufgabe der Krankenkassen. Ärzte sind keine Beauftragten der Krankenkassen.
Die Erstellung einer neuen Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) durch unabhängige
Dritte, da die letzte KNA bereits 2006 erstellt wurde und nicht mehr aktuell ist.
Keine Einführung einer zentralen Speicherung individueller Medikationsdaten.
Keine Diagnosedaten im Arzneimitteltherapiesicherheitskonzept. Arzneimittel –
therapiesicherheit (AMTS) muss in der Hand der Ärzteschaft bleiben!
Die Realisierung der Tests dezentraler Speichermedien in der Hand des Patienten.
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert den Vorstand der Bundesärztekammer
(BÄK) auf, diese Positionen in allen politischen und administrativen Gremien zu vertreten.
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert vom Gesetzgeber eine Gesetzesänderung im § 291 SGB V im Sinne eines Wegfalls der Verpflichtung zum VSDM in den Arztpraxen“. (Beschluss VII-101)
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