Letztens gab’s den reallife-Desktop – diesmal das virtuelle Pendat. Zumindest der Teil vom sekundären Monitor.

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Krankenhausreform muss Finanzierungsreform werden
“Der niedrige Wert von 1,44 Prozent macht deutlich, dass am Konzept zur Ermittlung des Orientierungswertes etwas nicht in Ordnung ist”, erklärt der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Alfred Dänzer. Zur Begründung führt er an, dass die maßgeblichen Kosten für das Personal im Erfassungszeitraum für die Ermittlung des Orientierungswertes (2. Halbjahr 2012 bis 1. Halbjahr 2014) wesentlich höher lägen. Dies belege die deutlich höhere Grundlohnrate von 2,53 Prozent. Zudem liege auch der Sachkostenanstieg in den Krankenhäusern (z.B. Anstieg der Haftpflichtversicherungsprämien, EEG-Umlage etc.) deutlich über dem Orientierungswert. Der Präsident der DKG hält die in den Beratungen der Bund-Länder-AG zur Krankenhausreform angekündigte Überarbeitung der Ermittlungsgrundlagen für dringend. Dabei sei auch der Personalkostenanstieg zu berücksichtigen. In jedem Fall aber zeige sich, dass beide Werte, die Grundlohnrate und der Orientierungswert, im derzeit gesetzlich vorgesehenen Zusammenspiel (höhere Grundlohnrate gilt grundsätzlich) für die nächsten Jahre fortgeführt werden müsse, so Dänzer. Dänzer mahnt, dass die finanzielle Lage der Kliniken sich zusätzlich noch erheblich verschärfen werde, sollte die Koalition den 0,8 prozentigen Versorgungszuschläge, den die Krankenhäuser als Hilfsmaßnahme seit 07/2013 im laufenden Jahr noch erhalten, streichen. Dänzer: “Angesichts von 50 Prozent der Kliniken mit roten Zahlen und angesichts der weiter steigenden Personalkosten und damit einhergehender Arbeitsverdichtung muss die Koalition den Kliniken Vergütungszuwächse oberhalb der Deckelung zulassen und den Zuschlag auch für das nächste Jahre beschließen. Nur so lässt sich der Anspruch der Regierung aus ihrem eigenen Koalitionsvertrag, dass “?eine sichere Behandlung nur dort möglich ist, wo das ärztliche und pflegerische Personal nicht über Gebühr belastet wird?”, in die Wirklichkeit umsetzen.” Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
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AOK begrüßt Regelungen für Saisonarbeitskräfte – Zusätzliche Änderungen nötig, um Beitragsschulden nicht weiter wachsen zu lassen
Sechs Milliarden Euro – so hoch waren 2016 die Beitragsrückstände gegenüber der gesamten Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Seit dem gesetzlichen Schuldenschnitt 2014 haben sich die Beitragsschulden mehr als verdoppelt, was vor allem auf die geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht zurückgeht. Damit die Beitragsrückstände auf lange Sicht nicht aus dem Ruder laufen, drängt der AOK-Bundesverband auf eine umfassende Neuregelung der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung. Die bereits geplanten Änderungen im aktuellen Gesetz für die Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen begrüßt der AOK-Bundesverband, sie beschränken sich allerdings nur auf Saisonarbeitskräfte. „Die Krankenversicherungspflicht für alle ist ein wichtiges Gut in Deutschland, an der es nichts zu rütteln gibt. Doch die Verwaltungsvorschriften für Versicherte, die den Kontakt zur Krankenversicherung abbrechen, müssen überarbeitet werden, auch um die Gemeinschaft der GKV-Versicherten zu stärken“, sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Entsprechende Regelungen sollten noch in den aktuellen Gesetzentwurf für die Blut- und Gewebezubereitungen aufgenommen werden. Der AOK-Bundesverband fordert deshalb, nur dann eine obligatorische Anschlussversicherung zu eröffnen, wenn Kontakt zu dem Versicherten besteht. Bereits bestehende obligatorische Anschlussversicherungen sollten beendet werden, wenn der Versicherte Beitragsrückstände hat und innerhalb von sechs Monaten nicht kontaktiert werden kann. Meldet sich ein betroffener Versicherter später doch noch bei der Krankenkasse, kann er über bereits bestehende Auffangregelungen wieder in der GKV versichert werden. So wäre der lückenlose Versicherungsschutz weiter gewährleistet und das Problem des fortdauernden Aufbaus von riesigen Beitragsrückständen gelöst. Diese Regelung soll nicht nur für Saisonarbeitskräfte, sondern generell gelten. Die geplanten Änderungen bei der obligatorischen Anschlussversicherung für Saisonarbeitskräfte begrüßt die AOK ausdrücklich. „Seit Jahren fordern wir die Kennzeichnung für Saisonarbeitskräfte im Arbeitgebermeldeverfahren, um von vornherein ein transparentes Verfahren zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen zu senken. Das ist eine sinnvolle Weiterentwicklung für die GKV“, so Litsch. Konkret sieht der gesetzliche Änderungsantrag vor, dass Saisonarbeitskräfte nur dann über eine obligatorische Anschlussversicherung weiterversichert sein können, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig einer Krankenkasse beitreten. Grundlage dafür ist der nachgewiesene Wohnsitz oder ständige Aufenthalt in Deutschland. Außerdem soll es eine gesonderte Kennzeichnung von Saisonarbeitnehmern im Arbeitgebermeldeverfahren geben und die Krankenkasse verpflichtet sein, Saisonkräfte bei Beschäftigungsbeginn über ihre Beitrittsrechte zu informieren. Seit 2005 hat die AOK vergeblich die gesonderte Kennzeichnung von Saisonarbeitskräften im Arbeitgebermeldeverfahren thematisiert. Um eine obligatorische Anschlussversicherung für Saisonarbeiter auszuschließen, die nach ihrer Tätigkeit wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, hat die Gesundheitskasse eigene Kennzeichnungsregeln in ihren Versichertenverzeichnissen entwickelt. So sind unsachgemäße obligatorische Anschlussversicherungen schon heute ausgeschlossen. Dennoch war dem AOK-System wiederholt vorgeworfen worden, über obligatorische Anschlussversicherungen zu Unrecht finanzielle Mittel für Saisonarbeitskräfte aus dem Risikostrukturausgleich zu erhalten, obwohl diese längst wieder ins Ausland zurückgekehrt wären und der AOK keine Leistungsausgaben entstanden seien. „Mit Blick auf ihr Image haben viele Krankenkassen bislang einen großen Bogen um bestimmte Versichertengruppen wie Erntehelfer gemacht. Nicht so die AOK, die seit jeher das Gros der Saisonarbeiter versichert. Dies wird uns seit Kurzem zum Vorwurf gemacht. Dabei dienen versicherungsrechtliche Fragen aber nur als Vorwand, um den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich zu diskreditieren“, sagt Martin Litsch. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes
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Versorgung mit Vierfach-Grippeimpfstoff im Nordosten – Beschwerde von Pharmaunternehmen zurückgewiesen
“Wir begrüßen den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen. Die AOK Nordost hat federführend für die GKV gemeinsam mit den Apothekerverbänden genau das getan, was der Aufgabe aller Akteure in der Selbstverwaltung entspricht: Eine gute Versorgung zum wirtschaftlichen Preis zu organisieren“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost. Das LSG legte in seinem Beschluss dar, dass die Grippeimpfstoffvereinbarung der AOK Nordost über den Vierfachimpfstoff keine rechtliche Beschränkung des Anbieterkreises darstellt. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Zudem sei es ausdrücklich zulässig, mit den Apothekerverbänden einen festen Abgabepreis für Grippeimpfstoffe zu vereinbaren. Es sei allen Pharmaunternehmen frei gestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, betont das LSG. „Es ist ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt wird. Die Pharmaunternehmen können durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Marktgeschehen nutzen“, so Stefanie Stoff-Ahnis. Das LSG hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass Kassen und Apothekerverbänden als Akteuren der Selbstverwaltung auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 SGB V eine weitgehende Regelungskompetenz zukommt. Kassen und Apothekerverbände dürfen somit weiterhin die wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln auf Landesebene gestalten. Pressemitteilung der AOK Norsost
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