Michael, sage ich, wie sieht eigentlich gerade dein Schreibtisch aus?
Ungefähr in etwa vermutlich und tatsächlich genau so:

Die Bücher sind allerdings wieder im Schrank. 😉
Michael, sage ich, wie sieht eigentlich gerade dein Schreibtisch aus?
Ungefähr in etwa vermutlich und tatsächlich genau so:

Die Bücher sind allerdings wieder im Schrank. 😉
Zum Inkrafttreten der neuen Tarifwechsel-Leitlinien am 1. Januar 2016 erklärt der Vorsitzende des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Uwe Laue: „Privatversicherte können ihren Schutzumfang jederzeit an ihre Bedürfnisse anpassen: Das Versicherungsvertragsgesetz garantiert ihnen das Recht auf Tarifwechsel innerhalb des eigenen Unternehmens. Seit jeher machen die Versicherer bei Beitragsanpassungen auf diesen Anspruch aufmerksam und bieten – wenn die Versicherten älter sind als 60 Jahre – Tarifalternativen mit gleichartigem Schutz zu geringeren Beiträgen an. Um dieses Recht weiter zu stärken, hat der PKV-Verband ‚Leitlinien für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel‘ erarbeitet, die zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Sie konkretisieren nicht nur das geltende Recht, sondern gehen deutlich darüber hinaus. Künftig erhalten die Versicherten bei Beitragsanpassungen bereits ab dem 55. Lebensjahr konkrete Tarifalternativen – also fünf Jahre früher als gesetzlich vorgesehen. Außerdem verpflichten sich die Versicherer, Tarifwechsel-Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu beantworten. Überdies verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen, wechselwilligen Versicherten entweder alle Zieltarife aufzuzeigen oder geeignete Tarife auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems zu benennen. Die Auswahlkriterien werden durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert. Bereits jetzt bekennen sich Unternehmen mit einem Marktanteil von 80 Prozent der Versicherten zu den Leitlinien. Wer einen Tarifwechsel anstrebt, sollte direkt mit seinem Versicherer sprechen. Das kostenlose Wechselrecht ist ein gesetzlicher Anspruch – auch ohne Mitwirkung kommerzieller ‚Wechselberater‘, die sich gegen Honorar einschalten. Wenn deren ‚Erfolgshonorar‘ einseitig von der Ersparnis abhängt, besteht zudem oft die Gefahr, unbedacht auf wichtige Leistungen zu verzichten.“ Pressemitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen
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Die Kosten der Krankenhäuser sind im Vorjahresvergleich um 1,44 % gestiegen. Diesen Prozentsatz veröffentlichte das Statistische Bundesamt als sogenannten Orientierungswert für Krankenhauspreise. Gleichwohl sollen die Vergütungen für die Krankenhäuser im kommenden Jahr in Höhe der Grundlohnrate von 2,53 % steigen. Die vom Statistischen Bundesamt ermittelte tatsächlich im Durchschnitt aller Krankenhäuser anfallenden Kostensteigerungen für Personal- (ca. 60 Prozent der Ausgaben) und Sachkosten (ca. 40 Prozent der Ausgaben) in Höhe von 1,44 Prozent werden somit deutlich überkompensiert. „Im Jahr 2015 werden nicht durch die reale Kostenentwicklung begründete Zusatzausgaben im Krankenhausbereich in Höhe von ca. 700 Mio. Euro auf die Beitragszahler zukommen“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. „Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt aktiv wird und diese einseitig zu Lasten der Beitragszahler geltende Regelung, die erst im Jahr 2013 eingeführt wurde, ändert“, so v. Stackelberg weiter. „Wenn der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert niedriger ist als die Steigerung der Grundlohnsumme, dann muss der Orientierungswert als Obergrenze für die Preisentwicklung fungieren.“ An der Ermittlung des Orientierungswertes (Krankenhaus-Kostenentwicklung) durch das Statistische Bundesamt ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Um zukünftig allerdings zu einer fairen Preisobergrenze zu gelangen, sollte das Statistische Bundesamt beauftragt werden, neben der reinen Kostenentwicklung auch die Produktivitätsentwicklung der Krankenhäuser zu berücksichtigen, um unberechtigte Preissteigerungen zu vermeiden. Eine faire Preisentwicklung in einem Fallpauschalensystem muss sich an den Kosten je Fall orientieren. Das ist heute nicht der Fall. Hintergrund Orientierungswert Das Statistische Bundesamt ermittelt jährlich den sogenannten Orientierungswert für Krankenhäuser. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich auf Preis- und Verdienst¬änderungen zurückzuführen ist. Dabei werden die Personal- und die Sachkosten berücksichtigt. In die Berechnung des Orientierungswertes durch das Statistische Bundesamt fließen ausschließlich Ergebnisse bereits vorhandener Statistiken ein. Dazu zählen insbesondere die vierteljährliche Verdiensterhebung, ausgewählte Preisstatistiken und der Kostennachweis der Krankenhäuser. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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Die Vertragspartner AOK, Hausärzteverband und MEDI in Baden-Württemberg sehen Teile des Referentenentwurfs zum „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-VSG) kritisch. Der vorliegende Entwurf verfolge nicht die formulierte Absicht, sondern schwäche den Qualitätswettbewerb ebenso gravierend wie er die fachärztliche ambulante Versorgung vernachlässige. Besonders kritisch wird die Streichung des Paragrafen 73c gewertet. Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI Baden-Württemberg: „Die beabsichtigte Streichung als Grundlage der Facharztverträge ist ein fatales Signal an die Fachärzte im Vertragswettbewerb. Der Gesetzentwurf verhindert den weiteren Aufbau einer zur Regelversorgung alternativen strukturierten haus- und fachärztlichen Versorgung in unserem Land. Außerdem gefährdet er die bisher erfolgreiche Arbeit aller Vertragspartner in Baden-Württemberg. “ Für die AOK Baden-Württemberg erfordert eine flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Selektivverträgen zugunsten von Versicherten und Patienten klare Strukturen: „Die kann es aber nicht geben, wenn künftig – nach dem Willen des Gesetzgebers – der Sicherstellungsauftrag der Krankenkasse nicht mehr klar geregelt ist“, so Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. Wenn Aufsichtsbehörden bei Selektivverträgen künftig Sonderrechte mit drastischen Sanktionsmöglichkeiten erhielten, sei es für Krankenkassen nicht mehr kalkulierbar, Selektivverträge abzuschließen. „Damit werden Innovationen und unternehmerisches Handeln systematisch untergraben“, so Hermann weiter. Auch der vorgesehene Innovationsfonds sei in seiner vorgesehenen Ausgestaltung nicht hinnehmbar. Die Bildung eines zentralen Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss sehen die Südwestpartner kontraproduktiv. Innovationen in der Versorgung könnten nicht zentral verordnet werden, sondern müssten von den Partnern in den Regionen selbstbestimmt und eigenverantwortlich gestaltet werden können – wie das in Baden-Württemberg seit langem geschehe. Dr. Berthold Dietsche, Vorsitzender des Hausärzteverbands Baden-Württemberg, begrüßt zwar gemeinsam mit den Vertragspartnern die vorgesehene Stärkung des Hausarztes und der hausärztlichen Fortbildung. „Eine funktionierende Selektivversorgung lebt aber von dem Zusammenwirken von Haus- und Facharzt auf Augenhöhe. Die deutlichen Rückschritte bezüglich der Selektiverträge und das drohende Ungleichgewicht zu Lasten der Fachärzte birgt die Gefahr, dass das Gebäude zum Einsturz kommt. Und auch die vorgesehenen erweiterten Leistungsansprüche für Versicherte bleiben hinter dem zurück, was bei uns in Baden-Württemberg in den Hausarzt- und Facharztverträgen bereits Standard ist.“ Die mit den Selektivverträgen in Baden-Württemberg erzielten Erfolge zeigten, dass dann positive Effekte für Patientinnen und Patienten erzielbar sind, wenn die Honorierung für den Arzt angemessen und klar an der Leistung orientiert ist und darüber hinaus das Versorgungsumfeld adäquat abgebildet wird. „An diesen Erfordernissen geht der Gesetzentwurf völlig vorbei“, sind sich die Vertragspartner einig. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg
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