Durchsagen in geringer Qualität
In etwas 34% der deutschen Arztpraxen werden Patienten mittels Lautsprecherdurchsage aus dem Wartezimmer aufgerufen. Aus der Perspektive der Praxisteams ist dieses Verfahren zeitsparend und komfortabel, aus Sicht der Patienten ist es sehr unbeliebt: „…habe mich hier gut aufgehoben gefühlt, lediglich die Patientenaufrufe über Lautsprecher im Wartezimmer sind etwas unglücklich, da meist […]![]()
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HPV-Impfung auf dem Prüfstand
Die HPV-Impfung muss auf den Prüfstand. Nach Informationen des Spiegels will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nochmals den Nutzen der Impfung untersuchen.
Das Robert-Koch-Institut, die zentrale Forschungs- und Referenzeinrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit auf dem Gebiet Infektionskrankheiten, wurde zu einer Neubewertung der Studien zur Impfung gegen HPV aufgefordert.
Der G-BA bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Kriterien sind der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit.
Vor und während der Markteinführung wollte besonders der Gardasil®-Hersteller Merck & Co. (in Deutschland Sanofi Pasteur MSD) mit einem unvergleichlichen PR-Aufwand die Öffentlichkeit und Entscheidungsträger von der Notwendigkeit der Impfung überzeugen. Das hat auch beim G-BA Spuren hinterlassen.
Unerlaubte Preisabsprachen bei Potenzmitteln in der…
In der Schweiz hat die Wettbewerbskommission (Weko) gegen Pfizer, Bayer und Lilly wegen Preisabsprachen bei Potenzmitteln eine Busse von 5,7 Millionen Franken verhängt. Die Firmen hätten die Wiederverkaufspreise für ihre Medikamente wie Viagra, Cialis und Levitra in Form von Publikumspreisempfehlungen festgelegt. Dem ist eine dreijährige Untersuchung der Weko vorausgegangen.
Die Weko hat sich wahrscheinlich nicht nur die Verkaufspreise angesehen, um den Verstoss festzumachen, jedoch lohnt sich mal ein Blick auf die Preise. Als Vergleich soll hier die jeweils kleinste Packung mit der empfohlenen Anfangsdosis dienen.
In der Schweiz sind Medikamente mit 2,4% Umsatzsteuer belegt. Die unverbindliche Preisempfehlung gemäss Herstellerangaben sind in der Schweiz:
| Präparat | Grösse/Dosis | Preis inkl. | Preis exkl. |
|---|---|---|---|
| Viagra | 4 x 50 mg | 90,55 CHF | 88,42 CHF |
| Levitra | 4 x 10 mg | 93,40 CHF | 91,21 CHF |
| Cialis | 4 x 10 mg | 107,70 CHF | 105,17 CHF |
Besonders Pfizers Viagra® und Levitra® von Bayer sind mit Nettopreisen von umgerechnet 58,67 Euro (Viagra®) und 60,52 Euro (Levitra®) sehr nahe beieinander. Cialis® ist mit 69,78 Euro ein wenig teurer.
Jedoch zählt nicht alleine der ähnliche Preis. In der Schweiz halten die Hersteller die Preise hoch. In Deutschland, auch kein Niedrigpreisland, wenn es um patentgeschützte Medikamente geht, liegen die Apothekenverkaufspreise trotz 19% Umsatzsteuer erheblich unter denen in der Schweiz:
| Präparat | Grösse/Dosis | Preis inkl. | Preis exkl. |
|---|---|---|---|
| Viagra | 4 x 50 mg | 46,16 Euro | 38,78 Euro |
| Levitra | 4 x 10 mg | 51,29 Euro | 43,10 Euro |
| Cialis | 4 x 10 mg | 62,49 Euro | 52,51 Euro |
In Deutschland fallen Potenzmittel in eine Lücke der Arzneimittelpreisverordnung. Für nichtrezeptpflichtige Medikamente (OTC – “over the counter) gilt keine Preisbindung und die Apotheken können sich dem Preiswettbewerb stellen. Zwar werden die Kosten für Viagra & Co. wie die meisten nicht-rezeptpflichtigen Medikamente nicht von den Krankenkassen bezahlt und der Kunde könnte selber sich den preiswertesten Anbieter suchen. Jedoch unterliegen die Mittel gegen erektile Dysfunktion der Rezeptpflicht und somit sind die Margen des Grosshandels und der Apotheke festgelegt.
In der Schweiz wird wegen der fehlenden Erstattung von den Krankenkassen der Preis nicht staatlich festgelegt, sondern von den Verkäufern bestimmt. Der Markt untersteht bei den Eidgenossen den allgemeinen Regeln des Kartellrechts.
Die Freigabe der Preise für alle Medikamante, die in Deutschland von der Versorgung ausgeschlossen sind, insbesondere “Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität” gemäss § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, wäre zu überlegen. Dann könnte auch in Deutschland das Kartellamt, wie schon bei den Geldbussen gegen Hersteller von OTC-Medikamenten, im Falle von Preisabsprachen einschreiten.