Ich wurde als Grüner Unterstützer abgelehnt – mal was Bemerkenswertes ausserhalb der Medizin: Die Wiener Grünen wollen Nichtmitglieder an der Listenaufstellung beteiligen und blamieren sich österreichisch.
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11. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS diskutiert ohne Scheuklappen “Was täglich in den Krankenhäusern die Gemüter erregt, steht auf der Agenda des 11. GESUNDHEITSWIRT-SCHAFTSKONGRESSES”, betont Kongressleiterin Ines Kehrein. Den Teilnehmern werde deshalb Gelegenheit gegeben, sich zu den sie betreffenden Fragen direkt auszutauschen. Neben vielen anderen Veranstaltungen seien dazu insbesondere die “Dialogwerkstätten” geeignet. In diesem Format bestimmten die Besucher des … Weiterlesen →![]()
Die großzügigen Freunde der Arbeitsgemeinschaft…
[…]
Wenn diese Verbände und Gruppen eine finanzielle Unterstützung durch pharmazeutische Unternehmen erhalten sollten, sollten diese aus Sicht der Bundesregierung im Sinne einer verbesserten Transparenz offengelegt werden.
(aus der
Antwort der Bundesregierung vom 13.11.2006 auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen)
Die Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und Jugendärzte e.V. (AG ADHS) rund um den Forchheimer Kinderarzt und “Ritalin-Pionier” (DER SPIEGEL) Klaus Skrodzki ist die vielleicht einflussreichste Gruppierung von ADHS-Experten in Deutschland und setzt sich offensiv für die Behandlung von jungen ADHS-Patienten mit Medikamenten ein.
Auf dem Internetauftritt der AG ADHS (ag-adhs.de) konnte ich keinen Hinweis auf Finanzierungsquellen für die vielfältigen Aktivitäten des Vereins finden. Einiges spricht jedoch für die Vermutung, dass die Hersteller der gängigen ADHS-Medikamente hierbei eine tragende Rolle spielen.
Der neunköpfige Vorstand der AG AGHS stellt einen großen Teil der Autorenschaft einer der beiden ADHS-Leitlinien, deren persönliche finanzielle Verbindungen mit der Pharmaindustrie ich kürzlich
betrachtet habe. Aufgefallen ist mir dabei, dass der Vorstand der AG ADHS auf dem Kinder- und Jugendärztetag im Juni 2008 in Berlin nahezu geschlossen ein Vorsymposium zum Thema “AD(H)S – Aspekte der verschiedenen Altersgruppen” präsentiert hat, mit freundlicher Unterstützung der Firma Medice Arzneimittel Püttner. Nur der Schatzmeister war offenbar verhindert. Medice stellt mit Medikinet® ein Methylphenidat-Präparat her, das in Deutschland neben dem bekannteren Ritalin® von Novartis zu den verbreitetsten ADHS-Medikamenten gehört.
Hat man sich erst einmal weiter durch die Unterlagen der AG ADHS gewühlt, überrascht einen der firmengesponsorte Vorstandsausflug nicht mehr.
So
bietet die AG ADHS etwa die Förderung von Forschungsvorhaben zum Thema ADHS an:
notwendig ist, kann diese in begrenztem Umfang über die
AG ADHS aus einem Fond der Fa. Medice zur For-
schungsförderung bei ADHS erfolgen, der ab 2005 zur
Verfügung steht. Über die Verteilung der Fördermittel ent-
scheidet der Vorstand der AG ADHS zusammen mit dem
Leiter der Arbeitsgruppe Forschung selbstständig und un-
abhängig, firmen- und produktneutral.
Die “Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung der Kinder- und Jugendärzte e.V.” als
Beilage der Zeitschrift KINDER- UND JUGENDARZT werden dagegen von der Firma UCB finanziell “unterstützt”. UCB ist Hersteller des Ritalin®- und Medikinet®-Konkurrenzpräparats Equasym®.
Und wenn die AG ADHS zum “Treffen der regionalen Netzwerke ADHS in der Arbeitsgemeinschaft ADHS (AG ADHS) der Kinder- und Jugendärzte e. V.” einlädt, dann heißt es in dem Einladungschreiben gar:
Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
[…]
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
[…]
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
[…]
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
[…]
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
[…]
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
[…]
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.