Manchmal sieht man sich als Anwalt in Besprechungen mit ungewöhnlichen Fragen konfrontiert. So kam ein Mandant mit der Frage zu uns, ob er von seiner Ex-Freundin das Geld für eine Schönheitsoperation an den Brüsten zurückverlangen könne, da die Beziehung nicht gehalten habe, die Brustimplantate aber schon. Er habe ihr immerhin 6.500 Euro gezahlt. Im besagten Einzelfall bestand tatsächlich ein juristisch denkbarer Erstattungsanspruch, aber wir haben trotzdem angeregt, sich die Sache noch einmal zu überlegen.
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