cancer and slow the growth of tumors already present, according to a study published in Cancer Research, a journal of the American Association for Cancer
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Wahnsinnswoche 2019:06
In dieser Woche 181 Patientenkontakte und 22 Terminausfälle. Bis auf Weiteres habe ich erst in 10-12 Wochen wieder Termine frei.
Immer wieder rufen Leute an, die mit Hinweis auf meinen Internetkalender einen Termin in ca. 3 Monaten haben möchten. Aus schmerzlicher Erfahrung (solche Termine sind in der Vergangenheit überzufällig oft ohne Absage ausgefallen) biete ich stattdessen an, kurz- bis mittelfristig zunächst in die offene Sprechstunde zu kommen. Dann können wir klären, was Sie brauchen und ob ich das anbieten kann.
Ich will mal was klarstellen:
“Niemand wird gezwungen, Kassenarzt zu sein.” Die Vorsitzende des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung, Doris Pfeiffer, am 31.07.2009.
Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte 2018 bei der Vorstellung seines Terminservicestellengesetzes im Deutschen Bundestag: „Niemand ist gezwungen, Kassenarzt zu werden.“
Und tatsächlich: wenn man es möchte, kann man sich ins Arztregister eintragen lassen und anschließend einen Zulassungsantrag stellen. Wenn man dann zugelassen wird, darf man als Vertragsarzt arbeiten. Alles geregelt in § 95 SGB 5 und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Wie gesagt: man kann, muss aber nicht. Und man wird auch nicht dazu gewzungen.
Genauso zwanglos ist auch der Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt (ebenfalls in den o.g. Gesetzen bzw. Veordnungen) geregelt. Wenn man es möchte, kann man zum Ende des folgenden Kalendervierteljahrs kündigen (§ 28 Ärzte-ZV).
Wenn jetzt also der Vorsitzende der Bezirksärztekammer Trier seine niedergelassenen Ärzte in der Region dazu aufruft, ihre Kassenzulassungen vor dem Hintergrund planwirtschaftlicher Eingriffe in den Arztberuf zurückzugeben, dann ist das kein Aufruf zum “Verstoß gegen geltendes Recht” (wie eine offenbar gesetzesunkundige Sprecherin des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums kritisiert), sondern ein notwendiger Hilferuf.
Es verstößt nach § 95b SGB 5 lediglich gegen die vertragsärztlichen Pflichten (also nicht gegen ein Gesetz) , die Zulassung im Kollektiv zurückzugeben. Das wird dann mit sechsjährigem Berufsverbot (als Vertragsarzt) geahndet. Die individuelle Kündigung der Zulassung wird davon nicht berührt.
Als Arzt habe ich also die freie Wahl. Meine PatientInnen leider nicht. Die meisten sind Zwangsmitglieder ihrer Kassen, völlig alternativlos. Deshalb bleibe ich auch vorläufig Vertragsarzt.
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Artikel von: Monsterdoc