Mit dem Urteil vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 3/09 R) zeigt sich deutlich: die Anwendung vom Arbeitslosenrecht auf Nicht-Erwerbsfähige, also Kindern, benachteiligt diese. So wird eben nur dann eine Behinderung eines Menschen anerkannt, wenn dieser arbeiten gehen könnte und dies wäre eh erst ab dem 15. Lebensjahr möglich. Der finanzielle Mehraufwand für das behinderte Kind, der auch besteht wenn die Eltern keinen Job haben, findet somit keine Würdigung.
Mehraufwand? Durch die Pflegesituation von Familien mit einem behinderten Kind passiert es häufig, dass ein Partner nicht arbeiten gehen kann. Ewig lange Klinikaufenthalte oder durchwachte Nächte wie fehlende regionale Betreuungsmöglichkeiten sorgen für Arbeitsunfähigkeit. Dazu gesellt sich noch die höhere Scheidungsrate bei Familien mit behinderten Kindern als bei den „Normalen“.
Ich bin nicht so der Karnevalist. Ich bin lieber ganzjährig so, wie ich sein will und nicht dann, wenn ich nach irgendwelchen Traditionen und überkommenen Gebräuchen darf oder gefälligst soll, daß ich mir die Hörner abstoße und den Rest des Jahres fein brav bin. In der Fünften Jahreszeit darf das angepaßte Volk auch mal vom Unangepaßtsein träumen und sich daneben benehmen, Scherze treiben, die sich nur mit einem Alkpegel nahe der Intensivpflichtigkeit ertragen lassen und vor allem: Feiern bis zum Reihern.