(HAMBURG) Seit dem 1. Januar 2010 ist auch in Hamburg ein neues Heimgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Kontrollen wie kein anderes Heimgesetz vor. Insbesondere die Überprüfung der ambulanten Pflegedienste durch die Heimaufsicht ist bundesweit einmalig. Der Beobachter mag sich fragen: Wo nimmt die Stadt das ganze Personal her, wo doch die Haushaltslage immer angespannter wird? Damit hat Hamburg keine Probleme, da im Zuge der Privatisierung der Landeskrankenhäuser eine Menge Personal an der Hansestadt Hamburg hängen geblieben ist. Traurig ist nur, dass dieser Überschuss an Pflegefachkräften nicht der Altenpflege zugeführt werden kann, wo Fachkräfte dringend benötigt werden. Diesem Bedarf nimmt man sich in Hamburg leider ausschließlich mit der Haltung „Pflegen kann jeder“ an. Das „Aktionsbündnis Altenpflege“ fördert insbesondere die Umschulung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen zu Altenpflegern. Charakteristisch für die Hamburger Auffassung von professioneller Pflege ist die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz. Für diese zweijährige Ausbildung ist in Hamburg noch nicht einmal ein Hauptschulabschluss erforderlich und Schwerpunkt des Bildungsprofils ist die Qualifizierung zur Durchführung der Behandlungspflege. Die äußerst intelligente Politik lässt sich wie folgt zusammenfassen: Mehr unqualifiziertes Personal in die Pflege und die Bindung von qualifiziertem Personal in der Kontrolle. In Hamburg wird es wohl noch einige Jahrzehnte dauern, bis man dort die saarländische Weisheit begreift, dass Schweine vom Wiegen nicht fetter werden – und schon gar nicht unter personeller Mangelernährung! (Al)
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Zahl der Rezepturarzneimittel bleibt 2016 unverändert hoch
Im Jahr 2016 haben die öffentlichen Apotheken rund 7,2 Millionen so genannte allgemeine Rezepturen, wie z. B. Kapseln oder Salben, für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hergestellt. Im Vorjahr 2015 waren es ebenfalls 7,2 Millionen. Das ergab eine Auswertung von Verordnungen durch das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e. V. (DAPI). Insgesamt stellten Apotheken deutlich mehr Rezepturarzneimittel her, weil Rezepturen für Privatversicherte oder auf direkte Nachfrage des Patienten nicht erfasst werden. Hinzu kommen mehrere Millionen Spezialrezepturen, etwa für die Krebs- oder die Heroinersatztherapie sowie für die parenterale Ernährung (Ernährung unter Umgehung des Darms). „Unsere Zahlen zeigen: Rezepturarzneimittel sind und bleiben eine notwendige Ergänzung zu industriell hergestellten Arzneimitteln“, sagte Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des DAPI und Präsident der Bundesapothekerkammer. „Rezepturarzneimittel sind in vielen Fällen unersetzlich, zum Beispiel wenn ein Kind ein Medikament in einer Dosierung braucht, für die es kein industriell hergestelltes Arzneimittel gibt.“ Mit der Herstellung von Rezepturen leisten Präsenz-Apotheken einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelversorgung. Dazu Kiefer: „Gerade weil Rezepturarzneimittel für die Versorgung vieler Patienten so wichtig sind, müssen wir ein Netz aus wohnortnahen Apotheken erhalten. Denn die übernehmen die Verantwortung für die Herstellung.“ Weitere Informationen unter www.abda.de und www.dapi.de Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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Medizin der Zukunft – Neue Ansätze für bessere Patientenversorgung im Südwesten
Der bundesweite Innovationsausschuss wählt acht zukunftsweisende Projekte unter Beteiligung der AOK Baden-Württemberg zur Förderung aus. Im Mittelpunkt der 2017 startenden Vorhaben steht eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Hausärzten, Fachärzten, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. So sollen zum Beispiel digitale Lösungen dem drohenden Fachärztemangel im ländlichen Raum entgegenwirken. Das Gesamtfördervolumen, über dessen Vergabe der Innovationsausschuss entscheidet, liegt bei jährlich 300 Millionen Euro. Aktuelle Studien zeigen, dass die Zahl der wichtigsten Fachärzte wie beispielsweise Hautärzte bis 2030 signifikant sinken wird. Digitale Innovationen versprechen Abhilfe. So erprobt die AOK Baden-Württemberg in dem Modellprojekt TeleDerm gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Tübingen und weiteren Partnern, wie Telemedizin die drohende Versorgungslücke schließen kann. Hierfür werden in 50 Praxen, die an der Hausarztzentrierten Versorgung der Südwest-AOK teilnehmen, sogenannte Telekonsilsysteme installiert, mit denen Hautveränderungen des Patienten in der Hausarztpraxis fotografiert und an teilnehmende Dermatologen zur Befunderstellung übermittelt werden. Dadurch kann in vielen Fällen ein persönlicher Termin beim Dermatologen entfallen. Zudem liegen die fachärztlichen Befunde schneller vor. Das Vorhaben CoCare: Erweiterte koordinierte ärztliche Pflegeheimversorgung, das die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg gemeinsam mit der AOK Baden-Württemberg und anderen gesetzlichen Krankenkassen im Land aufsetzt, fördert die engere Zusammenarbeit zwischen Haus- und Fachärzten sowie dem Pflegepersonal. Ziel ist es, Pflegeheimbewohner vor unnötigen Krankenhausaufenthalten zu bewahren. Geplante Maßnahmen sind unter anderem gemeinsame elektronische Patientenakten und miteinander abgestimmte haus- und fachärztliche Visiten und Therapien. Das Forschungsprojekt PAWEL – Patientensicherheit, Wirtschaftlichkeit und Lebensqualität: Reduktion von Delirrisiko und POCD nach Elektivoperationen im Alter widmet sich ebenfalls älteren Menschen. Studien zeigen, dass Patientinnen und Patienten über 70 Jahren nach einer Operation besonders häufig unter einer Verschlechterung ihrer psychischen oder kognitiven Gesundheit leiden und ein sogenanntes Delir entwickeln. Die Projektgruppe unter Leitung des Geriatrischen Zentrums des Universitätsklinikums Tübingen untersucht, wie sich ein Delir-Präventionsprogramm auf die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten auswirkt. Ziel ist es, durch engere Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und den behandelnden Krankenhäusern Delire vermeiden oder ihre Zahl zumindest zu reduzieren. Im Forschungsvorhaben PsychCare: Wirksamkeit sektorenübergreifender Versorgungsmodelle in der Psychiatrie wird die Zusammenarbeit von Haus- und Fachärzten sowie Kliniken bei psychiatrischen Behandlungen betrachtet. Unter Führung der Technischen Universität Dresden wird dabei untersucht, wie sich sektorenübergreifende Versorgungsmodelle in der Psychiatrie auf das Behandlungsergebnis aus Patientenperspektive und auf die Versorgungskosten auswirken. Außerdem unterstützt die AOK Baden-Württemberg das Projekt TRANSLATE-NAMSE als Kooperationspartner. Im Projekt, das von der Charité Berlin und mehreren universitären Zentren für Seltene Erkrankungen durchgeführt wird, werden die vom Nationalen Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) im Jahr 2013 erarbeiteten Handlungsfelder, Empfehlungen und Maßnahmenvorschläge in die Praxis umgesetzt und bewertet. Ergänzend unterzieht die AOK Baden-Württemberg im Rahmen des Innovationsfonds drei Vorhaben der alternativen Regelversorgung einer Evaluation. Hierzu zählen die Evaluation der Facharztverträge für Kardiologie sowie für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie und die Evaluation der Integrierten Versorgung Gesundes Kinzigtal. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg
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Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit. Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob jemand an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Und wir beginnen mit der Unterstützung deutlich früher – zum Beispiel, wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder Hilfe im Haushalt benötigt wird. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Außerdem entlasten wir pflegende Angehörige und sorgen dafür, dass sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sind.“ Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz folgen nun weitere Verbesserungen. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Außerdem wird die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung macht es möglich, die Beitragssätze bis in das Jahr 2022 stabil zu halten. Das sind zwei Jahre mehr als bislang angenommen. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen, systematisch um. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die fünf Pflegegrade In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Hauptleistungsbeträge in Euro PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 *Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet. In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. Überleitung bereits Pflegebedürftiger Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. Weitere neue Regelungen o In stationären Pflegeeinrichtungen hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. o Das Pflegestärkungsgesetz II stärkt den Grundsatz „Reha vor Pflege“. Durch Rehabilitationsleistungen kann der Eintritt von Pflegebedürftigkeit verhindert oder hinausgezögert werden. Deshalb wird der Medizinische Dienst zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet. o Pflegepersonen, z.B. pflegende Angehörige, werdenin der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden über die Rentenversicherung abgesichert. Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nac
h Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. o Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet und die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort – z.B. der Kommunen – durch verbindliche Landesrahmenverträge verbessert werden. o Der Entwurf enthält zudem Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen von Bürokratie. So soll das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in […]
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