Habe vor einiger Zeit das Thema “Alkohol-Entziehungsbehandlung” zur Diskussion gestellt, dabei von einem 59-jährigen Lehrer berichtet. Dieser war jetzt zu einer Entzugsbehandlung in einer renomierten Klinik. Ich war über die durchaus glaubwürdigen Berichte über die Behandlung sehr erschüttert. Die Behandlung wurde von vorwiegend osteuropäischen teilzeitbeschäftigten Kollegen vorgenommen, die der deutschen Sprache nur teilweise mächtig waren. Der therapeutische Effekt war in meinen Augen die Tatsache, dass man sich mit Menschen mit gleichgelagerten Problemen austauschen konnte. Ansonsten roch alles sehr nach “Abzocke”. Nun zu meiner Frage: Patient wurde entlassen, trinkt keinen Alkohol mehr, schließt sich jedoch keiner Selbsthilfegruppe an. Lebt auch sonst sehr isoliert. Kann das auf die Dauer gut gehen?
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Deutscher Apothekertag fordert Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Medikamenten
Die Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages hat sich heute für ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgesprochen. Nur so seien künftig einheitliche Apothekenabgabepreise zu gewährleisten, die für die Versorgung aller Patienten in ganz Deutschland notwendig sind. Das „Parlament“ der Apotheker mit seinen mehr als 300 Delegierten aus allen 16 Bundesländern hat einen Leitantrag diskutiert und beschlossen, in dem der Gesetzgeber aufgefordert wird, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf das europarechtlich notwendige Maß zurückzuführen. Nach EU-Regeln muss nur der Versandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sein. Eine Mehrheit von 21 der 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat den Versand mit rezeptpflichtigen Medikamenten hingegen verboten. Im Leitantrag heißt es: „Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15), der zu Folge die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht für den Arzneimittelversand aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) in die Bundesrepublik Deutschland gilt, haben Versender die Möglichkeit, den dem Gemeinwohl dienenden Grundsatz der Gleichpreisigkeit von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu unterlaufen und den Bestellern Rabatte zu gewähren. Damit werden den Krankenkassen als typischen Empfänger von Preisnachlässen im Gesundheitswesen einerseits und andererseits der Solidargemeinschaft der Steuerzahler Mittel entzogen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung dienen. Hinzu kommt, dass ein zunehmender Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Mischkalkulation der Apotheken in der Bundesrepublik Deutschland bedroht und damit die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährdet.“ Weiter heißt es, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits im Februar 2017 einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt habe, um ein Unterlaufen sozialrechtlicher Steuerungsmechanismen wie Zuzahlungen und Festbeträge zu verhindern: „Die Begründung des Gesetzentwurfs ist uneingeschränkt zu unterstützen. Der einheitliche Apothekenabgabepreis stellt eine wesentliche Säule des deutschen Apothekensystems dar und sichert seit Jahrzehnten die bestehende flächendeckende Arzneimittelversorgung.“ Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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securPharm: Zusätzlicher Fälschungsschutz für Arzneimittel kommt 2019
Um die Sicherheit von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette noch weiter zu erhöhen, müssen ab 9. Februar 2019 verschreibungspflichtige Medikamente zusätzliche Sicherungsmerkmale auf ihrer Packung tragen, die Apotheken vor der Abgabe an den Patienten überprüfen. Dazu werden die bereits vorhandenen Regelungen und Kontrollen durch verbindliche und einheitliche technische Lösungen EU-weit ergänzt. „Ziel ist es, dass jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel in jeder Apotheke eines EU-Mitgliedstaates sowie den EWR-Staaten künftig auf seine Echtheit überprüft werden kann, bevor es an den Patienten gelangt“, so Dr. Reinhard Hoferichter, Vorstandssprecher von securPharm e. V. Die zusätzlichen Sicherungsmerkmale sind ein sogenannter Erstöffnungsschutz, so dass erkennbar ist, ob die Packung bereits geöffnet wurde, sowie eine packungsindividuelle Seriennummer, über die jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf seine Echtheit geprüft wird. securPharm e. V. baut das Fälschungsabwehrsystem für Deutschland auf, das Teil eines europäischen Fälschungsabwehrsystems wird. Die Echtheitsprüfung von Medikamenten im securPharm-System geschieht über den Scan der individuellen Seriennummer bei der Abgabe in der Apotheke. Über diesen Scan wird der Status der Packung in einer Datenbank abgefragt. Wurde eine Packung mit dieser Seriennummer schon einmal verkauft oder nie in den Vertrieb gegeben, warnt das System automatisch den Apotheker und die Packung wird nicht abgegeben. Das securPharm-System macht Fälschungen leichter erkennbar und damit die legale Lieferkette für Fälscher unattraktiv. Jede Handelsstufe der Lieferkette übernimmt einen wichtigen Sicherungsschritt. Der Hersteller erzeugt die packungsindividuelle Seriennummer während des Produktionsprozesses, der Apotheker überprüft sie bei der Abgabe an den Patienten. Großhändler prüfen die Seriennummer aller Arzneimittel, die nicht vom Hersteller oder einem von diesem beauftragten Großhandel geliefert werden, sowie bei allen Packungsrückgaben aus Apotheken und anderen Großhandlungen. Zusätzlich sind weitere risikobasierte Prüfungen möglich. Auch Reimporteure oder Parallelhändler überprüfen Medikamente beim Kauf auf ihre Echtheit, bevor sie die Packungen für den Verkauf in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit neuen Sicherheitsmerkmalen versehen, die dann dort in der Apotheke auf Echtheit geprüft werden können. securPharm ist bereits mit dem zentralen, europäischen Datensystem verbunden, welches perspektivisch den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Das securPharm-System befindet sich bereits im Testbetrieb durch Pharma-Unternehmen, Apotheken und Großhändler. Pressemitteilung des securPharm e.V.
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AOK Baden-Württemberg und ver.di zum Landeskrankenhausgesetz
Der Ausschuss für Soziales und Integration des Landtags Baden-Württemberg hat sich am Donnerstag (28.06.2018) zwar grundsätzlich für die Möglichkeit der Aufnahme von Qualitätskriterien in die Landeskrankenhausplanung ausgesprochen; eine verbindliche Regelung ist jedoch weiterhin nicht vorgesehen. Der vorliegende Entwurf zur Novelle des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) bleibe an dieser Stelle zu vage: „Die Politik muss konkret sagen, welche Qualität die Menschen im Land von Krankenhäusern wirklich erwarten dürfen und wo und wie das verankert wird. Kann-Regelungen helfen da nur begrenzt weiter“, so Dr. Christopher Hermann, Vorstandschef der AOK Baden-Württemberg und Martin Gross, Landesbezirksleiter ver.di Baden-Württemberg, am Freitag (29.06.2018) in Stuttgart. Das Vertrauen von Patientinnen und Patienten in die über 260 Krankenhäuser in Baden-Württemberg sei laut Hermann ein hohes Gut, das nicht angekratzt werden dürfe. Die notwendige Ausstattung, genügend und gut geschultes Personal und die passende Infrastruktur sind dafür wesentliche Eckpfeiler: „Gute Pflege gibt es nur mit guter Arbeit. Ein strukturiertes und gestuftes Verfahren zur Berücksichtigung der Qualität bei Planungsentscheidungen ist besser als die finanzielle Bestrafung von Qualitätsmängeln“, so Gross. Kriterien für Qualität in den Kliniken hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf wissenschaftlicher Grundlage als planungsrelevante Qualitätsindikatoren geschaffen. Diese sollen laut G-BA gleichrangig neben den bisherigen maßgebenden Parametern Bedarf, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gelten. „An der Berücksichtigung dieser Qualitätsindikatoren führt kein Weg vorbei, zumal Behandlungsqualität allgemeingültig ist und eben nicht an Landesgrenzen Halt macht“, so Hermann. Sonst drohe eine Entwicklung, dass Menschen in anderen Bundesländern perspektivisch strukturell qualitativ höherwertig versorgt werden könnten als in Baden-Württemberg, und das wolle sicherlich niemand. Hermann und Gross sind sich einig, dass die Aufnahme von landesweit verbindlichen Qualitätsvorgaben und ein institutionalisiertes Verfahren zur Bewertung der Qualitätsindikatoren in das LKHG der beste Weg sind. Als Bestandteile eines solchen strukturierten Verfahrens bieten sich an: • Nutzung krankenhausinterner Einrichtungen zur Qualitätsverbesserung. • Begleitung durch externe Einrichtungen zur Qualitätsverbesserung (Beratung, Peer-Reviews usw.). • Bei Fortbestehen von Qualitätsabweichungen daraus abgeleitete planerische Entscheidungen.
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