Angeregt durch die “Positivliste” von @Sassal beschäftigt mich die Frage, ob es inzwischen verbindliche Empfehlungen/Erfahrungen bei der differenzierten Therapie mit atypischen Neuroleptika gibt. D.h.: Gibt es Substanzen, die auf ein bestimmtes Symptom besonders gut ansprechen? Bisher hatte ich den Eindruck, dass sich die Wahl der Substanz einerseits am Nebenwirkungsprofil, andererseits am Geschmack der jeweiligen Klinik orientiert.
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Standardschnittstelle für Praxisverwaltungssysteme: HASOMED und Psyprax neue ViViAN-Partner
Bereits kurz nach dem Start des neuen ViViAN-Partnerprogramms hat MicroNova mit HASOMED und Psyprax zwei Premium-Partner gewonnen. Im Rahmen der Kooperation integrieren die beiden PVS-Hersteller eine Standardschnittstelle zur nahtlosen Nutzung mit den MicroNova-Lösungen in ihre Praxisverwaltungssysteme. Zusätzlich übernehmen HASOMED und Psyprax den Support für Anwender, die ihre jeweiligen Praxisverwaltungssysteme mit der MicroNova-Technologie verwenden. Im Gegenzug profitieren die beiden Unternehmen von den Vorteilen des Partnerprogramms, darunter erweiterte Vernetzungsoptionen. MicroNova hatte das Partnerprogramm im Oktober ins Leben gerufen, um einen vertraglichen und technischen Rahmen für die Kooperation mit PVS-Herstellern zu schaffen. Hauptelement ist eine eigens entwickelte Standardschnittstelle, die mit allen Praxisverwaltungssystemen kompatibel ist. Diese ermöglicht es, Praxisverwaltungssysteme an die eHealth-Lösungen von MicroNova anzubinden. Auf diese Weise lassen sich neben der Vernetzungslösung ViViAN auch weitere entsprechende Bausteine nahtlos integrieren, wie beispielsweise das Abrechnungsmodul von MicroNova. Support für gemeinsame Nutzer Mit der Partnerschaft können HASOMED und Psyprax den Arztpraxen nicht nur erweiterte Vernetzungsmöglichkeiten anbieten, sondern eine Rundumbetreuung: Beide Premium-Partner werden zu den zentralen Ansprechpartnern für die integrierte Lösung, indem sie den sogenenannten First-Level-Support für PVS-Anwender durchführen, die das jeweilige PV-System gemeinsam mit einer MicroNova-Lösung verwenden. Neben einer finanziellen Vergütung erhalten beide Unternehmen ViViAN-Updates bereits vor der offiziellen Veröffentlichung, um den Einsatz bei den Anwendern noch besser vorbereiten zu können. „Die Kooperation mit der MicroNova AG ermöglicht uns, deren Software-Lösungen an unser Praxisverwaltungssystem anzubinden“, erklärt Dr. Peter Weber, Geschäftsführer der HASOMED GmbH. „Das ist ein zusätzliches Nutzungsargument, mit dem wir Kunden von uns überzeugen können. Denn so erleichtern wir unseren Ärzten die Arbeit und fügen sie nahtlos in sektorübergreifende vernetzte Strukturen ein.“ Dorothea Bergmann, CEO bei der Psyprax GmbH ergänzt: „Wir wollen für unsere Kunden der zentrale Ansprechpartner für alle Fragen rund um die von ihnen genutzte Software sein. Und im Vordergrund steht immer, dass der Kunde davon profitiert. Das ist bei der Zusammenarbeit mit MicroNova der Fall.“ Offen für weitere Partnerschaften Zusätzlich zur Premium-Partnerschaft bietet MicroNova PVS-Herstellern die Möglichkeit, sich kostenlos als zertifizierte ViViAN-Partner zu registrieren. Unternehmen dieser Stufe erhalten ebenfalls Zugang zu den Spezifikationen der Standardschnittstelle. Sie können so beispielsweise die bei einer Kopplung mit ViViAN notwendigen Einstellungen im PVS für ihre Kunden selbst vornehmen. Damit bleiben die Hersteller wie gewohnt primärer Ansprechpartner für alle Fragen rund um ihre Software; zugleich profitieren sie – durch eine Aufwandsentschädigung von MicroNova – auch finanziell von der weiteren Verbreitung vernetzter Strukturen. „Die Kooperation bietet Vorteile für beide Seiten: Die PVS-Hersteller schaffen durch die Integration der Standardschnittstelle einen zusätzlichen Mehrwert für ihre Lösungen und können deren Verbreitung so vorantreiben. Gleichzeitig gewinnen wir verlässliche Partner für die Betreuung unserer Kunden. Ich freue mich daher sehr über die Zusammenarbeit mit HASOMED und Psyprax“, sagt Dietmar Dunkel, Bereichsleiter eHealth und Medical IT bei MicroNova. „Unser Programm ist ein wichtiger Schritt, die Vorteile unserer Lösungen noch mehr Anwendern zugänglich zu machen. Wir sind aus diesem Grund auch offen für weitere Partnerschaften dieser Art.“ Online-Ressourcen: – www.micronova.de/ehealth – www.micronova.de/aerztenetze – www.micronova.de/referenzen Pressemitteilung der Micronova AG
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Ärztetag Telemedizin: “Noch lange kein Durchbruch”- Welche Hürden verbleiben werden
Selbst wenn das sogenannte “Fernbehandlungsverbot” heute oder morgen fällt, verbleiben zahlreiche regulatorische Hürden für die Telemedizin. Für in Deutschland praktizierende Ärzte werden vor allem das Arzneimittelgesetz und die zur Anwendung kommende Vergütungsstruktur die Telemedizin vorerst weiter beschränken. Für aus dem Ausland betriebene Portale wie Fernarzt.com sind neben dem Arzneimittelgesetz auch das Heilmittelwerbegesetz weiterhin “Barrieren”. Alle regulatorischen Aspekte sind unter dem folgenden Zitat ausgeführt. Eckhardt Weber, Betreiber von Fernarzt.com und Geschäftsführer der Startup-Plattform Heartbeat Labs: “Wir würden gerne sofort mit deutschen Ärzten und deutschen Apotheken zusammenarbeiten. Und wir finden es großartig, dass jetzt die ersten Schritte in Richtung Liberalisierung unternommen werden. Aber es muss noch viel mehr passieren, bis wir unseren telemedizinischen Service von Deutschland aus anbieten können: Deutsche Apotheker dürfen aktuell keine Rezepte von Telemedizin-Anbietern einlösen. Diskutiert wird außerdem, ob der postalische Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (generell) verboten wird. Auch ist die soeben beschlossene Musterberufsordnung nur eine Vorlage, die jetzt noch ihren Weg in die einzelnen Bundesländer finden muss. Im Saarland hat sich die Ärztekammer beispielsweise gerade gegen die Fernbehandlung gestellt. Und zuletzt muss man sich auch fragen, wie sich Telemedizin durchsetzen soll, wenn man sie nicht bewerben darf. Wir wollen zusammen mit allen anderen Akteuren im Gesundheitssystem konstruktive Lösungen für diese Herausforderungen finden. Denn Telemedizin hat ein enormes Potential, die gesundheitliche Versorgung trotz Alterung der Gesellschaft und Landarztmangel effizienter und besser zu gestalten.” Seit einigen Jahren bieten mehrere Unternehmen deutschen Patienten telemedizinische Behandlungen über Umwege an: Das Portale Fernarzt.com arbeitet beispielsweise mit britischen (von der Quality Care Commission zertifizierten) Ärzten zusammen, die deutsche Patienten per Online-Fragebogen behandeln und gegebenenfalls das Rezept elektronisch an eine Versandapotheke im EU-Ausland elektronisch übermitteln (Im Falle von Fernarzt.com ist es eine Apotheke in den Niederlanden). Die Anbieter berufen sich dafür auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ausführlicher zu den verbleibenden Hürden für die Telemedizin in Deutschland § 48 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz (Abgabeverbot bei Fernverschreibungen): “Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.” Im Februar 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vergütung für Video-Sprechstunden geregelt (KBV), die daraufhin kontrovers diskutiert wurde. Dazu das Ärzteblatt: “Ein weiterer Grund für die schleppende Verbreitung der telemedizinischen Anwendung ist die aus Sicht vieler Ärzte unzureichende Vergütung. ‘Die EBM-Ziffern für die Videosprechstunde werden mit lediglich 4,21 Euro für die Technik und 9,27 Euro für den Patientenkontakt vergütet – aber nur, wenn im gleichen Quartal kein Patientenkontakt stattgefunden hat (…)’” § 9 Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung für Fernbehandlung: “Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).” Die Musterberufsordnung für Ärzte sind “Empfehlungen” für die Berufsordnungen der Ärzte auf Landesebene. Mit den Zeilen 507/508 des Koalitionsvertrags setzt sich die große Koalition für ein generelles Versandverbot von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein. Die Passage wird seitdem von unterschiedlichen Gesundheitspolitikern in Deutschland kontrovers diskutiert (DAZ). § 4 Abs. 1 S. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA: (bezüglich Krankschreibungen) “Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.” Pressemitteilung von heartbeat Labs GmbH
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Haben Qualitätsprüfungen Einfluss auf die Qualität der Pflege? Ein Appell an Leitungskräfte in der Altenpflege!
(NORDWEST) Worüber man sich in Fachkreisen wohl einig ist ist, dass man Qualität nicht in Einrichtungen „hinein kontrollieren“ kann. Nachhaltig kann Qualität nur durch eine entsprechende Qualitätspolitik der Unternehmensleitung generiert werden, die durch partizipative Führungsinstrumente sowie durch ein mitarbeiterorientiertes Personalmanagement umgesetzt wird. Leider ist momentan zu beobachten, dass Führungskräfte durch den Druck, der durch externe […]