Bei Zahnerkrankungen hilft meistens nur der Gang zum Zahnarzt. Zu den bekanntesten Zahnkrankheiten zählen Parodontose, Parodontitis, Zahnfleischentzündung, Zahnstein, Karies, Zahnbelag, Granulom und der Kieferabszess bzw. -zyste. Werden die genannten Krankheiten nicht behandelt, können die Zähne letztendlich ausfallen und damit zu irreparablen Schäden im Mundraum führen. Darüber hinaus werden die Krankheiten meistens von einem sehr strengen und z.T. auch fauligen Mundgeruch begleitet. Dieser ist nicht nur für den Patienten selbst sehr unangenehm, sondern auch für seine Umwelt. Daher ist bei solchen Zahnerkrankungen schnelles Handeln gefragt. All diese Zahnerkrankungen werden überwiegend durch mangelnde Hygiene bzw. falsche Nahrung verursacht. Dadurch können sich im Mundraum und somit auch am Zahn Bakterien vermehren. Diese produzieren wiederum eine Säure, welche die Zähne angreift und so deren Schutzvorrichtungen, wie Zahnschmelz oder Zahnfleisch schädigen und im schlimmsten Fall sogar zerstören. Des Weiteren gibt es Zahnerkrankungen, deren Ursache orthopädisch bedingt ist. Dazu gehören vor allem die Kiefer- und Zahnfehlstellungen. Diese werden überwiegend mit festen und herausnehmbaren Zahnklammern beseitigt……Weitere Infos finden Sie auf: http://www.zahnersatzguenstig.com/Zahnerkrankungen.html
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Risiken bei einer Zahnprothese
Auch wenn Ärzte heute auf dem neuesten Stand der Technik sind, kann es in vielen Bereichen zu Komplikationen kommen. Auch Zahnprothesen birgen einige Risiken. Das wohl größte Risiko besteht darin, die Prothese aufgrund unregelmäßiger Reinigung und unsachgemäßer Handhabung gebrauchsunfähig zu machen. Damit Sie lange Freude an Ihrer Zahnprothese haben können, werden Sie hier wichtige Tipps […]
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Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
[…]
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
[…]
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
[…]
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
[…]
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
[…]
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
[…]
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Patient beschädigt ein diagnostisches Gerät – wer haftet?
Einem Patienten ist ein 24-Stunden-Blutdruckmessgerät angelegt worden, das er zu Hause fallen ließ – Schaden ca. 800 Euro. Der 26-jährige Auszubildende hat keine Haftpflicht und die Praxisversicherung des Threadinitiators deckt mehr…