Gesundheitskarte: Wer darf auf welche Daten zugreifen?


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Der Datenschutz bei klassischen Rezepten ist deutlich geringer als bei den zukünftigen eRezepten

Foto: flickr creative commons. Autor: Just Sarah.

Bei der Diskussion um die Datensicherheit der eGK wird häufig nicht beachtet, dass mit Hilfe der Karte künftig unterschiedliche Datenkategorien erfasst und verwaltet werden, für die es auch unterschiedliche Zugriffsregelungen gibt. Ihr Pflichtteil enthält, wie schon die Vorgängerkarte, administrative Daten zur Person des Karteninhabers und seiner Krankenversicherung. Dieser Teil ist von Anfang an auf der eGK enthalten und kann in Arztpraxen, Kliniken und Apotheken anhand entsprechender Lesegeräte eingelesen werden.
Im nächsten Schritt können freiwillige medizinische Daten – zunächst der elektronische Arztbrief, später auch vollständige Patientenakten – über die eGK gespeichert werden.Wer diesen Teil einsehen darf, entscheidet allein der Karteninhaber. Es gilt das Zwei-Schlüssel-Prinzip, d.h. der Zugriffsberechtigte muss sich durch einen elektronischen Heilberufsausweis legitimieren (erster Schlüssel), und der Versicherte muss den Zugang aktiv durch Eingabe seiner sechsstelligen Geheimzahl ermöglichen (zweiter Schlüssel). So ist sichergestellt, dass nur Leistungserbringern wie Ärzten, Zahnärzten und Apothekern der Zugang auf den medizinischen Teil gewährt werden kann, nicht aber anderen Instanzen wie den Krankenversicherungen.
Sobald auch die Funktion elektronisches Rezept zur Verfügung steht,werden mit Hilfe der eGK zudem Abrechnungsdaten direkt an die Kostenträger übermittelt. Zum Auslesen der Basisdaten und zum Ausstellen und Einlösen elektronischer Rezepte muss keine Geheimzahl eingegeben werden.

Quelle:

Branchenbarometer E-Health der Techniker Krankenkasse , kann auch hier bestellt werden.

Ich danke Herrn Michael Brockt von der Concat AG für den Hinweis und das Manuskript.

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