Wahrscheinlich deutlich mehr als 300.000 Menschen in Deutschland (hohe Dunkelziffer!) leiden unter dem Phänomen der „Vocal Cord Dysfunction“ (VCD) – einer Stimmbandfehlfunktion, die anfallsartig auftritt und eigentlich nicht lebensgefährlich ist, aber mit Erstickungsgefühlen und Todesängsten verbunden ist. Was den Betroffenen am besten hilft, erläutern die Lungenärzte der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP). Wenn […]
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Gehört das Einsenden eines Passbildes zu den gesetzlich definierten Mitwirkungspflichten der Versicherten? Ein juristischer Kommentar
Besteht für mich als gesetzlich Krankenversicherten tatsächlich eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass ich meiner Krankenkasse ein Passfoto bzw. ein Lichtbild von mir zur Verfügung stellen muss?
Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Versicherten dahingehend, der Versicherung ein Passfoto/Lichtbild von sich zur Verfügung zu stellen. § 291 Abs.2 SGB V regelt lediglich, dass die Krankenversichertenkarte neben der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Es wurde aber keine diesbezügliche Verpflichtung des Versicherten geregelt. Sinn und Zweck des § 291 Absatz 2 SGB V ist es, Missbräuchen dadurch entgegenzuwirken, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird. Siehe hierzu Anlage 4a des BMV-Ä Anhang 1 unter Ziffer 1.2.:„Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen.” Sofern der Versicherte über keine eGK verfügt, was nach § 15 Abs.2 SGB V eine nicht sanktionierte Pflichtverletzung darstellt, kann/darf der Arzt nach dem “Bundesmantelvertrag Ärzte” (BMV-Ä), die avisierte Behandlung gegenüber dem Versicherten privat abrechnen, wenn dieser auch nach zehn Tagen noch keine eGK vorlegt (Anhang 1 Pkt. 2 BMV-Ä). Weist der Versicherte dem Arzt jedoch seinen Leistungsanspruch über die zuständige Krankenkasse noch im selben Quartal nach, ist der Arzt zur Rückzahlung der Privatvergütung an den Versicherten verpflichtet.
Sind bereits rechtsverbindliche Anforderungen an dieses Lichtbild definiert (z.B. Farbfoto, biometrisch vermessbar, …)?
Nein, aus § 291 Abs.2 SGB V ergeben sich keine diesbezüglichen zwingenden Anforderungen. Die §§ 291a, 291b SGB V sehen im Übrigen die Einrichtung einer Gesellschaft für Telematik vor, welche die “technischen Vorgaben einschließlich des Sicherheitskonzeptes” sowie “Inhalt und Struktur der Datensätze” zum Betrieb der eGK regelt. Diese Gesellschaft empfiehlt die Nutzung eines biometrischen Fotos. Allerdings ist diese Empfehlung eine Orientierungshilfe für die Krankenkassen, die für sich aber m.E. keinen Anspruch der Krankenkassen auf ein biometrisches Foto bergründen kann. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung.
Muss ich als Versicherter tatsächlich negative Konsequenzen befürchten, wenn ich kein Lichtbild von mir zur Verfügung stelle und das Schreiben der Krankenkasse ignoriere?
Nein, § 206 II SGB V stellt auf eine Verletzung der Pflichten aus § 206 Abs.1 SGB V ab. Dies betrifft aber ausschließlich die Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen, wie die, die der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben dienen. Diese Aufgaben betreffen im Prinzip die Erfüllung des Sachleistungsprinzips (Bereitstellung von Leistungen durch die KK etc.pp). Das Foto dient aber – wie oben bereits dargestellt – nicht der Feststellung der Beitragspflicht, Versicherungspflicht oder der Ermöglichung der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben. Denn diese Tatsachen sind ja nicht strittig. § 307 SGB V ist vorliegend ebenso nicht einschlägig. Nach § 307 Abs.2 Nr.2 SGB V handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt. Bei dem Foto handelt es sich – wie schon gesagt – nicht um eine Auskunft, die unmittelbar die Beitrags – oder Versicherungspflicht des Versicherten betrifft. Auch § 307 Abs.1 Nr.2 SGB V ist nicht einschlägig. Hiernach handelt der Versicherte ordnungswidrig, wenn er entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Das Foto ist keine erforderliche Unterlage im Sinne von § 206 SGB V. § 60 SGB I ist ferner ebenso wenig einschlägig, da das Foto keine Tatsache darstellt, die unmittelbar für die Inanspruchnahme der Sachleistung der Krankenkasse erheblich ist.(RA Ouahes)
Wir danken dem Berliner Rechtsanwalt Marksen Ouahes (Medizinrecht) für diese juristische Beurteilung!
Rückbildungsgymnastik: Gut für den Beckenboden
Während einer Schwangerschaft ist der Körper einer Frau großen Veränderungen unterworfen. Nach der Geburt wünschen sich zwar viele frischgebackene Mütter, schnell ihre alte Figur zurückzubekommen. Doch viele Muskeln, Bänder und Bindegewebe werden in der Schwangerschaft und während des Geburtsvorganges stark strapaziert, gedehnt und unter Umständen sogar verletzt. Daher raten Ärzte und Hebammen bis zu sechs Wochen nach der Geburt von den gewohnten sportlichen Aktivitäten ab.
Doch beinahe sofort kann die Rückbildungsgymnastik begonnen werden. Eine ganze Reihe von Übungen junge Mütter bereits im Wochenbett ausführen, ohne sich zu überanstrengen. Eventuelle Schmerzen vergehen dabei ebenfalls schneller. Die speziellen Übungen helfen, Stoffwechsel und Durchblutung in Schwung zu bringen und die Organe quasi wieder an ihren angestammten Platz zu befördern. Vor allem aber dienen sie dazu, die überdehnte, von der Geburt stark beanspruchte Beckenbodenmuskulatur wieder zu festigen.
Der Beckenboden schließt das Becken nach unten hin und verbindet die Knochen miteinander. Seine unterste Muskelschicht verläuft zwischen Scham- und Steißbein und umschließt dabei sämtliche Körperöffnungen. Die Schließmuskeln für After und Harnröhre sind Teil der Beckenbodenmuskulatur. Da das weibliche Becken breiter ist als bei Männern, ist auch die entsprechende Muskulatur bei Frauen weiter gespannt, stärker mit Bindegewebe verkleidet und insgesamt weniger stabil als bei Männern.
Kann die durch die Schwangerschaft und Geburt überdehnte Beckenbodenmuskulatur nun die Blase, die Gebärmutter oder den Enddarm nicht mehr ausreichend stützen, ist eine Absenkung möglich. Dabei werden im Körperinneren weitere Bandaufhängungen überdehnt. Die Folge sind oft starke Schmerzen. Durch den Druck abgesenkter Organe auf Blase und Harnröhre kommt es auch zur gefürchteten Inkontinenz.
Doch zum Glück kann hier mit entsprechender Gymnastik sehr leicht vorgebeugt werden.
Viele der Rückbildungsübungen können bereits in den ersten vier Wochen nach einer Geburt sogar im Bett und im Liegen ausgeführt werden, vorausgesetzt, Arzt und Hebamme geben Grünes Licht. Und erklären im Detail, welche Do’s und Don’ts es bei der Wochenbettgymnastik gibt.
Die Basis-Übung dabei besteht in einem bewussten An- und Abspannen des Beckenbodens – dabei zieht sich der Damm der Frau jeweils nach innen. Unterstützend wirkt hierbei der Muskelaufbau mit Liebeskugeln, wie sie bei www.verwoehndich.de erhältlich sind. Hierzu werden die kleinen Gewichte, die mit einer Art Schnur miteinander verbunden sind, ähnlich einem Tampon in die Scheide eingeführt. Durch Anspannen des Beckenbodenmuskels werden die Liebeskugeln am Austreten aus der Scheide gehindert. Der Muskel wird trainiert und der Beckenboden gestrafft. Allerdings wirkt die Übung nur im Stehen oder beim Laufen. Die idealen Trainingszeiten betragen zweimal täglich 15 Minuten.
Das Anspannen von Beckenboden und Po-Muskeln bei jedem Aufstehen in möglichst gerader Haltung ist ebenfalls eine Übung, mit der schon ab dem zweiten Tag nach der Geburt begonnen werden kann.
Zu Beginn der Rückbildungsgymnastik genügt es, etwa jeden zweiten Tag wenige Minuten lang zu trainieren. Mit dem Wegfall eventuell schmerzhafter Beeinträchtigungen nach der Geburt und mit zunehmender Fitness können weitere Übungen dazu genommen werden. Oft werden auch Gymnastikkurse mit Baby angeboten.
Podcast – Folge 055
Der Zöliakie Austausch Podcast diesmal mit folgenden Themen: Falsche Infos zur Roggen und Dinkel: Diese sind GLUTENHALTIG! Glutenfreies Gebäck beim Bäcker – Was ist zu beachten? Flohsamenschalen, Xanthan, Guarkernmehl – Sinnvolle Hilfsmittel zum glutenfreien Backen Die Zöliakie Austausch FAQ’s –