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Vermittlung dringender Facharzttermine: Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein
Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten aus dem Rheinland erhalten ab kommender Woche Unterstützung bei der Suche nach Facharztterminen. Am Montag, den 25. Januar, nimmt die Termin-Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein ihren Betrieb auf – damit kommt die KV fristgerecht der Vorgabe der Bundesregierung aus dem Mitte 2015 in Kraft getretenen Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) nach. Aufgabe der neuen Einrichtung wird es vor allem sein, Patientinnen und Patienten aus dem Landesteil Nordrhein, die eine „dringliche Überweisung“ zum Facharzt haben, innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe zu vermitteln. Eine Ausnahme sind Termine bei Augen- oder Frauenärzten, bei denen keine Überweisung notwendig ist, um die Servicestelle in Anspruch nehmen zu können. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich telefonisch unter der Rufnummer 0211 5970 8990. „Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass wir die Einrichtung einer Termin-Servicestelle für nicht erforderlich halten. Jetzt werden wir jedoch die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen und das Serviceangebot für die Patientinnen und Patienten so effizient und unbürokratisch wie möglich gestalten“, sagt Dr. med. Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein. Klar definierter Anspruch auf Vermittlung Die Termin-Servicestelle kann von nordrheinischen Patientinnen und Patienten mit einer ärztlichen Überweisung in Anspruch genommen werden. Die gesetzlich formulierte Vier-Wochen-Frist bis zum Termin gilt gemäß Gesetz unter der Voraussetzung, dass eine zum Beispiel vom Hausarzt als dringlich gekennzeichnete Überweisung vorliegt, also nicht für Routineuntersuchungen oder Bagatellfälle. Die Kennzeichnung durch den überweisenden Arzt erfolgt zunächst durch Buchstaben im Feld „Auftrag“ der Überweisungen (A für dringliche, B für „nicht dringliche“ Überweisungen). „Wir arbeiten daran, die Möglichkeit der Kennzeichnung durch einen Code auf der Überweisung in die Praxissoftware zu integrieren, um den Aufwand für unsere Mitglieder zu verringern“, so Potthoff. Die medizinische Einschätzung obliegt dem überweisenden Arzt. Patientinnen und Patienten mit einer als dringlich gekennzeichneten Überweisung haben Anspruch auf einen Facharzttermin binnen vier Wochen; die Wartezeit beginnt dabei mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches bei der Servicestelle. Sollte die Servicestelle innerhalb dieses Zeitfensters keinen Facharzttermin anbieten können, vermittelt sie eine ambulante Behandlung in einem geeigneten Krankenhaus. „Da diese Behandlung zu Lasten der niedergelassenen Fachärzte geht, werden wir in jedem Fall versuchen, einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt zu finden“, betont Potthoff. „Allerdings ist zu beachten, dass es der Servicestelle nicht möglich ist, einen Wunschtermin beim Wunscharzt zu vereinbaren. Sie wird einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe vermitteln, auch wenn sich dieser nicht um die Ecke befindet.“ Was zumutbar ist Als zumutbare Entfernung bei der Vermittlung gilt für fachärztliche Grundversorger, wie Augenärzte, Orthopäden oder Neurologen, ein Radius von maximal 30 Minuten Fahrtzeit. Für hochspezialisierte Ärzte, etwa Radiologen oder Kardiologen, beträgt der Radius maximal 60 Minuten Fahrtzeit. Maßgeblich für die Berechnung der zulässigen Fahrtzeit ist der dem Patienten entstehende Zeitaufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Berücksichtigt werden dabei die individuelle Mobilität des Patienten, besondere örtliche Verhältnisse sowie die öffentliche Verkehrsanbindung. Die Arbeit der Termin-Servicestelle wird mittelfristig durch elektronische Verfahren optimiert. Sowohl die Kennzeichnung von Überweisungen als auch das Melden von Terminen durch Fachärzte soll künftig elektronisch erfolgen. „Es ist auch vorstellbar, dass Patienten in Zukunft selber freie Termine suchen und buchen können“, sagt Potthoff. „Jetzt geht es aber erstmal darum, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen und den Patienten erfolgreich Termine zu vermitteln.“ Kontakt zur Termin-Servicestelle der KV Nordrhein: Telefonnummer 0211 5970 8990 Erreichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags von 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr, mittwochs von 14 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr. Weitere Informationen finden Sie unter www.kvno.de/tss Pressemitteilung der KV Nordrhein
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Experten-Zweitmeinung reduziert Anzahl der Wirbelsäulen-Eingriffe um fast die Hälfte
Die Zahl der Eingriffe an der Wirbelsäule hat sich zwischen den Jahren 2006 und 2014 auf bundesweit gut 780.000 mehr als verdoppelt. Doch bei weitem ist nicht jeder Eingriff nach Einschätzung von Experten notwendig. Zum Tag der Rückengesundheit am 15. März empfiehlt die BARMER GEK daher den Patienten, vor einem Eingriff die Zweitmeinung eines Experten einzuholen. „Vor einer Rückenoperation ist eine zweite Expertenmeinung sinnvoll, auch um vorschnelle oder unnötige Eingriffe zu vermeiden. Bislang hat rund die Hälfte der Rückenpatienten, die über uns eine Zweitmeinung angefordert haben, auf eine Wirbelsäulen-Operation verzichtet“, sagt Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin bei der BARMER GEK. BARMER GEK Teledoktor vermittelt bei Bedarf an Rückenspezialisten Die BARMER GEK bietet ihren Versicherten umfangreiche Beratung und ein professionelles Zweitmeinungsverfahren an. Bei Bedarf vermittelt der sogenannte Teledoktor der Krankenkasse den Patienten an einen Rückenspezialisten. Er ermöglicht in der Regel innerhalb einer Woche den Zweitmeinungstermin, sichtet bisherige Befunde und Therapieempfehlungen und berät über Behandlungsoptionen. Immer häufiger erfolgt weiterer Eingriff nach erster Rücken-OP „Nutzen und Risiko müssen genau abgewogen werden. So führt eine Rückenoperation oft eben nicht zur wünschenswerten Schmerzfreiheit“, sagt Marschall. Stattdessen folge in immer mehr Fällen eine weitere Operation. So erhielten etliche Patienten, die zunächst einen Bandscheiben-Eingriff hatten, ein bis zwei Jahre später eine weitere Operation, bei der die Wirbel versteift würden. Bei den BARMER GEK-Versicherten ist die Zahl dieser Folgeeingriffe seit dem Jahr 2006 um 137 Prozent auf 510 Fälle im Jahr 2013 gestiegen. Pressemitteilung der BARMER GEK
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Neuregelungen im Jahr 2015 im Bereich Gesundheit und Pflege
Zum 1. Januar 2015 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick: Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesetzliche Krankenversicherung auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent (bisher 15,5 Prozent). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Das Sonderkündigungsrecht ist sehr versichertenfreundlich ausgestaltet: Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem Brief auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und die Übersicht des GKV Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2015: 0,9 Prozent) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Ein Mitglied kann bis zum Ende des Monats kündigen, für den der neue bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Kassenwechsel vollzieht sich zwei Monate später. Bezogen auf Januar 2015 heißt das: Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bis Ende Dezember anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Mitglieder haben bis Ende Januar Zeit zu kündigen. Der Eintritt in eine andere Krankenkasse ist zum 1. April 2015 möglich. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zusatzbeiträge, für Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlt der Bund die Zusatzbeiträge. Erstes Pflegestärkungsgesetz Mit dem “Ersten Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften” steigen die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Alle 2,6 Millionen Pflegebedürftigen – Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung – können von den besseren Leistungen profitieren. Für die Pflege zu Hause stehen1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen profitieren von Leistungsverbesserungen im Umfang von einer Milliarde Euro. Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich ab 1. Januar mit dem neuen Pflegeleistungs-Helfer einen Überblick über die Leistungen verschaffen, die ihre individuelle Situation verbessern können.(Den Pflegeleistungs-Helfer und ausführliche Tabellen zu den Leistungsbeträgen finden Sie unter www.pflegestaerkungsgesetze.de) Die Verbesserungen im Einzelnen: oder eine akute Situation eines Pflegebedürftigen bewältigen müssen, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie eine bis zu zehntägige Freistellung vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung Weitere wichtige Regelungen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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