Skandal, Monitorhersteller wirbt mit Magermodels XXS. Das macht einem ja schon Angst.
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Licht und Schatten: Bundestag verabschiedet neues Datenschutzrecht
Ab Mai 2018 gelten europaweit die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz. Das am Donnerstag verabschiedete Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz greift dies auf und wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich am 12. Mai 2017 damit befassen wird. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann: Das neue Datenschutzgesetz ergänzt die ab Mai 2018 unmittelbar geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung. Anpassungs- und Umsetzungsbedarf besteht aber noch in zahlreichen Fachgesetzen, beispielsweise für den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch sowie bei den Datenschutzgesetzen der Länder. Das nun vorliegende Gesetz wurde gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung zugunsten der Bürgerinnen und Bürger verbessert. So enthält das Gesetz nur noch sehr wenige Einschränkungen der Betroffenenrechte, die vor allem kleine Unternehmen mit oftmals noch analoger Datenverarbeitung entlasten. Damit gilt für die Mehrzahl der Datenverarbeitungen in der digitalen Welt der hohe Standard der Datenschutz-Grundverordnung. Eingeschränkte Kontrollbefugnisse verfassungs- und europarechtswidrig Die BfDI kritisiert jedoch, dass der Deutsche Bundestag bei wichtigen Punkten den Gesetzentwurf nicht nachgebessert hat: Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten wirksamen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse der BfDI im Bereich Polizei und Justiz und außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Rechts sind deutlich beschränkt. Gerade in diesem Bereich ist eine unabhängige Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzes zwingend notwendig. Die BfDI erhält hier jedoch keinerlei Durchsetzungsbefugnisse, möglich sind nur nicht-bindende Beanstandungen. Dies ist europarechtswidrig und auch in der Sache falsch. Laut der EU-Richtlinie sollten Datenschutzaufsichtsbehörden zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit bestimmter Verarbeitungsvorgänge gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch darf die BfDI den Bundestag in Zukunft nicht mehr proaktiv über Kontrollen beim Bundesnachrichtendienst informieren. Effiziente Vertretung deutscher Aufsichtsbehörden in EU-Aufsichtsgremien Positiv bewertet die BfDI das geplante Verfahren für die effiziente Zusammenarbeit der deutschen Aufsichtsbehörden und deren einheitliche Vertretung in europäischen Angelegenheiten. Dafür erhält die BfDI die Funktion einer Zentralen Anlaufstelle für die Datenschutzbehörden in Bund und Ländern. Die BfDI wird zudem als Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss benannt. Als Stellvertreter steht ihr dabei eine vom Bundesrat gewählte Leiterin oder ein Leiter einer Landesdatenschutzbehörde mit Befugnissen in bestimmten Angelegenheiten der Länder zur Seite. Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
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Koalitionsvertrag: Weichen zur erfolgreichen Digitalisierung des Gesundheitswesens gestellt
Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V. begrüßt die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen zur Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystems. Aus Sicht der Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen wurden mit den vereinbarten gesundheitspolitischen Vorhaben wichtige Impulse für die kommenden vier Jahre gesetzt, die es nun zügig im Falle einer Regierungsbildung in verbindliche Maßnahmen umzusetzen gilt. „Im Vergleich zu der letzten Koalitionsvereinbarung wird die Digitalisierung des Gesundheitswesens in der kommenden Legislaturperiode einen viel höheren Stellenwert einnehmen als jemals zuvor“, lautet die Prognose von Sebastian Zilch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Gesundheits-IT – bvitg e. V., basierend auf den Ergebnissen der Koalitionsvereinbarungen zwischen CDU, CSU und SPD. Positiv zu bewerten sei dabei, dass eines der Kernanliegen des bvitg, nämlich die Entwicklung eines übergeordneten Prozesses zur Erarbeitung eines eHealth-Zielbildes, im Koalitionsvertrag mit aufgenommen wurde. „Mit dieser grundlegenden Entscheidung stellt die kommende Bundesregierung die Weichen zur erfolgreichen Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystems. Die Ausgestaltung eines Zielbildes kann nur gelingen, wenn ihn auch die an der industriellen Gesundheitswirtschaft und an der Gesundheitsversorgung beteiligten Akteure dieses in einem politisch moderierten Prozess ressortübergreifend und sektorübergreifend gemeinsam entwickeln. Zudem sollte der Anspruch sein, im Rahmen eines konkreten Aktionsplans noch in dieser Wahlperiode mit der Umsetzung der ersten Maßnahmen zu beginnen“, betont Zilch. Um eine rasche Umsetzung der elektronischen Patientenakte und weiterer Projekte noch in dieser Wahlperiode zu garantieren, bedürfe es zudem einer Investitionsoffensive zur Digitalisierung des Gesundheitssystems. Zugang und Refinanzierung müssen im politischen Prozess geklärt und verbindlich festgelegt werden. Zusätzlich sollte auch die Finanzierung der Digitalisierung von medizinischen Einrichtungen, stationär als auch ambulant, sichergestellt sein, damit diese befähigt werden, längst notwendige Investitionen zu tätigen. Auch der Ausbau der digitalen Infrastruktur müsse vom Staat weiterhin gefördert werden, denn schnelle Datenübertragung sei die Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Digitalisierung des Gesundheitssystems, sowohl in der Stadt als auch auf dem Land. „Es kann nicht sein, dass es immer noch weiße Flecken in der Breitbandversorgung in Deutschland gibt“, kritisiert der bvitg-Geschäftsführer. Zu begrüßen sei im Koalitionsvertrag wiederum der weitere Ausbau der Telematikinfrastruktur sowie die Herbeiführung von Interoperabilität und die Integration der Pflege in die Telematikinfrastruktur. In diesen Belangen bietet der bvitg der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die unter Berücksichtigung der Telematikinfrastruktur die sektorübergreifende Versorgung vorantreiben soll, Unterstützung durch seine Expertise an. „Nach einer intensiven und langen Zeit der Verhandlung gilt es nun gemeinsam die Ergebnisse schnellstmöglich umzusetzen“, so Zilch. Pressemitteilung des Bundesverbandes Gesundheits-IT – bvitg e.V.
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Entlassrezept: Mehr Klarheit für Apotheken bei Versorgung von Patienten nach Klinikaufenthalt
Eine neue vertragliche Regelung zwischen Apothekern und Krankenkassen schafft Abhilfe, um bislang offene Fragen bei der Einlösung von Entlassrezepten aus Krankenhäusern zu beantworten. Klarheit herrscht nun beispielsweise darüber, welche Packungsgröße des verordneten Arzneimittels abgegeben werden soll und welche fehlenden Angaben von der Apotheke auf dem Entlassrezept ergänzt werden können. Auf entsprechende „Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V“ haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) mit Wirkung seit dem 1. Mai 2018 geeinigt. Im Einzelnen heißt das, dass bei den rosa Rezepten mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ nun jede Packung bis zum kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen abgegeben werden kann. Apotheken können das für die Abrechnung wichtige Kennzeichen „4“ im Statusfeld auf dem Rezept selbständig ergänzen. Auch bei vielen anderen kleinen Korrekturen kann künftig auf eine Rücksprache mit Krankenhausärzten verzichtet werden, die wegen des Schichtbetriebs oft nur schwer telefonisch zu erreichen sind. „Die Einführung des Entlassrezepts im vorigen Jahr war ein Schritt hin zu einer besseren Arzneimittelversorgung von Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden“, sagt Thomas Dittrich, Mitglied des Geschäftsführenden DAV-Vorstands. „Allerdings war das Instrument leider in einigen Punkten nicht wirklich alltagstauglich. Mit dem neuen Vertrag gibt es nun klare Regeln und vor allem bürokratische Entlastung für die Apotheken. Es kann ja nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss, weil zum Beispiel eine Ziffer auf dem Vordruck fehlt und der betreffende Arzt gerade telefonisch nicht erreichbar ist.“ Dittrich weiter: „In jüngster Zeit waren Verhandlungen mit den Krankenkassen oft schwierig. Aber dieser Vertrag zeigt, dass gute Kompromisse, die an erster Stelle den Patienten helfen, möglich sind.“ Zum Hintergrund: Seit dem 1. Oktober 2017 können Klinikärzte ihren Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach der Klinik sichert. Allerdings waren dabei formale Fragen offen geblieben. Neben dem Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband hat der DAV deshalb zum 1. Mai 2018 auch eine darüber hinausgehende Vereinbarung mit dem Ersatzkassenverband vdek geschlossen. Er sieht eine Friedenspflicht rückwirkend zum 1. Oktober 2017 vor, die Apotheker bei bestimmten Fehlern im Rezept vor Honorarstreichungen („Retaxationen“) schützen. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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