Schredderst Du Deine handschriftlichen Notizen, nachdem Du ein Gutachten diktiert hast?

Wenn ich als psychiatrischer Gutachter einen Probanden für ein Gutachten exploriere, mache ich mir während der Exploration handschriftliche Notizen. Nachdem ich mit der Exploration fertig bin, diktiere ich das Gutachten, korrigiere es und schicke es ab. Die handschriftlichen Notizen brauche ich dann nicht mehr. Was mache ich dann mit den handschriftlichen Notizen? Letzte Woche war ich Sachverständiger in einem Strafverfahren am Landgericht. Das Verfahren hat eine weitreichende Bedeutung. An einem der späteren Verhandlungstage fragte mich der Verteidiger, ob ich der Kammer und somit der Verteidigung meine handschriftlichen Notizen beziehungsweise Untersuchungsunterlagen zur Verfügung stellen könnte. Es gebe nämlich ein Urteil, dass unterstütze, dass man gegen einen Gutachter, der diese nicht zur Verfügung stellt, einen Befangenheitsantrag stellen kann. Die Verteidigung hätte ohne diese Unterlagen keine Möglichkeit, sich von einem gründlichen und methodisch richtigen Vorgehen des Gutachters zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung verpflichtet den Sachverständigen zu folgendem: § 407a ZPO: “Weitere Pflichten des Sachverständigen”  führt unter Punkt 4 auf:

(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

Ob mit “Untersuchungsergebnisse” auch die Notizen, die der Sachverständige bei der Exploration macht, gemeint sind, ist mir nicht ganz klar. Dieses Urteil verneint das. Notizen sind nicht das gleiche wie Laborergebnisse oder testpsychologische Untersuchungsergebnisse. Kennt jemand ein Urteil, in dem die Nicht-Herausgabe der Explorationsnotizen des Sachverständigen eine Befangenheit begründet hat? Man muss wissen, dass durch einen Befangenheitantrag das ganze Verfahren platzen kann. Dann müsste der gesamte Prozess neu begonnen werden. Es müsste ein neuer Gutachter bestellt werden, der müsste ein neues Gutachten schreiben. Alle Zeugen müssten neu angehört werden. Ein riesiger Aufwand. Es ist selbstverständlich richtig, dass eine tatsächliche Befangenheit des Sachverständigen, also eine parteiische Voreingenommenheit, zu einer begründeten Ablehnung dieses Sachverständigen führt, und dies ist ein wertvolles Rechtsinstrument. Ich hatte meine handschriftlichen Unterlagen nach der Exploration gescannt und konnte sie der Kammer zur Verfügung stellen. Der Prozess konnte ungestört weiter laufen.

Die Moral von der Geschichte ist also:

Wenn Du Gutachter in einem Gerichtsverfahren bist, musst Du die handschriftlichen Notizen, die Du während der Exploration anfertigst, sowie mögliche Unterlagen neuropsychologischer Testungen und ähnliches, aufbewahren. Andernfalls könnte das gesamte Verfahren platzen. Also erst scannen und speichern, dann schreddern. Oder einfach abheften…

7 Gedanken zu “Schredderst Du Deine handschriftlichen Notizen, nachdem Du ein Gutachten diktiert hast?

  1. Eva Graz 21. Dezember 2013 / 23:28

    Zu Ihrem Beitrag/Text oben: Es gebe nämlich ein Urteil, dass unterstütze, dass man gegen einen Gutachter, der diese nicht zur Verfügung stellt, einen Befangenheitsantrag stellen kann.

    würde ich diesen Verteidiger umgehend um Kopie dieses Urteils bzw. Urteil-Nummer, damit man das finden kann, ersuchen. Mir pers. kommt das mehr als schwindlig vor, dass es so ein Gutachten geben soll… WENN es jedoch eines gibt, gehört es UMFASSEND PUBLIZIERT – denn ich bin mir sicher, das weiß so gut wie niemand.
    WENN es dieses geben sollte.. Meines Erachtens nach ist es einer der fadenscheinigsten „Gründe“, jemanden Befangenheit vorwerfen zu können.
    MEIN GOTT – wie viele Sachverständige sind befangen…
    Kurz nach der Freilassung von Gustl Mollath gab es einen TV-Talk mit einer Psychiaterin, die auch als Sachverständige fungiert. Sie meinte dort in aller Öffentlichkeit, dass es ein „offenes Geheimnis“ ist, dass Sachverständige „so gutachten“ sollten, wie die Richter das wollen. Die Richter wiederum wissen, welcher Sachverständige eher streng ist, welcher eher nicht.. und teilen demgemäß zu…
    Sie ist der Meinung, dass gerichtlich beeidigte Sachverständige NIE Vollzeit diesen Beruf ausüben dürften – denn: sobald die existenzielle Abhängigkeit zu dieser Tätigkeit da ist, und man auf Zuweisung von Gutachten angewiesen ist… Nun – ist man ev. eher geneigt, den „Wünschen“ der Richter Folge zu leisten…
    Wie sehen Sie das?

    Aber das die handschriftlichen Unterlagen/Notizen bzw. das Fehlen derselben ein Grund sein soll, schlägt ja wohl dem Fass den Boden aus…

    Mit besten Grüßen,
    Eva

  2. Eva Graz 21. Dezember 2013 / 23:30

    Dr.in Ziegert über Sachverständige in der Psychiatrie u „Abhängigkeiten“

    • psychiatrietogo 21. Dezember 2013 / 23:59

      Vielen Dank für den link! Ich hatte von dieser talkshow gehört, nun habe ich auch die interessanten Teile gesehen. Danke!

      • Eva Graz 22. Dezember 2013 / 04:16

        gerne – ich glaube, DIESES interview hat ohnehin viel wind gemacht – aber es tut gut, wenn menschen mal die „ganz normale“ wahrheit sagen… wie s funktioniert, weiß eh jeder… aber… nicht jeder hat den mut einer frau ziegert! 😉 alles gute ihnen!

  3. cidrin 22. Dezember 2013 / 00:38

    Meine handschriftlichen Notizen werden immer mit all dem anderen Papier, das nach einer Begutachtung nicht abgeschickt wird, abgeheftet. Bisher wollte sie aber keiner sehen. Von der in Ihrem Artikel beschriebenen Regelung hatte ich bisher auch nichts gehört.
    Vor ein paar Tagen habe ich aber ein Interview mit einem der prominenten Forensiker gelesen (ich weiß nicht mehr, wer es war, vielleicht Nedopil). Der hat erzählt, dass er nie Notizen macht, weil die gesamte Untersuchung auf Band aufgezeichnet wird.
    Wie das dann wohl geregelt wird?
    Mich würde ein link zu dem erwähnten Urteil auch sehr interessieren. Möglicherweise hat das ja auch Relevanz für Gutachten außerhalb gerichtlicher Auseinandersetzungen. Manch einer meiner Patienten würde sich wünschen, den einen oder anderen Gutachter wegen Befangenheit ablehnen zu können.

  4. Charlotte 22. Dezember 2013 / 00:38

    Notizen abzulegen, ob jetzt elektronisch oder in Papierform, finde ich in jedem Fall eine gute Sache – egal ob für Gutachten, für Vorträge, Berichte, etc.. Denn auch das Übertragen von Notizen in die Endform birgt Fehlerquellen, die anhand der Notizen ggf. noch nachvollzogen werden können.

  5. Dienstarzt (@dienstarzt) 22. Dezember 2013 / 09:12

    Unabhängig von der Rechtslage, ist der Einbezug der persönlichen Notizen natürlich problematisch: Sie stellen ja kein Protokoll der Exploration/Untersuchung dar, sondern sind eine persönliche Gedächtnisstütze mit Verfallsdatum. Die Methoden sind dabei sehr individuell und die Inhalte nur eingeschränkt durch Dritte beurteilbar. Ich z.B notiere „gegen“ meinen persönlichen, standardisierten „Normalbefund“ bzw. „gegen“ die Akte; notiere also nur die Differenzen und Zahlen. Andere machen es anders.
    Wie will man das hinterher von juristischer Seite bewerten? Führt das letztlich nicht dazu, dass man schon „standardisiert“ Notizen machen müsste, was ein Widerspruch in sich wäre?
    Ich umgehe das Problem, in dem ich die Notizen in einer persönlichen Kurzschrift (vulgo Sauklaue) verfasse, die nur ich lesen kann. Was gar nicht unbedingt auf Vorsatz basiert, sondern auf der Tatsache, dass ich als langjähriger Kreuzchenmacher gar nicht richtig schreiben kann.
    In der Schweiz sind übrigens die Allgemeinmediziner und Internisten Teil des Gutachterzirkus und bei interdisziplinären Gutachten zu Rentenfragen oft auch fallführend. Darüber hinaus gibt es in der Schweiz interessante Besonderheiten bei der juristischen Zusprechung von Leistungen der Sozialversicherungen. Wen es interessiert: pausbonög, Försterkriterien bei Dr. Google eingeben.

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