Auch bei Vorsorgevollmachten bedarf es einer richterlichen Anhörung zur Genehmigung von Unterbringungen und Zwangsmedikationen

In den letzten Jahren wurde viel Aufklärungsarbeit geleistet, Menschen zu ermutigen, Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen zu erstellen. Es gibt verschiedene Vordrucke, Formulierungsvorschläge und Ratgeber hierzu; eine sehr gute Informationsquelle ist das Bundesgesundheitsministerium auf dieser Seite.

Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, wenn dieser ihn nicht mehr selber äußern kann, ohne dass hierfür zuvor ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt worden ist.

Bei der Formulierung der Patientenverfügung sind einige Dinge zu beachten, namentlich sind eigentlich nur die Punkte später verwendbar, die wirklich explizit und konkret beschrieben sind. Allgemeine Aussagen, wie „Wenn es mal soweit ist, will ich nicht mehr an unnötige Maschinen angeschlossen werden“ bringen gar nichts. Man muss schon genau und konkret schreiben, was man in welcher Situation will. Es gibt nicht wenige Patientenverfügungen, die notariell beglaubigt sind, dies ist aber für den medizinischen Bereich nicht zwingend erforderlich.

Der in der Patientenverfügung Benannte kann unter diesen Voraussetzungen handeln wie ein gesetzlicher Betreuer. Das bedeutet, dass er Unterbringungen im Krankenhaus und auch medikamentöse Behandlungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen anregen kann.

Aber ebenso wie im Betreuungsverfahren müssen beide Eingriffe in die Freiheit des Patienten von einem Richter genehmigt werden. Das heißt, der Vorsorgebevollmächtigte kann zusammen mit einem Arzt eine Unterbringung im Krankenhaus und auch eine Zwangsmedikation bei Gericht beantragen, aber in beiden Fällen muss ein Richter eine Anhörung im Krankenhaus durchführen und kann dann die Maßnahme anordnen. Ohne Richter kann ein Vorsorgebevollmächigter – genau wie ein Betreuer – keine Eingriffe in die Freiheit eines Patienten genehmigen.