31. März 2015

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich unter dem Az VIII R 41/12 mit der Frage, ob die Tätigkeit angestellter Ärzte in einer Praxis dazu führt, dass die gesamte Praxistätigkeit als gewerblich einzustufen sei. Für diesen Fall fällt Gewerbesteuer an. Zwar wies der BFH diese Auffassung zurück, ließ in der Urteilsbegründung jedoch erkennen, dass diese Möglichkeit zumindest theoretisch besteht.

Der Fall:

Die Klägerin betrieb eine Berufsausübungsgemeinschaft für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR und übte ihre Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von operativ tätigen Ärzten aus.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) legten die Gesellschafter wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden sollte. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlug sodann eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt ein anderer Arzt aus.

In den Streitjahren 2004 und 2005 beschäftigte die BAG eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben den Gesellschaftern der BAG vorbehalten.

Das zuständige Finanzamt (FA) ging aufgrund einer Außenprüfung davon aus, dass die BAG ihre ärztliche Tätigkeit wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht mehr leitend und eigenverantwortlich durch ihre Gesellschafter ausübe und deshalb gewerblich tätig sei. Die Gesellschafter der BAG seien zwar leitend tätig. Die angestellte Ärztin sei aber nach der „Berufsordnung für Ärzte“ zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Arbeit verpflichtet. Während einer Operation sei sie „auf sich allein gestellt“. Anders als bei einem angestellten Zahnarzt, für den der Praxisinhaber im Nebenzimmer jederzeit erreichbar sei, müsse die angestellte Anästhesistin bei Komplikationen während der Operation selbst entscheiden.

Der BFH folgte der Auffassung des FA letztlich nicht und stellte klar, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals –patientenbezogen– Einfluss nehmen, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509).

Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen.
Soweit das FA die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter als unverzichtbare Voraussetzung für die Annahme einer eigenverantwortlichen und leitenden ärztlichen Tätigkeit ansieht, sah der BFH die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG als überdehnt an. Ein solches Verständnis würde nach Ansicht der Richter den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe im Ergebnis ausschließen, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sein könne.

Fazit:

Diese Entscheidung des BFH ist grundsätzlich zu begrüßen und zieht gleichzeitig Probleme nach sich. Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass die Zulassungsausschüsse der KVen in Arbeitsverträgen angestellter Ärzte pedantisch auf die aus der Berufsordnung Ärzte folgende Weisungsfreiheit bei der originären ärztlichen Tätigkeit achten. Gleichzeitig soll nach Ansicht des BFH eine regelmäßige und patientenbezogene Einflussnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgen.

Da auch für die Feststellungen des FA der Arbeitsvertrag ein wichtiger Anhaltspunkt ist, bedarf es einer ausgesprochen gründlichen Formulierung desselbigen. Nur so lassen sich die rechtlich widersprüchlichen Voraussetzungen des Berufs- und des Steuerrechts in Einklang bringen und etwaige Beanstandungen bereits frühzeitig vermeiden.

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