24. Oktober 2014

Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Verpflichtung für alle Betreiber von Internetseiten, neben der E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen, wird nicht erfüllt, wenn ausschließlich eine Mehrwertdienste-Rufnummer bereitgehalten wird.

Ein Internethändler gab in seiner Anbieterkennzeichnung (Impressum) seinen Namen, die Rechtsform, Anschrift und einen Vertretungsberechtigten an und führte als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfielen. Ein zusätzliches Kontaktformular war nicht hinterlegt.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Landgericht Frankfurt statt, das Oberlandesgericht folgte der Auffassung.

Zwar sei weder § 5 TMG noch der ihr zugrunde liegenden Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG weder ausdrücklich die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer zu entnehmen noch die Verpflichtung kostenlose Kontaktmöglichkeiten anzubieten.

Jedoch habe bereits der EuGH entschieden, dass der Nutzer Angaben erhalten muss, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, beispielsweise eine Telefonnummer. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass die vom EuGH geforderte Effizienz“ vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit beinhaltet. Die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen seien geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“.

Die damit verbundene Kostenersparnis könne der der Beklagten auch Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen und lässt sich ebenso wenig mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG vereinbaren wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren.

Fazit:

Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nummer ist kein Mittel, das es den Verbrauchern ermöglicht, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Ein grundsätzliches Verbot von Mehrwertdienste-Rufnummern wurde durch diese Entscheidung aber nicht ausgesprochen. Sofern neben der E-Mail-Adresse eine weitere schnelle und kostenfreie Möglichkeit – wie beispielsweise ein zusätzliches Kontaktformular – angeboten wird, darf der Anbieter auch nur eine Mehrwertdienste-Rufnummer bereithalten.

Gerne beraten wir Sie zu den geeigneten Alternativen zur Angabe einer Telefonnummer.

 

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